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Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Anzeige von Bohrungen

06.04.2010

Das Lagerstättengesetz schreibt vor, dass alle mit Maschinenkraft abgeteuften Bohrungen bei der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen sind.

Zur Anzeige von Bohrungen bis zu einer Bohrtiefe von 100 m gemäß § 4 des Lagerstättengesetzes können Sie in der Freien und Hansestadt Hamburg das hier zum Download angebotene Formular nutzen. 

Bohrungen mit einer Bohrstrecke von mehr als 100 m sind bei der für Hamburg zuständigen Bergbehörde, dem niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) anzuzeigen. Ist das der Fall, folgen Sie bitte diesem link.

Gemäß §§ 3 und 5 des Lagerstättengesetzes sind darüber hinaus auch die Befunde von Bohrungen, geophysikalischen Messungen und sonstigen Aufschlussergebnissen dem Geologischen Landesamt mitzuteilen. Bitte beachten Sie hierzu das zum Download verfügbare Merkblatt bzw. setzen Sie sich mit uns über die geeignete Form der Übermittlung in Verbindung. 

Kontaktmöglichkeit
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Umweltschutz - Geologisches Landesamt Dagmar Köpcke Geologisches Landesamt Billstraße 84 20539 Hamburg
Tel.: E-Mail:

Downloads

Bohranzeige

PDF , 15.60 KB

Merkblatt Bohrungen

PDF , 74.37 KB

Lagerstättengesetz

PDF , 22.51 KB

Verordnung zum Lagerstättengesetz

PDF , 13.84 KB