Familienbuch
Bisher war es so, dass das Familienbuch nicht bei dem Standesamt, das es angelegt hat blieb, sondern dem Ehepaar nachgeschickt wurde, wenn sich der Wohnort änderte.
Durch eine Gesetzesänderung, die unter anderem darauf abzielt, das Familienbuch auf längere Sicht abzuschaffen, sollen die Familienbücher ab dem 26.02.2007 an das Standesamt, in dem die Ehe geschlossen wurde, zurückgeschickt werden.
Diese allgemeine Rückgabe soll „anlassbezogen“ geschehen, d.h., wenn das Familienbuch benutzt wird (z.B. wenn Sie sich eine beglaubigte Abschrift ausstellen lassen oder wenn ein Eintrag im Familienbuch zu machen ist) und der Standesbeamte dabei feststellt, dass das Familienbuch eigentlich in ein anderes Standesamt gehört, schickt er es dorthin.
Diese Regelung bedeutet für Sie, dass das Familienbuch eigentlich beim Heiratsstandesamt liegen muss, eventuell aber noch bei einem nicht-zuständigen Standesamt liegt.
Wenn Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch benötigen, wenden Sie sich bitte zuerst an das Standesamt, in dem die Ehe geschlossen wurde.
Sollte das Familienbuch dort (noch) nicht vorliegen, gelten die „alten“ Regelungen:
- Wenn die Ehe noch besteht, liegt das Familienbuch in dem Standesamt, in dessen Bezirk das Ehepaar seinen Wohnsitz hat.
- Ist ein Ehepartner verstorben, liegt das Familienbuch in dem Standesamt, in dessen Bezirk der hinterbliebene Ehepartner seinen Wohnsitz hat.
Ist die Ehe geschieden, liegt das Familienbuch,
... wenn die Scheidung vor dem 01.07.1998 statt fand, in dem Standesamt, in dessen Bezirk der Ehemann seinen Wohnsitz hatte, als die Ehe geschieden wurde,
... wenn die Scheidung nach dem 30.06.1998 erfolgte, in dem Standesamt, in dessen Bezirk das Ehepaar seinen letzten gemeinsamen Wohnsitz hatte.
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Wenn Sie eine beglaubigte Abschrift aus Ihrem Familienbuch oder aus dem Familienbuch Ihrer Eltern benötigen, beachten Sie bitte auch Folgendes:
Es gibt nur dann ein Familienbuch, wenn die Ehe 1958 oder später in den sog. "alten Ländern" geschlossen wurde (in den "neuen Ländern" ab 03.10.1990) oder wenn nachträglich ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde.
Nach einer Eheschließung im Ausland besteht die Möglichkeit, die Anlegung eines Familienbuches zu beantragen. Für die Information, welche Unterlagen hierfür notwendig sind, sprechen Sie bitte persönlich im Standesamt vor.
Die Beantragung des Familienbuches nach Eheschließung im Ausland ist nur möglich, wenn einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger oder anerkannter Asylant ist.
Kontakt zur Urkundenstelle:
Tel.: 040 / 4 28 04 - 5282
Fax: 040 / 4 28 04 - 5283
E-Mail: standesamtbu@hamburg-nord.hamburg.de
Öffnungszeiten:
Montags 08.00 - 15.30 Uhr
Dienstags 07.00 - 13.00 Uhr
Mittwochs geschlossen
Donnerstags 10.00 - 16.00 Uhr
Freitags 08.00 - 12.30 Uhr

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