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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Jugendarbeitsschutz

Jugendliche sind auf besonderen Schutz angewiesen, um in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung nicht gehindert zu werden. Daher hat Arbeitsschutz für Jugendliche die Aufgabe, junge Menschen vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren durch Arbeit zu schützen.

Aktuelle Information des Amtes für Arbeitsschutz zu Ferienjobs: mehr ..

  

Vier Jugendliche stehen im Halbkreis © Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de Vier Jugendliche stehen im Halbkreis

(© Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de)

Rechtsgrundlage:
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) vom 12. April 1976 (Bundesgesetzblatt I- BGBl. I - Seite 965), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 ( BGBl. I Seite 2407, 2435). Alle Paragraphenangaben beziehen sich, sofern nicht anders genannt, auf dieses Jugendarbeitsschutzgesetz.

Die Arbeitsschutzvorschriften für  Jugendliche geben Antworten auf folgende Fragen  bzw. regeln folgende Themenkomplexe:

  •  Wer ist Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes?
  • Beschäftigung von Schülern (Ferienjobs/ Jobs nach der Schule)
  • Arbeitszeit für Auszubildende und andere jugendliche Arbeitnehmer
  • Urlaub
  • Freistellung für Berufsschulunterricht und Prüfungen
  • Beschäftigungsverbote
  • Pflichten des Arbeitgebers
  • Gesundheitliche Betreuung/ Untersuchungsberechtigungsscheine
  • Ansprechpartner beim Amt für Arbeitsschutz

Wer ist Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes?
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2).

Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG (§ 2 Abs. 3).

Das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG) schreibt eine Vollzeitschulpflicht von 9 Schulbesuchsjahren vor ( § 38 Abs. 4 HmbSG). Eine Klassenwiederholung wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht angerechnet. Das gilt allerdings nicht für eine Klassenwiederholung in den ersten zwei Schulbesuchsjahren (§ 38 Abs. 5  HmbSG).

Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind also junge Menschen zwischen 15 und 18 Jahren, die seit mehr als 9 Jahren zur Schule gehen. Schüler, die ausnahmsweise eine der ersten beiden Klassen wiederholt haben, gelten erst nach 10 Schulbesuchsjahren als Jugendliche.

Beschäftigung von Schülern (Ferienjobs, Jobs nach der Schule) 
Schülerinnen und Schüler, die Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind, dürfen in allen Schulferien und an allen Schultagen nach dem Unterricht eine Tätigkeit ausüben, wenn die allgemeinen Schutzbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden.

Diese allgemeinen Schutzbestimmungen erstrecken sich auf: 

  • die Begrenzung der Dauer und Lage der Arbeitszeiten und 
  • Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für gefährliche und schwere Arbeiten .

Arbeitszeit für Auszubildende und andere jugendliche Arbeitnehmer
Dauer der Arbeitszeit, Ruhepausen, Schichtzeit
Für Jugendliche darf grundsätzlich die tägliche Arbeitszeit – ohne Pausen – nicht länger als 8 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit  nicht länger als 40 Stunden dauern ( § 8).

Der Jugendliche hat Anspruch auf Ruhepausen, die bei einer Arbeitszeit 

  • von 4,5 – 6 Stunden         30 Minuten und
  • von mehr als 6 Stunden   60 Minuten

betragen müssen ( § 11).

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Pausen müssen innerhalb der täglichen Arbeitszeit zu einer angemessenen Zeit gewährt werden, d. h. frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als 4,5 Stunden darf der Jugendliche ohne Ruhepause nicht arbeiten.

Die Schichtzeit, d. h. die Arbeitszeit zuzüglich der Ruhepausen, darf 10 Stunden, in besonderen Arbeitsbereichen (Gaststättengewerbe, Landwirtschaft, Tierhaltung und Bau- bzw. Montagestellen) 11 Stunden, nicht überschreiten ( § 12).

Freizeit, Nachtruhe
Jugendlichen muss eine tägliche Freizeit von 12 Stunden eingeräumt werden (§ 13). Nach der Mitwirkung bei Musikaufführungen, Fernsehaufnahmen u.ä. muss eine tägliche Freizeit von mindestens 14 Stunden gewährt werden (§ 14 Abs. 7).

Jugendlichen steht eine ausreichende Nachtruhe zu; sie dürfen daher nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14).

Hiervon gibt es für Jugendliche über 16 bzw. 17 Jahren Ausnahmen:

  •  im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, nach vorherigen Anzeige an die Aufsichtsbehörde ab 5.30 Uhr und bis 23.30 Uhr, wenn dadurch unnötige Wartezeiten vermieden werden können,
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr  und bis 21 Uhr,
  • in  Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr, 17-Jährige in Bäckereien ab 4 Uhr.

Weitere Ausnahmen kann die Aufsichtsbehörde für alle Jugendlichen (ohne Altersbegrenzung) genehmigen:

  • in Betrieben mit großer Hitzeeinwirkung in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr,
  • zur Mitwirkung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen u. a., bei Rundfunk-, Ton-und Bildträger-, Film- und Fotoaufnahmen  bis 23 Uhr.

5-Tage-Woche, Wochenendruhe, Feiertagsruhe
Für Jugendliche ist die 5-Tage-Woche vorgeschrieben (§ 15). Die beiden wöchentlichen freien Tage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

Samstags und sonntags dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§§ 16, 17).

Von dieser vorgeschriebenen Wochenendruhe gibt es Ausnahmen für die Beschäftigung in bestimmten (vorwiegend Dienstleistungs-) Bereichen, z.B. in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Verkaufsstellen (nur samstags), Gaststätten, bei Musik-, Theater- u.ä. Aufführungen, beim Sport, im ärztlichen Notdienst u.a..

Werden Jugendliche am Wochenende beschäftigt, sind sie an anderen berufsschulfreien Arbeitstagen derselben Woche so freizustellen, dass die 5-Tage-Woche sichergestellt ist. Für diese Freistellung kommt auch ggfs. der wöchentliche Ruhetag des Betriebes infrage, wenn an diesem Tage kein Berufsschulunterricht ist.

Mindestens 2 Sonntage im Monat müssen, jeder zweite Sonntag sollte beschäftigungsfrei bleiben.

An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 18). Der 24. und der 31. Dezember gelten ab 14 Uhr als Feiertag.

Ausnahmsweise ist eine Beschäftigung in den gleichen Bereichen wie sonntags zulässig, allerdings nicht am 25. Dezember (1. Weihnachtsfeiertag), 1. Januar (Neujahr), 1. Osterfeiertag und  1. Mai. Ersatzweise ist ein freier Tag – wie bei Wochenendarbeit - zu gewähren, der zum Ausgleich eines Feiertages, der auf einen Werktag fällt, auch in der folgenden Woche sein darf.

Urlaub
Jugendliche haben gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 19) .

Die Dauer des Urlaubs beträgt:

  • für zu Beginn des Kalenderjahres unter 16-Jährige mindestens 30 Werktage,
  • für zu Beginn des Kalenderjahres unter 17-Jährige mindestens 27 Werktage und
  • für zu Beginn des Kalenderjahres unter 18-Jährige mindestens 25 Werktage.

Berufsschülern soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit dies nicht geschieht, ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren.

Im übrigen sind die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zu beachten (z.B. hinsichtlich Wartezeiten, Urlaubsentgelt u.a.).

Freistellung für Berufsschulunterricht und Prüfungen
Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht muss der Jugendliche freigestellt werden (§ 9), und zwar darf er nicht beschäftigt werden: 

  • vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt. Dies gilt auch für Volljährige, die noch berufsschulpflichtig sind.
  • einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (= Anrechnung von 8 Arbeitsstunden),
  • in Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens 25  Stunden an mindestens 5 Tagen (= Anrechnung von 40 Arbeitsstunden). Zusätzlich sind jedoch  betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich erlaubt.

Auch für die Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen  ist der Jugendliche freizustellen (§ 10), und zwar im einzelnen: 

  • für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind (z.B. bei der Innnung).  Die Freistellung erstreckt sich auf die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen.
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung (= Anrechnung mit 8 Stunden).

Ein Entgeltausfall darf durch den Berufsschulbesuch und die Teilnahme an Prüfungen und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht entstehen. 

www.pixelio.de

Kontaktmöglichkeit
Amt für Arbeitsschutz Arbeitsschutztelefon Billstraße 80 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-2112 040 4273-10098 arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de

Weitere Informationen

 

Arbeitsschutz / © Ramona Heim - Fotolia.de

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