Forderungsangelegenheiten
Kosten, die durch eine Rückführung entstehen, hat nach den Bestimmungen des Aufenthaltsrechts der Betroffene zu tragen. Kostenschuldner kann auch eine Dritte Person sein, die sich verpflichtet hat, die Ausreisekosten zu übernehmen. Bei vorangegangener illegaler Beschaftigung kann auch der frühere Arbeitgeber haften.
Zur Begleichung entstandener Abschiebungskosten wenden Sie sich bitte an dieses Sachgebiet.

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