Um gesetzliche Änderungen bei finanziellen Leistungen pünktlich umsetzen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, die entsprechende Software mit Vorlaufzeiten zu programmieren. Nur dadurch können Anpassungen rechtzeitig vorgenommen und den Begünstigten die Leistungen überwiesen werden, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch haben.
Dadurch ist es beispielsweise möglich, den Sozialhilfeempfängern die aktuell beschlossenen höheren Leistungen pünktlich zum 1. Januar 2017 auszuzahlen. Bezogen auf das Asylbewerberleistungsgesetz führt dieses Verfahren jetzt aber zu Korrekturbedarf, weil das entsprechende Änderungsgesetz überraschend nicht die Zustimmung des Bundesrates erhielt.
Die zuständige Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration hat bereits die bezirklichen Fachämter für Grundsicherung und Soziales, sowie die Träger der Flüchtlingsunterkünfte (Erstaufnahme und Folgeunterbringung) mit einem Infoschreiben über den Sachstand informiert.
Die Asylbewerberinnen und Asylbewerber müssen nicht selbst tätig werden. Insbesondere muss kein Widerspruch gegen die festgesetzten Beträge eingelegt werden. Die zuständigen Dienststellen überprüfen alle Zahlungen von Amts wegen. Mit dem Kassenlauf für Februar 2017 wird automatisch eine Korrektur vorgenommen.
Die Korrektur betrifft nur Beträge zwischen sieben und 55 Euro, also nicht die gesamte Leistung. Die Differenzbeträge werden automatisch nachgezahlt. Zum 1. Februar 2017 werden wieder die geltenden Leistungen ausgezahlt, da die Programmierung bereits wieder rückgängig gemacht wurde.