Fragen und Antworten zum Bildungspaket
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Hamburger Bildungspaket
Allgemeines Verfahren
Können alle Hamburger Kinder Leistungen aus dem Bildungspaket bekommen?
Nein, berechtigt sich nur die Kinder der Bezieher von
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
- Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- Wohngeld
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Erhalten Kinder in Pflegefamilien Leistungen aus dem Bildungspaket?
Pflegekinder können Leistungen für Bildung und Teilhabe nur dann erhalten, wenn sie zum Kreis der – oben aufgeführten - Leistungsberechtigten gehören. Der Aufenthalt in einer Pflegefamilie reicht alleine nicht aus, um Leistungen zu erhalten.
Wie alt dürfen Kinder sein, um noch Leistungen zu bekommen?
Für alle Kinder und Jugendlichen, die unter 25 Jahre alt sind und eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen bzw. eine Kita besuchen, können Kosten übernommen werden für:
- Ausflüge und mehrtägige Reisen in Kindertageseinrichtungen und Schulen
- Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
- Schülerbeförderungskosten
- Lernförderung
- Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können bis zu zehn Euro monatlich gewährt werden für:
- Mitgliedsbeiträge für Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
- Kosten für Kurse in künstlerischen Fächern, z.B. Musikunterricht
- angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
- die Teilnahme an (Ferien-)Freizeiten
Welche Leistungen bekommen Vorschulkinder?
Vorschulkinder haben Anspruch auf Leistungen für Ausflüge und Reisen, Mittagsverpflegung sowie Kultur, Musik und Sport.
Wo bekomme ich Antragsformulare, mit denen ich die Leistungen beantragen kann?
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem Asylbewerbergesetz müssen keine Antragsformulare bei Ämtern ausfüllen, um die Leistungen des Bildungspakets zu erhalten.
Einzig die Bezieher von Wohngeld und Kindergeldzuschlag müssen im Vorwege unter Vorlage ihres Leistungsbescheids einen Antrag beim zuständigen Fachamt für Grundsicherung und Soziales (Sozialamt) in Ihrem Bezirk stellen, da dieses Amt die Leistungen abrechnen wird und hierfür Ihre Daten benötigt.
Um die Abwicklung der Leistungen möglichst einfach zu gestalten, stehen Bürgern und Leistungsanbietern jedoch verschiedene Vordrucke zur Verfügung.
Informationen dazu, wo und wie Sie die einzelnen Leistungen erhalten, finden Sie auf dieser Seite im Abschnitt "Wo beantragen Sie diese Leistungen".
Gab es auch für die Monate Januar bis Mai 2011 Leistungen?
Ja, wenn Sie tatsächlich Aufwendungen hatten und bis zum 30. Juni 2011 einen Antrag gestellt haben.
Fragen zur Teilhabe an Kultur, Musik und Sport
Kann ich bei Kultur, Musik oder Sport einfach mitmachen?
Sie können einfach zu dem Anbieter – also zum Beispiel zum Sportverein – hingehen und mitteilen, dass Sie gerne mitmachen wollen. Ist der Leistungsanbieter noch nicht in der Leistungsanbieterdatei, muss er sich zunächst bei der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration registrieren lassen. Die Liste der Leistungsanbieter finden Sie hier. Weitere Informationen für neue Leistungsanbieter gibt es hier.
Was wird bei Kultur, Musik und Sport nicht gefördert?
Nicht gefördert werden insbesondere reine Eintrittsgelder und politische Aktivitäten.
Kann ich die zehn Euro monatlich für Kultur, Musik und Sport auch aufsparen und für eine größere Aktion benutzen?
Ja, im jeweils laufenden Bewilligungszeitraum. Für Arbeitslosengeld II beträgt der Zeitraum normalerweise 6 Monate. Wenn Ihr Bewilligungsbescheid nicht befristet ist, also kein Ende festgelegt ist, können Sie die Leistung für höchstens zwölf Monate ansparen.
Beispiel: Ihr Kind möchte an einer Freizeit im September teilnehmen. Der aktuelle Bewilligungsbescheid gilt von Juli bis einschließlich Dezember. Die zehn Euro monatlich für die Monate Juli bis Dezember (also insgesamt 60 Euro) können Sie für die Freizeit im September verwenden, wenn Sie für diese Zeit noch keine Leistungen für Kultur, Musik und Sport in Anspruch genommen haben (Ansparmöglichkeit).
Kostet die Freizeit mehr und ist der Anbieter mit einer Zahlung in zwei Raten einverstanden, dann können Sie im obigen Beispiel zunächst die 60 Euro für Juli bis Dezember verwenden. Wird Ihnen für Januar bis Juni wieder ALG II bewilligt, so können Sie auch die gesamten 60 Euro für diese Monate für die Freizeit vom vergangenen September verwenden. Erhalten Sie keine Leistungen mehr, müssen Sie die zweite Rate selbst zahlen.
In unserem Verein gibt es Familienmitgliedschaften. Können wir davon etwas über das Bildungspaket abrechnen?
Ja. Sie können den kopfteiligen Anteil der Familienkarte, der auf das Kind entfällt, in Höhe von maximal zehn Euro monatlich abrechnen.
Wir sind ein Verein und noch kein registrierter Anbieter. Was müssen wir tun, um auch in die Anbieter-Datenbank aufgenommen zu werden?
Bitten Sie per Mail an bildungspaket@basfi.hamburg.de um Aufnahme in die im Internet veröffentlichte Anbieterliste. Stellen Sie dazu Ihre Organisation und die Leistungen vor, die Sie anbieten möchten.
Fragen zur Schule
Wo finde ich einen Nachhilfelehrer?
Die Schule berät Sie, ob Nachhilfe für Ihr Kind nötig ist und macht Ihnen ein entsprechendes Angebot.
Fragen zur Kita
Wird eine Tagesmutter so behandelt wie eine Kita?
Ja. Veranstaltet eine anerkannte Tagesmutter zum Beispiel einen Ausflug, dann werden auch dafür die Kosten übernommen.

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