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Kleingewerbe anmelden Mit einem Kleinunternehmen selbständig machen

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Ein Kleingewerbe ist häufig der erste Schritt in die Selbständigkeit und Unabhängigkeit. In Deutschland sind die meisten Existenzgründungen so genannte Kleingründungen, die die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetztes in Anspruch nehmen.

Grafik Barista, jemand schenkt einen Kaffee ein, im Hintergrund eine Kaffeemaschine

Kleingewerbe anmelden leicht gemacht

Für Kleinunternehmer hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die das administrative Leben teilweise vereinfachen. So entfällt zum Beispiel die Pflicht zur doppelten Buchführung und die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister.  

Die Regelungen für Kleinunternehmer finden Anwendung, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Jahr der Betriebseröffnung nicht mehr als 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen. (§19 Umsatzsteuergesetz)

Auch ein Kleingewerbe erfordert die Anmeldung eines Gewerbes. Nach der Antragstellung wird Ihnen das zuständige Finanzamt (dieses finden Sie im Behördenfinder) einen entsprechenden Fragebogen zusenden, in dem Sie u.a. über die zu erwartenden Umsätze Auskunft erteilen müssen. Liegen die Umsätze unter der genannten Kleinunternehmergrenze, so ist das Gewerbe ein Kleingewerbe.

Kleingewerbe und Umsatzsteuer

Kleinunternehmer haben die Wahl, ob sie die Umsatzsteuer ausweisen möchten oder nicht. Eine Nichtausweisung bietet den  Vorteil, dass die regelmäßigen Meldungen beim Finanzamt entfallen. Bei Nichtausweisung kann jedoch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Das lohnt sich nur dann, wenn weder zu Beginn des Gewerbes noch später hohe laufende Kosten anfallen, da von diesen Kosten sonst die Umsatzsteuer abgezogen werden könnte.

Vorteil Ist-Besteuerung

Bei Kleinunternehmern mit einem Umsatz unter 125.000 Euro werden im Gegensatz zur „Soll-Versteuerung“ Steuern nur auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen erhoben werden (Ist-Versteuerung).

Vorteil Buchführung 

Die Buchführungspflicht gilt in der Regel für alle Unternehmer (dazu zählt auch das Kleingewerbe), auch wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Wer jedoch einen Umsatz von weniger als 350.000 Euro und einen Gewinn von unter 30.000 Euro erzielt, ist von der Buchführungspflicht ausgenommen. In diesem Fall kann der Gewinn anhand einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt werden. 

Firmierung 

Als Geschäftsbezeichnung einer Kleingründung kann nur der Vor- und Zuname des Kleinunternehmers verwendet werden. Fantasienamen sind nicht erlaubt.

Kleingewerbetreibende müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister ist für Kleingewerbebetreibende  jedoch möglich. Dann wird aus dem Kleinunternehmen ein Handelsgewerbe und der Gewerbebetreibende nach §1 HGB ein „Vollkaufmann“. Beachtet werden muss dabei, dass die Eintragung für fünf Jahre bindend ist. Ein Vorteil der Eintragung ist, dass potentielle Kunden  einem eingetragenen Unternehmen möglicherweise mehr Vertrauen entgegenbringen. Die Eintragung berechtigt Sie auch, Ihrer Firma einen Fantasienamen zu geben. Der Nachteil: Es gilt dann unabhängig vom Umsatz die Buchführungspflicht.

Lesen Sie hier, wann Sie ein Gewerbe anmelden müssen, wo Sie das Gewerbe anmelden können und wann die Gewerbesteuer fällig ist. 

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