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Hundegesetz Hunde halten in Hamburg

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Wer in Hamburg einen Hund hält, der muss sich an die geltenden Vorschriften für Hundehalterinnen und Hundehalter halten. In ganz Hamburg gilt grundsätzlich die Anleinpflicht für Hunde. Darüber hinaus sind alle Hamburger Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihren Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die Anmeldung im Hunderegister vorzunehmen.

Spaziergang mit Hund im Park.

Hundegesetz Hamburg

Vorschriften für Hundehalter

Rechtliche Grundlage für das Halten und Führen von Hunden in Hamburg sind das Hundegesetz und die Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO). Das Hundegesetz ist am 1. April 2006 in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2007 sind alle Hamburger Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet,

  • ihren Hund mit einem Mikrochip fälschungssicher kennzeichnen zu lassen, 
  • eine Haftpflichtversicherung abzuschließen
  • die Anmeldung im Hunderegister vorzunehmen.

Ebenfalls gilt in ganz Hamburg die allgemeine Anleinpflicht – von der man sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen kann. Damit Ihr Hund trotzdem unangeleint toben kann, gibt es in allen Bezirken Freilaufflächen (Hundeauslaufzonen).

Besondere Vorschriften für gefährliche Hunde

Für gefährliche Hunde gelten besondere Vorschriften. Zu den gefährlichen Hunden zählen neben individuell auffällig gewordenen Hunden bestimmte Hunderassen:

  • American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Mischlinge mit diesen Rassen gelten immer als gefährliche Hunde. 
  • Hunde der Rassen Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu und entsprechende Mischlinge gelten ebenfalls als gefährlich; Freistellungen sind jedoch möglich, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat.

Vorschriften für Bullterrier und Rottweiler:

  • Freistellungen für Bullterrier und Bullterriermischlinge, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung (vor dem 1. April 2006) erteilt worden sind, gelten weiter.
  • Rottweiler und Rottweilermischlinge müssen seit 1. April 2006 mit Maulkorb und Leine geführt werden, solange für den Hund keine Freistellung von der Erlaubnispflicht vorliegt. Freistellungen sind möglich, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat. Darüber hinaus müssen diese Hunde unverzüglich beim zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt angemeldet werden.

Hundekontrolldienst

Der Hundekontrolldienst der Polizei Hamburg ist hamburgweit zuständig bei Meldungen von gefährlichen Hunden, herrenlosen Hunden jeglicher Rasse, Vorfällen mit Hunden. Unabhängig von der Erreichbarkeit des Hundekontrolldienstes wenden Sie sich bitte in allen Fällen, in denen Gefahren von Hunden ausgehen, an die Polizei unter 110.

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Hundekontrolldienst

 Kontakt - Telefon

Fragen zum Thema Hunde? 040 115

Das Bürgertelefon hilft: Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr.

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