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FAQs – Häufig gestellte Fragen und die Antworten


Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Wahlen zur Hamburger Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen.



Allgemeine Fragen

 


Welche Fristen gelten bei Neuwahlen für das Verfahren zur  Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern?

Mit dem Verfahren zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Neuwahl zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Mitgliederversammlung mit Wahl der Bewerberinnen und Bewerber oder Delegiertenwahl für die Vertreterversammlung) darf sofort begonnen werden.

Die in § 24 Absatz 2 Satz 1 BüWG genannten Fristen gelten nicht, weil die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode und damit die Durchführung von Neuwahlen absehbar ist.

Was wird gewählt?

Die Bürgerschaftswahl findet mit den Wahlen zu den sieben Bezirksversammlungen statt.
Artikel 10 der Verfassung der
Freien und Hansestadt Hamburg



Wie gründe ich eine Partei zu den Hamburg-Wahlen?

Hierzu beachten Sie bitte unser gesondertes
Merkblatt (PDF-Datei „Parteiengründung“).


Wie darf auf öffentlichen Wegen für die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber geworben werden?

Ausführliche Informationen zum Thema „Informationen zur politischen Werbung vor der Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahl am 20.02.2011“ finden Sie auf der Seite Wahlwerbung.


Wer legt den Wahltag fest?

Die Bürgerschaft bestimmt den Wahltag auf Vorschlag des Senats.
§ 1 Bürgerschaftswahlgesetz




Fragen zum Wahlrecht



 

Wer ist wahlberechtigt bei der Bürgerschaftswahl?

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsbürgerschaft innehat
  • mindestens 18 Jahre alt ist
  • seit mindestens 3 Monaten in Hamburg wohnt
  • nicht nach § 7 Bürgerschaftswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

§ 6 Bürgerschaftswahlgesetz
§ 7 Absatz 1 Bürgerschaftswahlgesetz


Wer ist wahlberechtigt bei der Bezirksversammlungswahl?

Wahlberechtigt zur Bezirksversammlung sind Sie, wenn Sie zur Bürgerschaftswahl wahlberechtigt sind und Einwohner des Bezirks sind. Außerdem sind Sie wahlberechtigt zur Bezirksversammlung, wenn Sie an Stelle der deutschen die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und alle anderen Voraussetzungen am Wahltag erfüllen:

  • mindestens 18 Jahre alt sind
  • seit mindestens 3 Monaten in Hamburg wohnen
  • nicht nach § 7 Bürgerschaftswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Die 26 übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Zypern.

§ 4 Absatz 1 und 2 Bezirksversammlungswahlgesetz
§ 6 Bürgerschaftswahlgesetz
§ 7 Absatz 1 Bürgerschaftswahlgesetz


Was ist neu bei der nächsten Hamburg-Wahl?

Die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen im Februar 2008 wurden erstmals nach einem personalisierten Verhältniswahlrecht durchgeführt.

Für die nächste Hamburg-Wahl wurde das Wahlrecht nochmals verändert.

Bei der Bürgerschaftswahl bleibt es wie bisher, dass in den 17 Wahlkreisen jeweils drei bis fünf Mandate (Sitze) von den Parteien errungen werden können. Neu ist, dass Sie Ihre fünf Stimmen auf den Wahlkreislisten ausschließlich an Personen und nicht wie bisher auch an Gesamtlisten von Parteien und Wählervereinigungen vergeben können.

Bei den Landeslisten zur Bürgerschaftswahl und den Bezirkslisten zu den Bezirksversammlungswahlen ist neu, dass Sie jetzt fünf Stimmen statt bisher einer Stimme haben. Diese können Sie an die von den Parteien und Wählervereinigungen aufgestellten Personen, aber auch an die Gesamtlisten der Parteien und Wählervereinigungen selbst vergeben. Letzteres bedeutet, dass Sie dafür votieren, die auf die Partei entfallenden Mandate in der Reihenfolge zu vergeben, wie sie die Partei bei ihrer Kandidierendenliste aufgestellt hat.

§§ 2–5 Bürgerschaftswahlgesetz




Fragen zu Stimmzetteln und zur Stimmenabgabe



 

Wie viele Stimmzettel bekomme ich?

Bei der Hamburg-Wahl erhalten Sie als zur Bürgerschaft und zur Bezirksversammlung wahlberechtigte Person insgesamt 4 Stimmzettel: 2 Stimmzettel für die Bürgerschaftswahl – einen für die Landeslisten, einen für die Wahlkreislisten – und 2 Stimmzettel für die Bezirksversammlungswahlen – einen für die Bezirkslisten, einen für die Wahlkreislisten.

Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger erhalten Sie 2 Stimmzettel für die Bezirksversammlungswahlen – einen für die Bezirkslisten, einen für die Wahlkreislisten.


Wie viele Stimmen kann ich abgeben?

Für die Bürgerschaftswahl können Sie 10 Stimmen abgeben: 5 auf dem gelben Landeslisten-Stimmzettel und 5 auf dem roten Wahlkreis-Stimmzettel. Für die Bezirksversammlungswahlen können Sie ebenfalls 10 Stimmen abgeben: Auch dort haben Sie jeweils 5 Stimmen auf dem grünen Bezirkslisten-Stimmzettel und dem blauen (Bezirks-)Wahlkreis-Stimmzettel.

Als EU-Bürger (siehe obige Fragen „Wer ist wahlberechtigt bei der Bürgerschaftswahl?“) sind Sie ausschließlich zur Bezirksversammlungswahl stimmberechtigt und haben somit für diese ebenfalls 2 x 5 = 10 Stimmen.


Kann ich auch weniger als 5 Kreuze auf dem Stimmzettel machen?

Sie dürfen auf Ihrem Stimmzettel weniger als 5 Kreuze machen. Jede Stimme wird gezählt. Die Abgabe von weniger als 5 Stimmen mindert allerdings den Einfluss Ihrer abgegebenen Stimmen.


Kann ich einen leeren Stimmzettel abgeben?

Selbstverständlich. Es ist wie bei allen Wahlen auch hier möglich, einen leeren Stimmzettel abzugeben, der – natürlich anonym – als ungültige Stimme gezählt wird.


Was passiert, wenn ich mich „verkreuze“?

Wenn Sie sich bei der Stimmabgabe verschreiben, zerreißen Sie Ihren Stimmzettel und wenden Sie sich einfach an den anwesenden Wahlvorstand. Sie erhalten einen neuen Stimmzettel und können erneut abstimmen. Den zerrissenen Stimmzettel sollten Sie aus Gründen des Wahlgeheimnisses mitnehmen.


Wie ist die Reihenfolge auf den Stimmzetteln?

  • Bei der Bürgerschaftswahl
    Die Reihenfolge auf den Landeslisten richtet sich nach der Anzahl der Kandidierenden in den Wahlkreislisten zur Bürgerschaftswahl. Wer die meisten Kandidierenden in allen Wahlkreisen hat, steht an erster Stelle der Landeslisten. Bei gleicher Personenzahl entscheidet die Zahl der Landesstimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Bürgerschaftswahl erreicht hat. In dem seltenen Fall, dass auch diese Zahl gleich ist, entscheidet die alphabetische Reihenfolge.
    Die Reihenfolge der Wahlkreislisten zur Bürgerschaft richtet sich nach der Anzahl der Kandidierenden, die in dem jeweiligen Wahlkreis aufgestellt werden. Die Partei oder Wählervereinigung, die hier die meisten Kandidierenden hat, steht an erster Stelle. Bei gleicher Personenzahl entscheidet die Zahl der Landesstimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Bürgerschaftswahl erreicht hat. In dem seltenen Fall, dass auch diese Zahl gleich ist, entscheidet die alphabetische Reihenfolge.
  • Bei den Bezirksversammlungswahlen
    Die Reihenfolge der Bezirkslisten und der Wahlkreislisten zu den Bezirksversammlungswahlen wird genauso festgelegt wie zur Bürgerschaftswahl. Wer also die meisten Kandidierenden auf allen Wahlkreislisten zu den Bezirksversammlungswahlen hat, steht an erster Stelle der Bezirkslisten. Die Reihenfolge der Wahlkreislisten zu den Bezirksversammlungswahlen wird über die Anzahl der Kandidierenden in dem jeweiligen Wahlkreis festgelegt.
    § 27 Absatz 3 Bürgerschaftswahlgesetz




Fragen zum Wahltag



 

Fragen zum Wahltag?

Ganz einfach und (fast) wie gewohnt: Wenn Sie am Wahlsonntag in Ihr Wahllokal kommen, zeigen Sie wie bei jeder Wahl zunächst Ihre Wahlbenachrichtigung vor. Ein Wahlhelfer händigt Ihnen daraufhin die beiden Stimmzettelhefte für die Bürgerschaftswahl (Landeslisten und Wahlkreislisten) sowie die beiden Stimmzettelhefte für die Bezirksversammlungswahl (Bezirkslisten und Wahlkreislisten) aus.

Mit den Stimmzetteln gehen Sie in die Kabine und kreuzen die Parteien, Wählervereinigungen Kandidierende und/oder Einzelpersonen Ihrer Wahl an. Nach dem Wahlvorgang werfen Sie Ihre Stimmzettel wie üblich in die Wahlurne ein.


Wie sind die Öffnungszeiten der Wahllokale?

Alle Wahllokale in Hamburg öffnen am Wahlsonntag um 8:00 Uhr. Die Stimmenabgabe endet um 18:00 Uhr. Wenn Sie zu diesen Zeiten nicht persönlich in Ihr Wahllokal kommen können, haben Sie die Möglichkeit, per Briefwahl Ihre Stimmen abzugeben.


Was ist, wenn Sie nicht persönlich zur Wahl kommen können?

 

FAQs Briefwahl


Fragen und Antworten zum Thema Briefwahl. »
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, persönlich im Wahllokal zu erscheinen, können Sie per Post an der Briefwahl teilnehmen. Die entsprechenden Unterlagen können z.B. über den Briefwahlantrag, der der Wahlbenachrichtigung beiliegt, beantragt werden.



Müssen sich die Wahlhelfer im Wahllokal den Personalausweis zeigen lassen?

Ob sich die Wahlhelfer im Wahllokal den Personalausweis oder Reisepass zeigen lassen, hängt zunächst davon ab, ob Sie Ihre Wahlbenachrichtigung mit ins Wahllokal bringen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht dabeihaben, muss sich der/die Wahlhelfer/in den Personalausweis zeigen lassen, um die Identität der Person zu prüfen und feststellen zu können, ob die Person noch nicht gewählt hat.

Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung dabeihaben, steht es im Ermessen des/der Wahlhelfer/in, ob er/sie sich den Personalausweis zeigen lässt. Grundsätzlich reicht die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität, sodass sich der/die Wahlhelfer/in den Personalausweis nicht vorzeigen lässt.




Fragen zur Hamburgischen Bürgerschaft



 

Was ist die Bürgerschaft?

Bürgerschaft ist in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg die Bezeichnung für das Landesparlament, in anderen deutschen Bundesländern auch Landtag genannt, in Berlin Abgeordnetenhaus.

Die Bürgerschaft ist das oberste Vertretungs- und Entscheidungsgremium der Freien und Hansestadt Hamburg, das direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird. Die wichtigsten Funktionen der Hamburgischen Bürgerschaft sind neben der Gesetzgebung und dem Etatrecht die Kontrolle des Senats und die Wahl des Ersten Bürgermeisters als Hamburger Regierungschef.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Wie setzt sich die gegenwärtige Bürgerschaft zusammen?

Die Hamburgische Bürgerschaft besteht in der Regel aus 121 gewählten Abgeordneten. Sie schließen sich zu Fraktionen zusammen, um gemeinsam ihre politischen Interessen und Ziele im Parlament verfolgen zu können.

In der aktuellen Wahlperiode hat die Koalition aus CDU-Fraktion (56 Sitze) und GAL-Fraktion (12 Sitze) mit 68 Sitzen die Mehrheit, die Oppositionsfraktion der SPD ist mit 44 Sitzen, DIE LINKEN mit 8 Sitzen vertreten. Außerdem gibt es einen fraktionslosen Abgeordneten.

Hier finden Sie den Sitzplan der Abgeordneten im Plenarsaal der Hamburgischen Bürgerschaft.

An der Spitze der Bürgerschaft steht das Präsidium.

Es besteht in der aktuellen Wahlperiode aus dem Präsidenten, der Ersten Vizepräsidentin, einer weiteren Vizepräsidentin und zwei Vizepräsidenten sowie einer Schriftführerin und einem Schriftführer. Sie bilden das zentrale Koordinierungs- und Lenkungsgremium des Parlaments. Nach parlamentarischem Brauch hat die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für das Amt des Präsidenten oder die Präsidentin.

Zu seinen Aufgaben gehört die unparteiische Leitung der Plenarsitzungen. Dabei wechselt er sich mit den Vizepräsidentinnen ab. Er ist der höchste Repräsentant der Bürgerschaft. Der Präsident hat die Aufgabe, das Parlament und seine Mitglieder in ihren Rechten zu schützen und die Würde der Bürgerschaft zu wahren. In den Räumen der Bürgerschaft übt er das Hausrecht und die Polizeigewalt aus.


Wie viele Sitze werden bei der Bürgerschaftswahl vergeben?

Bei der Bürgerschaftswahl werden in der Regel 121 Mandate an Abgeordnete vergeben. Diese Zahl kann aber durch Überhangmandate, Ausgleichsmandate und die Mehrheitssicherungsklausel steigen. Hinzugefügt werden außerdem erfolgreiche Einzelbewerber.




Fragen zu den Bezirksversammlungen



 

Was sind die Bezirksversammlungen?

Bei jedem Bezirksamt gibt es eine Bezirksversammlung (BV), durch die die Bevölkerung an den Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, mitwirkt. Gleichwohl die Bezirksversammlung von den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern eines Bezirkes gewählt wird, ist die Bezirksversammlung kein Kommunalparlament, sondern ein Verwaltungsausschuss und damit ein Organ der Exekutive.


Was wird bei den Bezirksversammlungswahlen gewählt?

Bei den Bezirksversammlungswahlen im Februar 2011 haben Sie insgesamt 10 Stimmen: 5 für den Stimmzettel für die Bezirkslisten und 5 für den Wahlkreis-Stimmzettel. Mit Ihrer Stimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler, welche Parteien und Kandidierende ihre Interessen auf Bezirksebene vertreten. Die Anzahl der zu vergebenden Mandate, also der Abgeordneten, die in die Bezirksversammlung entsandt werden, staffelt sich dabei nach der Einwohnerzahl der Bezirke. Bezirke mit bis zu 150.000 Einwohnern erhalten 45, Bezirke mit bis zu 400.000 Einwohnern 51 und Bezirke mit über 400.000 Einwohnern 57 Mandate.


Was ist die Aufgabe der Bezirksversammlungen?

Die Bezirksversammlungen und ihre Ausschüsse haben die Aufgabe, die regionalen Interessen der Hamburger Bürgerinnen und Bürger zu vertreten. Darin ist die Bezirksversammlung vergleichbar mit Stadträten und Gemeinderäten – allerdings mit eingeschränkten Kompetenzen. Beispielsweise haben die Bezirksversammlungen nur bedingt ein eigenständiges Haushaltsrecht.

Sie verstehen sich vielmehr als Mittler zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung auf Bezirks- und Landesebene. So haben die Bezirksversammlungen das Recht, zu Angelegenheiten, die den jeweiligen Bezirk betreffen, Stellung zu nehmen und Einspruch zu erheben. Ebenso besitzen sie eine Reihe von Kontrollinstrumenten gegenüber den Bezirksämtern.


Was sind Bezirksämter?

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist in die sieben Bezirke Hamburg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Wandsbek, Bergedorf und Harburg aufgeteilt. In jedem Bezirk gibt es ein Bezirksamt. Die Bezirksämter erfüllen Verwaltungsaufgaben und nehmen in fast allen Fachbereichen Aufgaben der Verwaltung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wahr.




Kontaktmöglichkeiten

Wahlgeschäftsstellen

Hamburg-Mitte, Klosterwall 4, City-Hof B, 20095 Hamburg
Tel.: (040) 42854-3536
E-Mail: wahlen-abstimmungen@hamburg-mitte.hamburg.de

Altona, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg
Tel.: (040) 42811-1942
E-Mail: wahlen-abstimmungen@altona.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Eimsbüttel, Grindelberg 66, 20139 Hamburg
Tel.: (040) 42801-2897
E-Mail: wahlen-abstimmungen@eimsbuettel.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Hamburg-Nord, Lenhartzstraße 28, 20249 Hamburg
Tel.: (040) 42804-2870
E-Mail: wahlen-abstimmungen@hamburg-nord.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Wandsbek, Schloßstraße 60, 22041 Hamburg
Tel.: (040) 42881-2022
E-Mail: wahlen-abstimmungen@wandsbek.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Bergedorf, Wentorfer Straße 38, 21029 Hamburg
Tel.: (040) 428 91-3011
E-Mail: wahlen-abstimmungen@bergedorf.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Harburg, Harburger Rathausplatz 1, 21073 Hamburg
Tel.: (040) 42871-2737
E-Mail: wahlen-abstimmungen@harburg.hamburg.de
Barrierefreier Zugang

Wahldienststellen

  

Bezirk Hamburg-Mitte

Bezirksamt Hamburg-Mitte

Klosterwall 4, (City-Hof Block B), 3. OG, Zimmer 304

20095 Hamburg

Fax: 4 28 54 - 53 55

Briefwahl@hamburg-mitte.hamburg.de

Wahldienststelle Billstedt

Öjendorfer Weg 9, Großer Sitzungssaal, 22111 Hamburg

Fax: 4 28 54 – 53 55

Briefwahl-Billstedt@hamburg-mitte.hamburg.de

 

Wahldienststelle Wilhelmsburg

Mengestraße 19, 4. OG, Raum 407, 21107 Hamburg

Fax: 4 28 71 – 62 27

Briefwahl-Wilhelmsburg@hamburg-mitte.hamburg.de

 

 

Bezirk Altona

Bezirksamt Altona

Platz der Republik 1, 1. OG, Zimmer 124, 22765 Hamburg

Fax: 4 28 11 - 19 41

Briefwahl@altona.hamburg.de

Wahldienststelle Osdorf

Bornheide 47 a, 22549 Hamburg

Fax: 4 28 11 – 1941

Briefwahl@altona.hamburg.de

Bezirk Eimsbüttel

Bezirksamt Eimsbüttel

Grindelberg 66, 12. OG, Sitzungssaal, 20139 Hamburg

Fax: 4 279 03 - 081

Briefwahl@eimsbuettel.hamburg.de

Wahldienststelle Lokstedt

Garstedter Weg 13, Sitzungssaal, Raum 37, 22453 Hamburg

Fax: 4 279 03 - 082

Briefwahl-Lokstedt@eimsbuettel.hamburg.de

Wahldienststelle Stellingen

Basselweg 73, Neubau, 2. OG, Raum 200, 22527 Hamburg

Fax: 4 279 03 - 083

Briefwahl-Stellingen@eimsbuettel.hamburg.de

Bezirk Hamburg-Nord

Bezirksamt Hamburg-Nord

Robert-Koch-Straße 17, Sitzungssaal, 20249 Hamburg

Fax: 4 28 04 - 25 72

Briefwahl@hamburg-nord.hamburg.de

 

Bezirk Wandsbek

Bezirksamt Wandsbek

Am Alten Posthaus 1, 2. OG (Standesamtseingang)

22041 Hamburg

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Im Alten Dorfe 30, EG, 22359 Hamburg

Fax: 428 81 - 56 33

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Wahldienststelle Bramfeld

Herthastraße 20, 1. OG, Gr. Sitzungssaal, 22179 Hamburg

Fax: 428 81 – 42 04

Briefwahl-Bramfeld@wandsbek.hamburg.de

Wahldienststelle Alstertal

Wentzelplatz 7, 2. OG, Gr. Sitzungssaal,  22391 Hamburg

Fax: 428 81 – 5273

Briefwahl-Alstertal@wandsbek.hamburg.de

Wahldienststelle Rahlstedt

Rahlstedter Str. 151, 1. OG, Gr. Sitzungssaal, 22143 Hamburg

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Wentorfer Straße 38, 21029 Hamburg

Fax: 4 28 91 - 22 40

Briefwahl@bergedorf.hamburg.de

Bezirk Harburg

Bezirksamt Harburg

Harburger Rathausplatz 1, 1. OG, Raum 118, 21073 Hamburg

Fax: 4 28 71 - 25 38

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Fax: 4 28 71 - 53 01

Briefwahl-Suederelbe@harburg.hamburg.de