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Neufassung 2023 Förderung der chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund

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Förderrichtlinie der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).

### Wichtiger Hinweis: Die Förderrichtlinie wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. ###

Förderrichtlinie: Förderung der chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund

Ausgangslage

Grundlage für die Förderung ist das Hamburger Integrationskonzept „Teilhabe, Interkulturelle Öffnung und Zusammenhalt" von September 2017 (Bürgerschaftsdrucksache 21/10281). Das Integrationskonzept ist eine Fortentwicklung des Integrationskonzepts aus dem Jahr 2013 und entspricht dem sich im Laufe der Jahre verändertem Verständnis von Integration. 

Integration ist zu verstehen als die Möglichkeit der chancengerechten und uneinge­schränkten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund an den zentralen Berei­chen des gesellschaftlichen Lebens. Es geht um die selbstverständliche Zugehörig­keit aller Menschen zur Gesellschaft. Hierzu gehören auch die verstärkte Ein­bindung und Vernetzung von Migrantenorganisationen und die interkulturelle Öff­nung in allen Lebensbereichen.

1. Förderziele, Zuwendungszweck

Die Sozialbehörde unterstützt Maßnahmen mit regionalem Bezug (Hamburg) zur Förderung der chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund auf den inhaltlichen Grundlagen des Hamburger Integrationskonzepts. Die Förderrichtlinie wendet sich in erster Linie an Migranten­organisationen (MO) und ihre Kooperationspartner, um ihnen zu ermöglichen, sich aktiv an der Realisierung der Ziele des Hamburger Integrationskonzep­tes zur Förderung der chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zu beteiligen.

Sie verfolgt damit folgende Förderziele und Zuwendungszwecke:

1.1 Förderziele

a. Die Handlungspotentiale von Menschen mit Migrationshintergrund in ihren Communities zu stärken,

b. den Aufbau und die Professionalisierung von MO zu unterstützen,

c. die Vernetzung der MO untereinander sowie mit den Regeleinrichtungen der Stadt zu fördern, 

d. den Zusammenhalt von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in allen gesellschaftli­chen Belangen zu stär­ken,

e. gefördert werden diese Prozesse auf gesamtstädtischer Ebene.

1.2         Zuwendungszweck

Es sollen insbesondere Projekte, Aktivitäten und Maßnahmen mit folgenden Ansätzen und Rahmenbedingungen gefördert werden:

a. Maßnahmen, die dazu beitragen, die Handlungspotentiale von Menschen mit Migrationshintergrund in ihren Communities stärken.

b. Maßnahmen, die den Aufbau und die Professionalisierung von MO unterstützen.

c. Maßnahmen, die von MO und von sonstigen Trägern und Antragstellenden, die keine MO sind, durchgeführt werden.

d. Maßnahmen, die zu einer Vernetzung der MO untereinander sowie mit den Regeleinrichtungen der Stadt beitragen.    

e. Maßnahmen, die dazu beitragen, den Zusammenhalt von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund zu stär­ken, indem insbesondere Möglichkeiten zur Begegnung und Zusammenarbeit in allen gesellschaftli­chen Belangen geschaffen werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung oder auf die Fortsetzung einer bereits geförderten Maßnahme wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet. Vielmehr entscheidet die Sozialbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der fachlichen Schwerpunktsetzungen sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfangende

Die Förderung richtet sich in erster Linie an MO.

In Einzelfällen können auch Projekte sonstiger Träger oder Antragstellender, die keine MO sind, gefördert werden.

Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen sein, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren (Wohn-) Sitz oder einen Tätigkeitsschwerpunkt haben.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die Zuwendungsempfangenden in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu gewährleisten und nachzuweisen.

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.

Der Sozialdatenschutz ist in vollem Umfang zu gewährleisten.

Die Förderung ist nachrangig zu anderen Bundes- und Landesförderprogrammen. Weitere beantragte und bewilligte Fördermittel sind bei Antragstellung anzugeben. Ergänzungen zu bestehenden Förderungen sind möglich.

Bei der Erbringung von Leistungen müssen die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

Die Mittel sollen für die konkrete Förderung der chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund verwendet werden.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

4.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Fehlbetragsfinanzierung gewährt.

4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4.4  Bemessungsgrundlage

Gefördert werden die unter 1.2 genannten Zwecke im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, insbesondere werden jedoch An­träge von MO berücksichtigt, die mit etablierten Einrichtungen, wie dem Flüchtlingszent­rum, den Integrationszentren für Zugewanderte und anderen Institutio­nen im Rahmen sogenannter Tandemprojekte miteinander kooperieren und zusammenarbeiten. Hierzu sind von den Kooperationspartnern verbindliche Vereinbarungen zu schließen. Auch andere interessierte Träger können gefördert werden, sofern sie mit geeigne­ten Maßnahmen die Förderziele dieser Förderrichtlinie verfolgen.

Gefördert werden:

a. Projekte von MO oder mit MO zusammenarbeiten Organisationen (insbesondere sog. Tandemprojekte) mit Zuwendungen i. d. R. bis zu maximal 10.000,00 Euro je Zuwendungsempfangenden für maximal ein Jahr.

b. Veranstaltungen mit Zuwendungen i. d. R. bis zu maximal 2.500,00 Euro pro Jahr je Zuwendungsempfangenden. 

c. In Einzelfällen Projekte von sonstigen Trägern und Antragstellenden, die keine MO sind, mit Zuwendungen i.d.R. bis zu 10.000 € je Zuwendungsempfangenden pro Jahr.

Förderungsfähig sind u.a.:

  • Mittel für Projektarbeit, z.B. für Organisation und Beratung, Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen,
  • Mietkostenzuschüsse,
  • sächliche Aufwendungen der Selbstverwaltung der MO, bzw. der sonstigen Antragstellenden.

Es sind angemessene Eigenmittel von mehr als 5% der Gesamtkosten in die Finanzierung einzubringen. Für ehrenamtlichen Arbeitseinsatz können bis zu 250,00 Euro je Zuwen­dung als Eigeneinsatz gerechnet werden.

5. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid / Erfolgskontrolle

5.1 Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid

Die Zuwendungsempfangenden weisen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch die Sozialbehörde hin. Das Logo der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. der Sozialbehörde ist auf allen Publikationen zu verwenden.

Darüber hinaus sind Zuwendungsempfangende verpflichtet, das Berichtswesen zu dieser Förderrichtlinie zu bedienen. Die Sozialbehörde ist berechtigt, die aus den, im Zusammenhang mit dem Vorhaben eingereichten, Unterlagen ersichtlichen Daten auf Datenträger zu speichern und zu verarbeiten. Zulässig ist auch eine Auswertung für Zwecke der Statistik und der Prüfung über die Wirksamkeit des Projekts sowie eine Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse in anonymisierter Form.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben Daten der Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft in Bürgerschaftsdrucksachen veröffentlicht werden können und dass Zuwendungsdaten aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes in elektronischer Form im Informationsregister veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten werden bei der Bezeichnung des Zuwendungszwecks nur genannt, sofern sie nicht aus Datenschutzgründen zu anonymisieren sind. Bürgerschaftsdrucksachen werden auch im Internet veröffentlicht. Neben diesen Regelungen und den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung sind weitere Regelungen im Rahmen des Zuwendungsbescheides zulässig.

5.2 Erfolgskontrolle (Zielerreichungskontrolle)

Auf Basis der Verwendungsnachweise (siehe 6.3) aller Projekte, die im Zeitraum 01.10.2021 bis zum 31.12.2023 bewilligt worden sind, führt die Sozialbehörde bis zum 30.06.2024 eine Erfolgskontrolle des Förderprogrammes durch. Anhand der Datenlage aus der Auswertung der Verwendungsnachweise und gemäß den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, wird beurteilt, ob das Förderprogramm in der Gesamtbewertung ausreichend und wirtschaftlich angemessen zur Erreichung der Ziele gemäß Ziffer 1.1 beiträgt..

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Die Antragsunterlagen sind regelmäßig spätestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme vollständig beim zuständigen Referat AI 43 der Sozialbehörde (referatai43@soziales.hamburg.de) einzureichen. Dieses stellt Antragsvordrucke sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung.

Dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme (Kurzkonzept) mit Vorschlägen für die Messung der Zweckerreichung beizufügen.

Vor Einreichung der Antragsunterlagen sind die Projektkonzepte im Entwurf im zuständigen Referat „Integration von Zuwanderern“ der Sozialbehörde, AI 21 (projektfoerderungAi217@soziales.hamburg.de), einzureichen, um Konzept- und Finanzierungsunterlagen auf ihre Förderfähigkeit durch diese Förderrichtlinie überprüfen zu lassen.

Bewilligungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt und durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bestätigt

6.2 Abforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Fördermittel werden nach der Bewilligung, auf Abforderung der Zuwendungsempfangenden, durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt.

6.3 Nachweis der Verwendung (Zweckerreichungskontrolle)

Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis - entsprechend der Festlegungen der Sozialbehörde im Zuwendungsbescheid - einzureichen. Er enthält im Einzelnen:

  • Das Formular für den Nachweis der zweckentsprechenden und ordnungsgemä­ßen Mittelverwendung mit dem zahlenmäßigen Verwendungsnachweis.
  • Eine aussagefähige Auflistung aller Einnahmen und Ausgabenpositionen der Maßnahme, einschließlich aller Ausgabebelege im Original.
  • Einen Sachbericht, in dem insbesondere darauf einzuge­hen ist, welche der unter 1.1 aufgeführten Förderziele mit welchen Zuwen­dungszwecken gem. 1.2 erreicht wurden. Im Sachbericht ist an geeigneten Beispielen auf gelingende und erfolgreiche Aspekte ebenso einzugehen wie auf evtl. Schwierigkeiten und Hindernisse. Es ist zu berichten, welche Bevölkerungsgruppen erreicht wurden. Dabei ist nach Möglichkeit die Anzahl der erreichten Personen anzugeben bzw. zu schätzen.

Weitere Anforderungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.

Auf Anforderung der Sozialbehörde berichtet der/die Zuwendungsempfangende auch während des Projektzeitraums.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nach­weis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) der Anlage 2 VV zu § 46 LHO, so­weit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches -Zehntes Buch- bleiben unberührt.

7. Inkrafttreten und Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2023.

Hamburg, 08.12.2022

### Wichtiger Hinweis: Die Förderrichtlinie wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. ###​​​​​​​

Kontakt und Information

Bei Fragen wird Ihnen gerne weitergeholfen. Hier finden Sie die zuständigen Ansprechpersonen.

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