Rechtsprechungsübersicht
Als Instanzen werden die an bestimmte Gerichte verwiesenen Abschnitte einer gerichtlichen Auseinandersetzung bezeichnet. Diese beginnt mit der ersten Instanz, der in der Regel bei Einlegung von sogenannten Rechtsmitteln die Instanzen "Berufung" und "Revision" folgen können. Jede Instanz ist durch gesetzliche Regelungen einem bestimmten Gericht (z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) zugewiesen. Über eine erstinstanzliche Entscheidung befindet ein höheres, in der Regel das nächsthöhere Gericht in zweiter Instanz.
Von Bedeutung ist der "Instanzenzug" für die sogenannte Rechtskraft, die abschließende Verbindlichkeit der Entscheidung für die Parteien, die grundsätzlich erst eintritt, wenn keine weiteren Instanzen mehr angerufen werden können, weil darauf beide Parteien verzichtet haben, die Fristen verstrichen sind oder die letzte zugelassene Instanz erreicht ist. Welches Gericht entschieden hat ist zudem von Bedeutung, weil unter Umständen dadurch die untergeordneten Gerichte gebunden werden.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind keine Instanzentscheidungen. Dieses Gericht entscheidet außerhalb des "Instanzenzuges" aufgrund Art. 93 des Grundgesetzes zum Beispiel über Verfassungsbeschwerden von einzelnen Bürgern gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Dies können auch Gerichtsentscheidungen sein, allerdings nur dann, wenn der "Rechtsweg erschöpft", also der "Instanzenzug" bereits durchlaufen worden ist.
Die Frage, welches Gericht für welche Instanz zuständig ist, richtet sich zunächst nach dem Rechtsgebiet (Zivil-, Straf- oder öffentliches Recht). Sodann richtet sie sich grundsätzlich nach dem Gewicht der Streitigkeit, im Zivilrecht nach dem "Streitwert", im Strafrecht nach der zu erwartenden Strafhöhe. Diese grundsätzliche Zuweisung der Instanzen soll im folgenden benannt werden. Dabei müssen die teilweise weitreichenden Abweichungen außer acht gelassen werden, weil sie schematisch nicht darstellbar sind. Im übrigen sind in bestimmten Fällen Instanzen ausgeschlossen oder bedürfen (z.B. im Verwaltungsrecht) der Zulassung im Einzelfall.

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