Halt- und Parkvorschriften
Ausnahmegenehmigungen für
Unternehmen und Service-Dienstleister
In bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von den Halt- und Parkvorschriften genehmigen. Für Hamburg ist der LBV zuständig.
(hu)
- Durch nachfolgende Auswahl erhalten Sie für Ihr Unternehmen bzw. Service-Leistungen Informationen, wie Sie Ausnahmen von den Halt- und Parkvorschriften erhalten können.
In Bewohnerparkgebieten für Gewerbetreibende | ||
Für Handwerksbetriebe | ||
Für Pflegedienste | ||
Zur Durchfahrt der Tunnel | ||
Zum Befahren der Innenstadt mit Fahrzeugen über 7,5 t innerhalb der Sperrzeiten bei Umzügen mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten Für alle anderen Umzüge wird die Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Polizeiwache erteilt. |
Sie erreichen uns im LBV-Standort Mitte
telefonische Beratung erhalten Sie unter der Rufnummer 428 58-2492
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