Neues Pfändungsschutzrecht
Neue Regeln beim Kontopfändungsschutz
Hand aufs Geld
(©BGV, A. Siegmund)
Das neue Gesetz stärkt den Schuldnerschutz für alle Kontoinhaber. Schuldner können leichter über die Geldmittel verfügen, die sie zur Bestreitung ihres existentiellen Lebensbedarfes benötigen, ohne dass die Interessen der Gläubiger verletzt werden. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Existenzminimums wird somit gewährleistet.
Übergangszeit nur noch bis zum 31.12.2011
Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2011, in der sowohl das alte Recht wie auch das neue Recht in Anspruch genommen werden kann.
Danach ist ein wirksamer Kontopfändungsschutz nur noch über das P-Konto möglich. Daher sollten bis dahin die bisherigen Girokonten der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in ein P-Konto umgewandelt sein!
Ob bereits ein durch Gericht beschiedener Vollstreckungsschutz nach dem 1.Januar 2012 ohne P-Konto weiterbesteht, ist unklar, die Rechtslage wurde dazu noch nicht hinreichend geklärt. Sicherheitshalber sollte in dem Fall ebenfalls rechtzeitig das bisherige Konto in ein P-Konto umgewandelt werden.
Vorgehensweise
Jeder Kontoinhaber hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Bank oder Sparkasse das bestehende Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umwandelt. Die Bank muss bei einem P-Konto automatisch den pfändungsfreien Grundbetrag berücksichtigen. Der bisher notwendige Antrag auf Gewährung des Pfändungsschutzes beim Vollstreckungsgericht fällt damit weg. Zu beachten ist, dass jeder Verbraucher nur jeweils ein P-Konto führen darf. Als P-Konto werden außerdem nur Einzelkonten zugelassen. Wenn z.B. Eheleute bisher ein gemeinsames Konto hatten, müssen sie dieses ggf. zuvor in zwei Girokonten aufteilen und anschließend in zwei P-Konten umwandeln lassen.
Was wird geschützt?
Grundfreibetrag - Automatischer Pfändungsschutz für Kontoguthaben
Beim P-Konto wird durch den sogenannten „Basispfändungsschutz“ das Kontoguthaben bis zur Höhe von 1028,89 EUR (Grundfreibetrag) nicht von einer Pfändung erfasst. Dieser Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Hat der Schuldner sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Monats nicht aufgebraucht, so kann der Rest des Guthabens einmal in den Folgemonat übertragen werden. Dieser Betrag steht dann zusätzlich zum Freibetrag des Folgemonats zur Verfügung.
Jede Art von Einkünften unterliegt jetzt dem Pfändungsschutz, also auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Zuwendungen Dritter. Allerdings setzt die Inanspruchnahme des Grundfreibetrages ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto voraus. Deshalb sollte ein P-Konto möglichst nicht überzogen werden.
Erhöhte Freibeträge – mit Bescheinigung
Je nach Lebenssituation des Schuldners, wenn er z.B. unterhaltspflichtig ist, für Dritte Sozialleistungen entgegen nimmt oder über das P-Konto Kindergeld bezieht, kann sich der Pfändungsfreibetrag erhöhen. Das muss er seinem Kreditinstitut mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen, die von folgenden Stellen oder Personen ausgestellt werden dürfen:
- Arbeitgeber
- Familienkassen
- Sozialleistungsträger
- Anerkannte Schuldnerberatungsstellen
- Rechtsanwalt/Steuerberater
Jede dieser Stellen ist aufgefordert, für Antragstellerin ihrem Zuständigkeitsbereich die Bescheinigung für Freibeträge auszustellen. Die von der Stadt beauftragten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen stellen die Bescheinigung nur für Ratsuchende aus, die sich in der Beratung befinden. Die Ausstellung der Bescheinigung ist beim Arbeitgeber, Familienkassen und Sozialleistungsträgern überwiegend kostenlos, Rechtsanwälte und Steuerberater verlangen in der Regel eine Gebühr dafür. Im Internet können entsprechende Musterbescheinigungen heruntergeladen werden (siehe Hinweis am Artikelende)
Keine höheren Gebühren
Banken und Sparkassen dürfen analog zu den bisherigen Kontoführungskosten für die Führung eines P-Kontos grundsätzlich entsprechende Gebühren verlangen. Sofern jedoch höhere Gebühren als für das bisherige Konto verlangt werden, besteht aber die Möglichkeit, sich darüber bei den jeweiligen Verbraucherzentralen im Einzugsgebiet zu beschweren, die ggf. derartiges Geschäftsgebaren von Kreditinstituten abmahnen können.
Meldung an die SCHUFA – Vermeidung von Missbrauch
Das Kreditinstitut ist gesetzlich verpflichtet, Einrichtung, Löschung und Widerruf eines P-Kontos an die SCHUFA zu melden. Damit soll vermieden werden, dass Schuldner mehr als ein P-Konto führen. Diese Meldung hat aber keine Auswirkung auf eine Auskunft der SCHUFA zur Bonität des Kontoinhabers.
Flyer zum neuen Kontopfändungsschutz
Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Pfändungsschutzrechts sind in dem von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration herausgegeben Flyer „Schützen Sie Ihr Geld“ noch einmal übersichtlich dargestellt.
Weitere Informationen zum Pfändungsschutz und „P-Konto“ und zur Musterbescheinigung im Internet unter:
http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/dk/kontofuehrung/p-konto.html
Stand: November 2011

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