Eheschließung im Ausland
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die hiesige Auslandsvertretung des jeweiligen Staates oder an die zuständige deutsche Botschaft bzw. an ein deutsches Konsulat (www.auswaertiges-amt.de).
Einige Staaten verlangen von deutschen Staatsangehörigen ein Ehefähigkeitszeugnis. Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung darüber, dass nach deutschem Recht kein Ehehindernis vorliegt, wenn die Verlobten im Ausland heiraten. Das bedeutet, dass wir auch dann die entsprechenden Unterlagen von beiden Verlobten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigen, wenn die Eheschließung im Heimatland eines der Verlobten stattfinden soll!
Grundsätzlich benötigen wir zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses die gleichen Unterlagen, die auch für die Anmeldung der Eheschließung benötigt werden. Bei Auslandsbeteiligung sprechen Sie bitte zunächst persönlich im Standesamt vor, um die notwendigen Unterlagen aus dem Ausland zu erfragen.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat. Ist der Wohnsitz im Ausland, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte. Bei gemischt-nationalen Paaren ist immer der Wohnsitz des deutschen Teils maßgeblich.
Bitte beachten: Einige Staaten verlangen die Vorlage einer konsularischen Familienstandsbescheinigung. Auch in diesem Fall benötigen Sie das Ehefähigkeitszeugnis, da die deutsche Botschaft / das deutsche Konsulat diese Bescheinigung nur unter Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses ausstellt.
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Ansprechpartner und Sprechzeiten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses unter Anmeldung der Eheschließung.
Im Ausland geschlossene Ehen sind in Deutschland ohne weiteres anerkannt, wenn die Ehe nach dem im Eheschließungsstaat gültigen Ortsrecht geschlossen wurde. Einfach ausgedrückt: Ist die Ehe dort in Ordnung, wo sie geschlossen wurde, ist sie auch in Deutschland in Ordnung. Ein Anerkennungsverfahren für im Ausland geschlossene Ehe gibt es nicht!
Eine einfache Bescheinigung der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung ("Die Ehe x und y wurde nach dem hiesigen Ortsrecht rechtsgültig geschlossen") ist daher immer hilfreich.
Nach der Eheschließung im Ausland ergeben sich nicht immer automatisch namensrechtliche Folgen, da die meisten Staaten die Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht nicht kennen. So führt z. B. jeder Ehepartner nach Eheschließung in Las Vegas / USA seinen Familiennamen weiter. Nach Rückkehr in die Bundesrepublik können Sie aber, unter Vorlage der Heiratsurkunde (mit Übersetzung), eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgeben und einen Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann bei jedem Standesamt Deutschlands abgegeben werden und wird von dort an das zuständige Standesamt I in Berlin weitergeleitet.
Nach einer Eheschließung im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein deutsches Familienbuch anlegen lassen. Sie besitzen dann eine deutsche Urkunde mit voller Beweiskraft. Bitte fragen Sie nach den Bedingungen.
Kontakt:
Tel.: 040 / 4 28 04 - 5284
Fax: 040 / 4 28 04 - 5285
E-Mail: standesamtbu@hamburg-nord.hamburg.de
Gebühren: Die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens kostet € 17,- , die entsprechende Bescheinigung über die Namensführung wird vom Standesamt I in Berlin gebührenfrei zugesandt.

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