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Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Elternzeit

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elternzeit (ehemals "Erziehungsurlaub").

 

Familie mit Kindern Familie - Zeit für Kinder (Bild: Jürgens / BSG)

Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Dies setzt unter anderem voraus, dass Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt selbst betreuen und erziehen. Auch Adoptiveltern, Stiefeltern und Vollzeitpflegeeltern haben einen Anspruch auf Elternzeit.

Beantragung

Spätestens sechs Wochen vor dem Beginn müssen Sie die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen, wenn sie sich unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Wollen Sie die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt nehmen, müssen Sie dies spätestens acht Wochen vorher beim Arbeitgeber anmelden.

Arbeiten während der Elternzeit?

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Mütter oder Vater bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Davon unberührt bleibt das Recht, nach Ablauf der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die Sie vor Beginn hatten.

Soweit Ihre wirtschaftliche Existenz erheblich gefährdet ist, ist ggf. auch eine über 30 Wochenstunden hinausgehende Erwerbstätigkeit zulässig.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen finden Sie auf den Internetseiten des zuständigen Bundesministeriums.

Dort steht auch die kostenlose Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" zur Verfügung.