•  
  •  
  •  
  •  
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Hilfen bei der Finanzierung

Hilfen bei der Finanzierung des Heimaufenthaltes

Da Pflegebedürftige in der Regel Leistungen der Pflegekasse erhalten, müssen in den wenigsten Fällen die laufenden Kosten des Heimaufenthalts allein vom Bewohner getragen werden.

Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, beteiligt sich die Freie und Hansestadt Hamburg an der Finanzierung durch Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Übernahme der Pflegekosten durch die Pflegekasse

Die Pflegekassen übernehmen bei anerkanntem Pflegebedarf die Pflegekosten in Höhe der festgestellten Pflegestufe.

Zur Übernahme der Pflegekosten muss ein Antrag bei den Pflegekassen gestellt werden und es muss die Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK/MEDIC PROOF) vorliegen, dass zur Deckung des Pflegebedarfs stationäre Pflege notwendig ist.

Pflegekosten, die den maximalen Leistungsbetrag der Pflegekassen überschreiten, sind grundsätzlich vom Pflegebedürftigen selbst oder von anderen Kostenträgern wie z.B. den Grundsicherungs- und Sozialämtern zu zahlen.

Ist die Person in keine Pflegestufe eingestuft, so müssen die gesamten Kosten selbst getragen werden (sofern nicht Sozialhilfeansprüche bestehen).

Die Höchstbeträge, die monatlich von den Pflegekassen übernommen werden können, betragen in

Pflegestufe I1.023 €
Pflegestufe II1.279 €
Pflegestufe III1.550 €
Härtefall1.918 €

In allen Fragen zur Pflegeversicherung beraten Sie Ihre Pflegekasse und die Hamburger Pflegestützpunkte. 

Übernahme von Heimkosten nach dem Sozialhilferecht

Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die anteiligen Heimkosten zu tragen, kann beim Fachamt für Grundsicherung und Soziales im Bezirksamt ein Antrag auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII  gestellt werden.

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen im Heim ist eine Bestätigung über die stationäre Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse oder der Bezirklichen Seniorenberatung in Ihrem Bezirksamt.

Außerdem müssen sämtliche Bestandteile des Heimentgeltes auch mit dem Sozialhilfeträger vereinbart sein.

Eine Kostenübernahme durch das Fachamt für Grundsicherung und Soziales ist immer erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Die frühzeitige Information des Amtes ist also sehr wichtig.

Neben der Übernahme der Restkosten durch die Sozialhilfe steht den Berechtigten ein Barbetrag zu. Dieses „Taschengeld" wird für den persönlichen Bedarf gewährt.

Sollten Sie in ein genossenschaftlich organisiertes Heim einziehen, so ist der Einzug mit der Zahlung eines Genossenschaftsanteils verbunden. Diese sind unterschiedlich hoch. Sollten Sie die nötigen Rücklagen für den Erwerb der Geschäftsanteile nicht haben, so können Sie sich an Ihr zuständiges Fachamt für Grundsicherung und Soziales wenden. Beim Vorliegen der Voraussetzungen können diese Kosten unter Umständen als Darlehen übernommen werden.

Außerdem können auf Antrag einmalige Leistungen für den Umzug in ein Heim gewährt werden. Die Anträge müssen Sie vor dem Umzug stellen und mindestens zwei Kostenvoranschläge vorlegen.

Wenn Sie vom Fachamt für Grundsicherung und Soziales Hilfe erhalten, können Kinder und Ehepartner auf der Grundlage des Unterhaltsrechtes zu einem Beitrag für die Heimkosten verpflichtet sein, wenn ihr Einkommen oberhalb gewisser (relativ hoher) Einkommensgrenzen und einem bestimmten Schonvermögen liegt. Die aktuellen Einkommens- und Vermögensgrenzen können Sie bei den Grundsicherungs- und Sozialämtern erfragen.

Beteiligung der Kinder an den Heimkosten ihrer Eltern

„Holt sich das Sozialamt die Heimkosten bei den Kindern zurück?“ – Diese Frage bewegt viele Angehörigen, die erleben, dass die Rente und das Ersparte ihrer pflegebedürftigen Eltern nicht zur Finanzierung der Heimkosten ausreichen.

Unterhaltspflicht

Wichtig ist hier zunächst: Grundsätzlich sind Kinder Ihren Eltern gegenüber nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichtet. Mit Sozialhilfe hat dies noch nichts zu tun.

Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern folgt aus § 1601 Abs. 1 BGB. Die Verpflichtung setzt voraus, dass die Eltern außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (Bedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB), und dass die Kinder unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen in der Lage sind, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren (Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB). Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der Eltern (§ 1610 Abs. 1 BGB). Der Unterhalt ist in der Regel in Form einer laufenden Geldzahlung zu leisten (§ 1612 Abs.1 Satz 1 BGB).

Leistungsfähigkeit des Kindes

Die Leistungsfähigkeit des Kindes bestimmt sich zunächst nach allen ihm tatsächlich zufließenden Geldmitteln. Mögliche Einkommensquellen, die zumutbar ausgeschöpft werden können, werden fiktiv angesetzt. Persönliche Aufwendungen (berufsbedingte Kosten, Verbindlichkeiten, Versicherungen u.a.) sind abzusetzen. Das so bereinigte Einkommen ist in der Regel außerdem um  5 Prozent des Bruttoeinkommens für die angemessene Altersvorsorge zu vermindern.

Dem unterhaltspflichtigen Kind steht auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichtes sowie „Düsseldorfer Tabelle“ ein Selbstbehalt von mindestens 1.500 Euro zu. Lebt das Kind mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, erhöht sich der Selbstbehalt je nach den Lebensverhältnissen um mindestens  1.200 Euro.  Vermögen ist gegebenenfalls einzusetzen, sofern es sich nicht um Schonvermögen (wie zum Beispiel das angemessene selbstbewohnte Familieneigenheim oder Vermögen für die zusätzliche Altersvorsorge handelt) und wenn dies wirtschaftlich vertretbar erscheint. Grundsätzlich gilt, dass die eigene angemessene Altersversorgung des Kindes nicht gefährdet werden darf. Die meisten Oberlandesgerichte - auch Hamburg - orientieren sich daran, dass von der Differenz zwischen dem Selbstbehalt und dem bereinigten Einkommen nur die Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden muss.

Beispiele

Vereinfachtes Rechenbeispiel Ehepaarhaushalt (ohne unterhaltsberechtigte Kinder): Das unterhaltspflichtige Kind verdient 3.500 Euro netto im Monat und hat persönliche Aufwendungen (Versicherungen, Kredite, Altersvorsorge) von insgesamt 700 Euro. Das bereinigte Einkommen beträgt also 2.800 Euro. Davon ist ein Selbstbehalt von 1.500 Euro für das unterhaltspflichtige Kind und von 1.200 Euro für den Ehepartner abzusetzen. Die Differenz beträgt 100 Euro. Die Hälfte davon entspricht dem zu leistenden Unterhalt, also 50 Euro.

Rechenbeispiel Single-Haushalt: Im vorstehenden Fall würde die Differenz zwischen bereinigtem Einkommen und Selbstbehalt 1.300 Euro betragen. Die Hälfte davon, also 650 Euro, wären als Unterhalt zu zahlen.

Die Ausführungen orientieren sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, denen keine Bindungswirkung zukommt.

Folgen für die Sozialhilfe

Für die Sozialhilfe gilt nun: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, SGB XII).

Deshalb müssen die pflegebedürftigen Eltern zunächst ihre bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche (siehe oben) gegenüber ihren Kindern geltend machen, bevor sie Sozialhilfe erhalten können. Sofern der Unterhaltsanspruch bereits durch laufende Zahlungen erfüllt wird, die Kosten aber noch nicht vollständig gedeckt sind, leistet die Sozialhilfe ergänzend.

Da die Unterhaltspflichten aber nicht immer einfach zu klären sind, geht der Anspruch nach dem Gesetz (§ 94 SGB XII) auf den Träger der Sozialhilfe über, das heißt, er kann im unklaren Fall zunächst leisten, die Unterhaltspflichten klären lassen und sich dann Aufwendungen erstatten lassen.

Die Heranziehung unterhaltspflichtiger Kinder ist jedoch sozialrechtlich ausgeschlossen,

  • soweit der Unterhaltspflichtige nach dem Dritten Kapitel des SGB XII selbst Leistungsempfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt ist oder es bei Erfüllung werden würde,
  • wenn der Leistungsberechtigte (hier: Pflegebedürftige) ausschließlich Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhält und das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt (§§ 41 – 46 SGB XII).

Darüber hinaus werden Ansprüche auf Elternunterhalt nicht vom Sozialhilfeträger geltend gemacht, wenn der von der Sozialhilfe anerkannte Bedarf keinen Unterhaltsbedarf im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellt, beispielsweise der Bedarf für die Gewährung des zusätzlichen Barbetrages nach § 133a SGB XII.