Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz
Der wesentliche Inhalt des Informationsfreiheitsgesetzes vom 28. Februar 2009:
Anwendungsbereich
Informationsrechte bestehen gegenüber den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und den Hamburger Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Wenn eine öffentliche Aufgabe in einer privat-rechtlichen Organisationsform erfüllt wird (z.B. durch eine GmbH, an der die Freie und Hansestadt Anteile hält), bestehen Informationsrechte nur dann, wenn diese als Beliehene oder Verwaltungshelfer tätig wird.
Anspruchsberechtigte
Ein Recht auf Zugang zu Informationen haben alle natürlichen und juristischen Personen.
Das Gesetz im Wortlaut
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» hh.juris.de:
Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) vom 17. Februar 2009
Ausnahmetatbestände
Der Zugang zu Informationen kann nur in Ausnahmefällen (ganz oder teilweise) verweigert werden. Mit der Neufassung wurden diese Ausnahmefälle enger gefasst.
Eine Ablehnung kann insbesondere erfolgen, wenn und so weit dies erforderlich ist zum Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, zum Schutz der Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung oder zum Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses.
Antrag und Entscheidung
Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Über den Antrag muss die Verwaltung binnen eines Monats, im Verlängerungsfall binnen zweier Monate, entscheiden. Geschieht dies nicht, gilt der Antrag als abgelehnt, womit den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet wird, mit dem Widerspruch gegen die Entscheidung vorzugehen.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann angerufen werden, wenn ein Bürger oder eine Bürgerin der Ansicht ist, sein bzw. ihr Informationsersuchen sei zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden, oder er bzw. sie habe von der Verwaltung eine unzulängliche Antwort erhalten. Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhält weitgehende Rechte bei der Sachverhaltsermittlung. Er kann von der Verwaltung Auskünfte sowie den Zutritt zu Diensträumen verlangen. Bei Verstößen gegen das Gesetz kann er die Verwaltung zur Mängelbeseitigung auffordern und den Verstoß beanstanden.

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