Hinweise für Schiffsmakler
Welche Staatsangehörigen visumspflichtig sind, wird durch den Bundesminister des Innern in der Verordnung zum Aufenthaltsgesetz (AufenthV) fest gelegt.
Besatzungsmitglieder der den Hamburger Hafen anlaufenden Seeschiffe, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig sind, jedoch kein Visum besitzen, können für die Dauer der Liegezeit ihres Schiffes einen Passierschein erhalten, um in Hamburg einen Landgang zu unternehmen. Für Fahrgäste an Bord von Handels- und Kreuzfahrtschiffen gelangt die Passierscheinregelung nicht zur Anwendung.
Sollen visumspflichtige Besatzungsmitglieder in Hamburg abmustern, um entweder ihren Urlaub oder ihren Dienst an Bord eines anderen Schiffes in einem anderen Hafen anzutreten, benötigen diese ebenfalls ein Visum sofern sie nicht über ein solches verfügen.
Die Visumserteilung erfolgt während der allgemeinen Geschäftszeiten (Mo. – Fr.) von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr durch WSP 033. Außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten wird die Visumserteilung vom Wasserschutzpolizeikommissariat 2, Rossdamm 10 in 20457 Hamburg durchgeführt.
Für die Visumserteilung ist es wichtig, dass die betroffenen Besatzungsmitglieder noch vor dem Auslaufen des Schiffes mit ihrem Grenzübertrittspapier und ihrem Passierschein sowie ihren Reisedaten eine der o.g. Dienststellen aufsuchen.
Soweit gesetzlich, durch Rechtsverordnung oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist, wird für jedes erteilte Visum eine Gebühr (z.Z. € 60,-) erhoben.
Kontakt
Für Fragen und weitere Auskünfte zu grenzpolizeilichen Themen stehen die MItarbeiter von WSP 033 unter den Rufnummern
+49 40 4286-65492
+49 40 4286-65493
gerne zur Verfügung.
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