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GZA Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle - Zentrale Behörde für Auslandsadoption

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Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA) Hamburg

Was ist die GZA?

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle in Hamburg ist eine der zwölf Zentralen Adoptionsstellen in Deutschland. Sie ist eine überregionale Einrichtung und zuständig für die vier norddeutschen Bundesländer:

Logo der GZA

Bremen
Hamburg
Niedersachsen
Schleswig-Holstein

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle berät die Fachkräfte in der Adoptionsvermittlung und unterstützt diese bei der Suche nach Eltern für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.

Ansprechpartner für Paare und Einzelpersonen, die sich um die Vermittlung eines Adoptivkindes in Deutschland bewerben möchten, sind die örtlich zuständigen Jugendämter - in Hamburg die Adoptionsvermittlungsstelle Hamburg.

Ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geplant, wenden Sie sich bitte an die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle, die die Funktion der Zentralen Behörde für Auslandsadoption sowie weitere Aufgaben im Bereich internationaler Adoptionen wahrnimmt..

Aktuell

Liebe Auskunftssuchende, lieber Auskunftssuchender,

Sie erreichen uns dienstags – donnerstags von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie per E-Mail.

Für Beratungen stehen wir Ihnen telefonisch, per Mail sowie – nach Terminvereinbarung – auch persönlich zur Verfügung. Unsere Beratungen sind kostenlos.

Wir bitten jedoch um Verständnis, dass unsere Rückmeldungen bei zahlreich eingehenden Anfragen nicht so zeitnah erfolgen können, wie Sie und wir uns dies wünschen würden.

Kontakt

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Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA)

Hamburger Straße 47
22083 Hamburg
Adresse speichern

Postanschrift

Postfach 760106
22051 Hamburg



Aktuelles


Aufgaben der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle

Kinder mit besonderen Bedürfnissen

Eine wichtige Aufgabe der Zentralen Adoptionsstelle ist es, die Vermittlungschancen für Kinder zu erhöhen, für die nur schwer neue Familien gefunden werden und für die auf Grund erheblicher gesundheitlicher oder sozialer Belastungen Familien gesucht werden, die offen und bereit für die damit verbundenen Anforderungen und Risiken sind.

Die örtlichen Jugendämter sind verpflichtet, der Zentralen Adoptionsstelle die Kinder zu melden, für die sie innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Adoptivfamilie finden konnten. Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle versucht dann durch eine Ausdehnung der Suche auf Norddeutschland und - wenn erforderlich - auf das ganze Bundesgebiet, diesen Kindern doch noch das Aufwachsen in einer familiären Umgebung zu ermöglichen.

Dies gelingt in einer großen Zahl der Fälle: Für mehr als die Hälfte der gemeldeten Kinder (rund 60 Prozent) wurden neue Familien gefunden.

Beratung von Fachkräften

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist zuständig für die Unterstützung der Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen öffentlicher und freier Träger in den vier norddeutschen Ländern.

Sie berät Fachkräfte in schwierigen Einzelfällen in rechtlicher, sozialpädagogischer oder psychologischer Hinsicht sowie in allen Fällen, in denen Kinder oder Adoptionsbewerber eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Qualifizierungsangebote für Fachkräfte

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle unterstützt die Qualifizierung der Fachkräfte durch regelmäßige Fortbildungsangebote, die Bereitstellung aktueller Informationen und die Herausgabe von Arbeitshilfen und Broschüren zu adoptionsrelevanten Themen.

Begleitung von Adoptierten und ihren Familien

Adoptierte, Adoptiveltern und leibliche Eltern haben nicht nur vor und während einer Adoption Anspruch auf Begleitung durch Adoptionsvermittlungsstellen, sondern auch danach. Thema kann etwa die Frage sein, wie ein Kind über die Adoption aufgeklärt werden kann. Auch bei Überlegungen, ob und wie ein Kontakt zu den leiblichen Eltern stattfinden kann oder ob Informationen über das Kind weitergegeben werden sollen, unterstützen die Fachkräfte gern. Ein wichtiges Thema ist zudem der Wunsch von Adoptivkindern, mehr über ihre leiblichen Eltern und den Hintergrund der Adoption zu erfahren. Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle berät und unterstützt Adoptierte und ihre Angehörigen bei diesen und weiteren Anliegen nach einer internationalen Adoption (siehe auch Herkunftssuche).

Adoptionen mit Auslandsberührung

Wenn Adoptionsbewerberinnen, -bewerber oder das zu adoptierende Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, staatenlos sind oder ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist die Zentrale Adoptionsstelle vom Beginn der Ermittlungen am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Sie berät bei Bedarf beteiligte Jugendämter und - zukünftige - Adoptivfamilien. Außerdem gibt sie in allen in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten Adoptionsverfahren eine Stellungnahme gegenüber den Familiengerichten ab.

Zudem nimmt sie in solchen Verfahren eine Stellung, in deren Verlauf die ausländischen Adoptionsentscheidungen umgewandelt und in ihren Wirkungen denen einer Adoption nach deutschem Recht gleichgestellt werden können.

Darüber hinaus berät die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Jugendämter, freie Träger, Familiengerichte, Notare, Standesämter und Ausländerbehörden zu allen rechtlichen Fragen bei Adoptionen mit Auslandsberührung.

Auslandsvermittlung

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Wirkung vom 1. März 2002 das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ratifiziert. Das Übereinkommen wurde geschlossen, um die Rechte der Kinder zu wahren und sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Adoptionen dem Wohl des Kindes dienen. Es hat zum Ziel, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption zu verbessern und der Entführung von Kindern sowie dem internationalen Kinderhandel entgegenzuwirken.

Der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wurde die Funktion einer Zentralen Behörde für Auslandsadoption übertragen. Damit ist die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Ansprechpartner für die Behörden aller weiteren Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens und arbeitet mit ihnen zusammen.

Auslandsadoptionen können durch zugelassene Auslandsvermittlungsstellen freier Träger ebenso wie durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Gestattung der Adoption durch die zuständige Zentrale Adoptionsstelle.

Für Adoptionen aus Vertragsstaaten sind die Zentralen Adoptionsstellen kraft Gesetzes verpflichtet, Adoptionsverfahren durchzuführen, wenn alle gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine andere Vermittlungsstelle tätig wird.

Für Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten kann diese Funktion übernommen werden.

Anerkennung von und Aufsicht über Adoptionsvermittlungsstellen

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde für

  • Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft,
  • die Gestattung von Auslandsvermittlungen durch Jugendämter entweder im Einzelfall oder für die Vermittlung aus einem bestimmten Land,
  • die Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen benachbarter Jugendämter,
  • die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Hinblick auf die personelle Mindestausstattung von Adoptionsvermittlungsstellen.

Datenschutz

Hier finden Sie die Datenschutzerklärung der GZA.


Kontakt

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Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA)

Hamburger Straße 47
22083 Hamburg
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Postanschrift

Postfach 760106
22051 Hamburg

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