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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Bei Nichtgefallen – Geld zurück?

Spielzeug vor Weihnachtsbaum Umtausch?

(© A. Siegmund, BGV)

Wer kennt das nicht: Sind die Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag erst einmal ausgepackt, stellt sich heraus, dass das Parfum nicht den eigenen Geschmack trifft oder sich kein Platz findet, an dem sich Zuhause noch eine Kaffeepadmaschine unterbringen ließe.

In solchen Fällen finden sich die Beschenkten in den Fußgängerzonen ein, um die ungeliebten Präsente umzutauschen.

Dabei wird oft verkannt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf in den meisten Fällen keinen Rechtsanspruch haben. Der Gesetzgeber sieht ein Recht auf Umtausch grundsätzlich nur in Fällen vor, in denen die Sache einen Mangel aufweist.

Dennoch zeigen sich viele Händler ihren Kunden gegenüber kulant und nehmen auch die Ware zurück, die den Kunden einfach nicht gefällt. Die Vorlage eines Kassenbons ist dafür aber in der Regel Voraussetzung. Unterschiede bestehen allerdings darin, was der Kunde zurückerhält: Den bereits gezahlten Kaufpreis oder einen Gutschein für ein anderes Produkt. Dies ist –ebenso wie die Länge der Fristen – ganz unterschiedlich. Wer als Kunde also sicher gehen will, der erkundigt sich bereits beim Kauf der Ware beim Händler.

Wurden die Geschenke hingegen im Internet gekauft, so hat der Kunde in vielen Fällen die zusätzliche Möglichkeit den Kaufvertrag zu widerrufen, auch wenn die Ware mangelfrei ist. Dies sollte allerdings schnell geschehen, denn es gilt insoweit eine Frist von 14 Tagen.

Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link:

http://www.vzhh.de/recht/30512/falsch-gekauft-umtausch-verweigert.aspx

Stand: Dezember 2011