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Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz

Die Informationen richten sich an Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Nichtfinanzbereich.

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Durch Geldwäsche werden organisierte Kriminalität und Terrorismus finanziert. Sie richtet erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an und gefährdet den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb.

Das Geldwäschegesetz (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) legt deshalb bestimmten Berufsgruppen besondere Sorgfaltspflichten auf.

Diese Pflichten gelten nicht nur in der Finanzbranche, sondern etwa auch bei Immobilienmaklern, Versicherungsvermittlern und allen, die gewerblich mit Gütern handeln. So soll verhindert werden, dass Unternehmen für kriminelle Aktivitäten im Rahmen der Geldwäsche missbraucht werden.

Seit dem 1. März 2012 gelten für Finanzunternehmen und Güterhändler neue Vorschriften im Hinblick auf die Verpflichtung, im Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer "Geldwäschebeauftragter" im Download-Bereich.

WEITERE INFORMATIONEN 

Juris Bundesrechtsportal
Geldwäschegesetz im Internet – auch zum Herunterladen (PDF-Download).

Ansprechpartner:
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Geldwäscheprävention Irmgard Elhachoumi / Andreas Beran Alter Steinweg 4 20459 Hamburg
Tel.: Tel.: Fax: E-Mail:
040 42841-2044 040 42841-2045 040 427941727 geldwaeschepraevention@bwvi.hamburg.de
 

 

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