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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Ferienjobs - Was ist zu beachten?

Welche Tätigkeiten sind erlaubt?
Voraussetzung für einen Ferienjob ist, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens 15 Jahre alt sind. Bis zur Vollendung der Vollzeitschulpflicht, das ist in Hamburg in der Regel nach Beendigung des 9. Schuljahres, muss Ferienarbeit auf maximal 4 Wochen im Kalenderjahr begrenzt bleiben. Dabei spielt es keine Rolle, wie diese vier Wochen in den Schulferien eines Kalenderjahres verteilt werden. Insgesamt darf nur fünf Tage die Woche, in der Regel von montags bis freitags in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr gearbeitet werden. Für bestimmte Branchen, wie z.B. Gaststätten, Landwirtschaft, Bäckereien, gibt es verschiedene Ausnahmen.

Pro Tag dürfen maximal 8 Stunden gearbeitet werden, Pausen zählen dabei nicht mit. Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens  30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und  60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.

Unter diesen Bedingungen sind z.B. ein Job als Aushilfe in einem Restaurant, in einer Boutique, im Einzelhandel, in der Landwirtschaft u.ä. erlaubt.

Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz aufklären.


Welcher Job ist ungeeignet?
Schülerinnen und Schüler dürfen aber nur solche Jobs ausführen, die keine gesundheitlichen Gefahren (Unfall- oder sittliche Gefahren) beinhalten und die das Leistungsvermögen nicht übersteigen.

Verboten sind daher Ferienjobs, bei denen bei starker Hitze, Kälte und Nässe gearbeitet werden muss. Außerdem dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen der Schüler oder die Schülerin gesundheitsschädlichen Einwirkungen von Lärm, Strahlen und Erschütterungen ausgesetzt ist oder Kontakt mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen und Krankheitserregern hat. Untersagt ist auch Akkordarbeit und Beschäftigung, bei der ein höheres Entgelt durch ein gesteigertes Arbeitstempo verdient werden kann.

Beispiele verbotener Tätigkeiten: Beschäftigung an Säge-, Fräs-, Hobel-, Spanschneidemaschinen und Pressen, Schweiß- und Bauarbeiten, Führen von Fahrzeugen aller Art und Kranen, Bedienung von Hebezeugen und Zentrifugen, Arbeit in Kühl- und Nassräumen (wie in Brauereien oder Schlachthöfen), Heben und Tragen schwerer Lasten, Beschäftigungen in medizinischen Einrichtungen, in denen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.

Weitere Informationen zum Thema Kinderbeschäftigungsschutz, z.B. über zulässige Arbeiten von Kindern unter 15 Jahre,  erhalten Sie beim Amt für Arbeitsschutz.

Referat Kinderbeschäftigung: Tel.  428 37 - 2668 oder 3153

Kontaktmöglichkeit
Amt für Arbeitsschutz Arbeitsschutztelefon Billstraße 80 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-2112 040 4273-10098 arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de

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