Infoline-Archiv 2011: Globalrichtlinie zu §§ 27 Abs. 3 und 70 SGB XII
Hauswirtschaftliche Hilfen vom 28.03.2006 (Gz.: SI 2204 / 160.10-2/132.50-1). In Kraft bis 31.03.2011.
1. Ziele
Ziel der Leistungen ist es, durch Übernahme der Kosten für im Einzelfall erforderliche Hilfen im Haushalt, das Verbleiben hilfsbedürftiger Menschen in ihrer eigenen häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Zur Zielerreichung - insbesondere zur Verzögerung bzw. Vermeidung einer stationären Betreuung - sollen nach den Umständen des Einzelfalles geeignete Maßnahmen wie die Gewährung von Haushaltshilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII ergriffen werden.
Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach dem SGB XII gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber allen gleichartigen Leistungen (Haushaltshilfe) nach der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), den gesetzlichen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie der Kriegsopferfürsorge (BVG).
Leistungen nach dem SGB VIII sind vorrangig soweit sie im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung des/der Kindes/er stehen.
2. Vorgaben
Die Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII umfassen einzelne für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes erforderliche Tätigkeiten, die für diejenigen erbracht werden, die grundsätzlich ihren Haushalt allein führen können, jedoch zur Aufrechterhaltung der Häuslichkeit bei einzelnen Tätigkeiten Hilfe benötigen. Die Haushaltsführung verbleibt beim Hilfeempfänger.
Die Leistungen nach § 70 SGB XII umfassen hingegen die gesamte Führung des Haushaltes mit den hierfür notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die persönliche Betreuung von auf Hilfe angewiesenen Haushaltsangehörigen. Der Hilfeempfänger ist nicht zur Haushaltsführung fähig.
Unter Haushaltsführung ist die leitende und ordnende Funktion im Haushalt zu verstehen. Die leitende und ordnende Funktion ist die geistig-emotionale Fähigkeit, dem Haushalt vorzustehen, d.h. eigenständige Entscheidungen zur Organisation und Planung sämtlicher notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten zur regelmäßigen Fortführung des Gesamthaushalts treffen zu können. Sind auf Hilfe angewiesene Haushaltsangehörige vorhanden, gehört auch deren persönliche Betreuung dazu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die körperlichen Fähigkeiten es zulassen, diese Tätigkeiten auch selbst ausführen zu können.
2.1 Leistungsarten
Sofern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kommen im Rahmen der Hauswirtschaftlichen Hilfen folgende Leistungen in Betracht:
- Haushaltshilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 SGB XII), wenn der hilfebedürftige Mensch einzelne Tätigkeiten nicht verrichten kann, diese Tätigkeiten von Dritten nicht unentgeltlich übernommen werden und der hilfebedürftige Mensch von der Verpflichtung zur Ausübung einer solchen Tätigkeit (z.B. Verpflichtung zur Schneeräumung) nicht befreit werden kann.
Die Leistungen werden durch private Hilfspersonen oder ambulante Pflegedienste erbracht.
Versorgung mit Mahlzeiten:
Die Kosten für die Inanspruchnahme des Mahlzeitendienstes bzw. stationären Mittagstisches sind als Pauschale im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich nur für Personen zu übernehmen, die wegen ihres Alters (Vollendung des 65. Lebensjahres) oder ihrer Krankheit bzw. Behinderung nicht in der Lage sind, für sich zu kochen und auch keine andere Möglichkeit haben, eine warme Mahlzeit zu erhalten. Pflegebedürftige Menschen, die das Pflegegeld nach § 37 SGB XI bzw. nach § 64 SGB XII gewählt haben, haben die Kosten eines Mahlzeitendienstes hieraus zu bestreiten.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
soll gewährt werden, wenn die leitende und ordnende Funktion als Merkmal der Haushaltsführung nicht mehr wahr genommen werden kann (bei geistiger, seelischer oder körperlicher Beeinträchtigung) und wenn der hilfebedürftige Mensch einen eigenen Haushalt (Einzel- oder Mehrpersonenhaushalt) führt und keiner der Haushaltsangehörigen (soweit es sich nicht um Alleinstehende handelt) den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe umfasst alle notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die im Einzelfall erforderliche Hilfe zur persönlichen Betreuung von Haushaltsangehörigen.
Die Leistungen werden durch private Hilfspersonen oder ambulante Pflegedienste erbracht.
Die Hilfe kann auch durch die Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
2.2 Leistungskonkurrenz
Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben gemäß § 21 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gemäß § 70 SGB XII kann nicht neben einer Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII gewährt werden. Vielmehr kommt entweder die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts oder eine Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII in Betracht.
Maßgebend dafür, ob eine Hilfe nach § 70 SGB XII oder nach § 27 Abs. 3 SGB XII gewährt wird, ist, ob die Haushaltsführung beim hilfebedürftigen Menschen verbleibt oder nicht. Eine Hilfe nach § 70 SGB XII ist nur dann zu gewähren, wenn die leitende und ordnende Funktion als Merkmal der Haushaltsführung nicht mehr wahrgenommen werden kann. Allein ein hoher quantitativer Aufwand an zu übernehmenden einzelnen Tätigkeiten (z.B. Reinigungsarbeiten) führt nicht zu einer Bewilligung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII. Inderartigen Fällen ist eine Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII zu gewähren, da dem Hilfeempfänger die leitende und ordnende Führung seines Haushalts verbleibt.
Grundsätzlich sind keine Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII parallel zu den Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII bzw. § 70 SGB XII zu gewähren, da die Leistungen der Hilfe zur Pflege neben der Grundpflege auch die hauswirtschaftliche Versorgung beinhalten. Hinsichtlich dieses Grundsatzes gelten folgende Ausnahmen:
- Pflegebedürftige unterhalb der Pflegestufe I, die lediglich einen geringen pflegerischen Hilfebedarf bei der Badehilfe haben, können parallel Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII bzw. § 70 SGB XII erhalten.
- Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld im Rahmen der Besitzstandsregelung nach Artikel 51 PflegeVG beziehen, können ebenfalls parallel Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII bzw. § 70 SGB XII erhalten.
Soweit im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hauswirtschaftliche Hilfen im Zusammenhang mit der Pädagogischen Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW) gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 6 SGB IX gewährt werden, kommt eine parallele Gewährung von inhaltlich gleichartigen Leistungen nach den §§ 27 Abs. 3 oder 70 SGB XII nicht in Betracht, da dann das Erlernen hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu den Zielsetzungen der PBW gehört.
Soweit im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen personenbezogene Hilfen für psychisch kranke/seelisch behinderte Menschen (PPM) gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 6 SGB IX mit der Zielsetzung gewährt werden, die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung zu erlangen, kommt eine parallele Gewährung von inhaltlich gleichartigen Leistungen nach den §§ 27 Abs. 3 oder 70 SGB XII ebenfalls nicht in Betracht.
Leistungen nach den §§ 27 Abs. 3 oder 70 SGB XII wegen ausschließlich Blindheit sind nicht zu gewähren.
3. Verfahren
Die Bezirksämter und die zuständige Fachbehörde können zur Ausfüllung dieser Globalrichtlinie verbindliche Verfahrensweisen und Konkretisierungen vereinbaren. Diese dürfen den Wesensgehalt der Globalrichtlinie nicht berühren.
4. Berichtswesen
Die durchführenden Stellen berichten der zuständigen Fachbehörde im Rahmen des Data-Warehouse mindestens über Fallzahlen, Leistungsumfang und Eigenanteil des Hilfeberechtigten nach Leistungsart, Hilfeartposition, Altersklasse, Geschlecht und Dienststelle.
Weitere Kennzahlen zur Steuerung der Sozialhilfe können zwischen den Bezirksämtern und der Behörde für Soziales und Familie vereinbart werden.
Die durchführenden Dienststellen berichten unverzüglich, wenn außergewöhnliche Entwicklungen deutlich werden.
5. Geltungsdauer
Diese Globalrichtlinie tritt am 01. April 2006 in Kraft und am 31. März 2011 außer Kraft.

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