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Wissenswertes zu Finanzämtern und Steuern Fragen und Antworten

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Fragen und Antworten

Kapitelübersicht

Zuständigkeit

 

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Wie suche ich mein zuständiges Finanzamt?

Grundsätzlich ist das Finanzamt des Wohnortes zuständig, in dem Sie zum Abgabezeitraum der Steuererklärung wohnen. In Hamburg hilft Ihnen der Behördenfinder oder der Telefonische Hamburg-Service (040 115) bei der Suche.

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Was muss ich bei einem Umzug tun?

Wechseln Sie Ihren Wohnsitz, sollten Sie Ihr bisher zuständiges Finanzamt schriftlich unter Angabe Ihrer Steuernummer darüber in Kenntnis setzen.

Das neu zuständige Finanzamt erfährt Ihre Anschriftenänderung mit Ihrer Steuererklärung.

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Wie finde ich meinen zuständigen Ansprechpartner im Finanzamt?

Anfragen zu persönlichen steuerlichen Verhältnissen:

  1. Die Telefonnummer Ihrer zuständigen Dienststelle ergibt sich aus dem Schriftverkehr oder dem letzten Steuerbescheid.
  2. Unter der Telefonnummer 040 115 erreichen Sie den Telefonischen Hamburg Service, der Sie an Ihre zuständige Dienststelle weiter vermittelt.
  3. Weitere Kontaktdaten erhalten Sie auch auf den Seiten Ihres jeweiligen Finanzamtes.

Wann ist das Finanzamt geöffnet?

Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte der Seite Ihres Finanzamtes.

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Steuererklärung

 

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Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in bestimmten Fällen ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil die tatsächliche Jahressteuerschuld erst im Wege einer Veranlagung ermittelt werden kann.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • die positive Summe bestimmter Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld, mehr als 410 Euro im Jahr betragen hat oder
  • die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wie zum Beispiel Einkünfte aus Gewebebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, mehr als 410 Euro jährlich beträgt oder
  • beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder
  • bei Steuerklasse IV das Faktorverfahren angewandt worden ist oder
  • ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen hat oder
  • vom Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens ein Freibetrag gewährt worden ist (ausgenommen Zahl der Kinderfreibeträge oder Pauschbetrag für behinderte Menschen) und der im Kalenderjahr 2020 insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.900 Euro (2021: 12.250 Euro), bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern 22.600 Euro (2021: 23.350 Euro) übersteigt.

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist außerdem jeder verpflichtet, der vom Finanzamt hierzu aufgefordert wird. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bedeutet für jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Einkommensteuer-Nachzahlung zu erwarten ist. Vielmehr kommt es häufig auch in diesen Fällen zu einer Steuererstattung, insbesondere dann, wenn keine weiteren Einkünfte oder steuererhöhenden Tatsachen vorliegen.

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Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Die Abgabefrist endet regelmäßig am 31.7. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. Nicht beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31.7.2020 abgeben.

Sofern im Gesetz abschließend aufgezählte Steuererklärungen durch steuerliche Berater gefertigt werden, sind Erklärungen - vorbehaltlich einer Vorabanforderung (§ 149 Abs. 4 AO) und einer "Kontingentierung" (§ 149 Abs. 6 AO) gem. § 149 Abs. 3 AO - bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben.


Sind Sie nicht gesetzlich verpflichtet, eine jährliche Steuererklärung einzureichen, kann der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer (durch Abgabe der Steuererklärung) rückwirkend grundsätzlich innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von vier Jahren beim Finanzamt gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.

Für den Besteuerungszeitraum 2020 wurden die Abgabefristen jeweils um 3 Monate verlängert. Ohne steuerliche Beratung endet die Abgabefrist somit am 31.10.2021, mit steuerlicher Beratung am 31.05.2022.


Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr steuerlicher Berater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

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Wo gebe ich meine Steuererklärung ab?

Die Informations- und Annahmestellen in allen Regionalfinanzämtern dienen als erste Anlaufstelle für alle Hamburger Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Wohnort. Dort werden allgemeine Auskünfte erteilt, Steuererklärungen angenommen und Lohnsteuerermäßigungsanträge bearbeitet.

Wie kann ich meine Steuererklärung abgeben?

Nutzen Sie sämtliche digitale Dienste der deutschen Steuerverwaltung und kommunizieren Sie so mühelos, bequem und flexibel mit Ihrem Finanzamt. Mein ELSTER steht Ihnen dafür als plattformunabhängiges, personalisiertes und barrierefreies Produkt zur Verfügung. Mit Mein ELSTER können Sie nicht nur Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, sondern haben auch die Möglichkeit, verschiedene elektronische Anträge und Mitteilungen an Ihr Finanzamt zu senden sowie einen Einspruch einzulegen. Zudem können Sie mit Mein ELSTER Belege zur Steuererklärung einreichen.

Die Software ElsterFormular steht Ihnen nur noch für die Steuererklärungen bis einschließlich 2019 zur Verfügung. Wie der Umstieg zu Mein ELSTER gelingt, erfahren Sie auf der Internetseite von Mein ELSTER.

Soweit Sie nicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung verpflichtet sind, können Sie Ihre Steuererklärung auch in Papierform einreichen. Nutzen Sie dazu bitte die Steuererklärungsvordrucke, die Sie zum Beispiel in den Informations- und Annahmestellen der Finanzämter erhalten oder hier herunterladen können.

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Bankverbindung

 

Wohin muss ich meine Steuern überweisen?

Zahlen Sie bitte unter Angabe Ihrer Steuernummer, der Steuerart und des Zeitraumes:

Bankverbindung
Finanzamt für Steuererhebung in Hamburg (Steuerkasse Hamburg)
IBAN: DE03 2000 0000 0020 0015 30
BIC: MARK DEF 1200
Bank: Deutsche Bundesbank (BBk Hamburg)

Bequem und termingerecht:
Die meisten Steuerforderungen können Sie auch im SEPA-Lastschriftverfahren begleichen. Den notwendigen Vordruck finden Sie hier. Dieser ist ausgefüllt im Original an das für Sie zuständige Finanzamt zu übersenden.

Eine Übermittlung auf sonstigem Wege (z.B. per E-Mail, Fax oder Mein ELSTER) ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich bzw. wird nicht akzeptiert.

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Arbeitnehmer

 

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Brauche ich noch eine Lohnsteuerkarte?

Nein! Da jedem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel elektronisch mitgeteilt werden, haben Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) grundsätzlich keine Bedeutung mehr.
Der Arbeitgeber benötigt für den elektronischen Datenabruf lediglich Ihre Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.

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Wer trägt Freibeträge für den Lohnsteuerabzug ein? Wer ändert sie?

Durch die Berücksichtigung von Freibeträgen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehalten hat.

Bei erstmaliger Beantragung eines Freibetrags für das Kalenderjahr 2021 oder bei Erhöhung des für das Kalenderjahr 2020 gültigen Freibetrags sind der amtliche Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ (Hauptvordruck) und die entsprechenden Anlagen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag („Anlage Werbungskosten zum  Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, „Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“) zu verwenden.

Wenn höchstens der im Vorjahr gewährte Freibetrag beantragt werden soll, muss lediglich der Hauptvordruck ausgefüllt werden. Anträge auf Berücksichtigung eines Freibetrages sind bei dem für Sie zuständigen Finanzamt zu stellen.

Gültigkeitsdauer:
Freibeträge können längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Ändern sich die Verhältnisse allerdings zu Ungunsten, d. h. es ist ein niedrigerer Freibetrag zu berücksichtigen, haben Sie dieses unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen. Wer einen Freibetrag berücksichtigen lässt, ist grundsätzlich verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Ausnahme: s. hier).

Wird ein Lohnsteuer-Freibetrag nicht beantragt, können die entsprechenden Aufwendungen auch noch im Rahmen einer (Antrags-)Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

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Wo erhalte ich als Arbeitnehmer weitere Informationen zu steuerlichen Themen?

Stimmt die Steuerklasse oder können Freibeträge eingetragen werden? Diese Fragen und noch viele mehr beantwortet der Kleine Ratgeber für Lohnsteuerzahler. Zur Erleichterung der Wahl der Steuerklasse steht Ihnen auch das Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten zur Verfügung.

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Rentner

 

Wie werden Renten besteuert?

Nähere Informationen zur Besteuerung von Renten finden Sie hier

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Unternehmer

 

Was ist zu beachten, wenn ich ein Unternehmen gründen möchte?

Existenzgründer, die mit den steuerlichen Anforderungen ihrer unternehmerischen Selbständigkeit noch nicht vertraut sind, können in der Neugründungsstelle ihres Finanzamtes erste allgemeine Informationen und Hinweise erhalten, damit ein guter steuerlicher Start gefördert und „Berührungsängste“ im Umgang mit dem Finanzamt abgebaut werden. Eine umfassende steuerliche Beratung, insbesondere zu Gestaltungsmöglichkeiten, darf jedoch nicht vom Finanzamt angeboten werden, sondern bleibt den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

Für die steuerliche Erfassung und die Vergabe einer Steuernummer benötigt das Finanzamt weitere Auskünfte. Dafür müssen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ abgeben. Es besteht die Verpflichtung, innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt diesen Fragebogen in elektronischer Form zu übermitteln. Diese Regelung gilt seit dem

  • 01.01.2021 für die Fragebögen zur
    • Aufnahme einer gewerbliche, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen),
    • Gründung einer Personengesellschaft/-Gemeinschaft und
    • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.
  • 01.01.2022 für den Fragebogen zur Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht.

Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf der Seite www.elster.de. Zur Registrierung bei Mein ELSTER hilft dieser Infoflyer.

 

Was ist zu beachten, wenn ich nicht in der Europäischen Union ansässig bin?

Die Informationen in dem Informationsblatt geben einen kurzen Einblick über bestehende steuerliche Pflichten, welche von Händlern/Unternehmern aus Drittstaaten zu beachten sind, wenn sie im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringen. Das Informationsblatt steht Ihnen in den Sprachfassungen Deutsch, Englisch, Französisch, Mandarin (Chinesisch), Hindi und Spanisch zur Verfügung.

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