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Gesetzentwurf Jugendarrest in Hamburg

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Senat beschliesst Entwurf des Vollzugsgesetzes

In seiner Sitzung am 26. August 2014 hat der Senat den Entwurf des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes verabschiedet. Darin wird die Grundlage für einen sicheren und erzieherisch ausgestalteten Vollzug des Jugendarrestes in Hamburg gelegt. Der Gesetzentwurf wird nun der Bürgerschaft zur Beratung zugeleitet und soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

JVA Hahnöfersand Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand

Senatsbeschluss - Entwurf Jugendarrestvollzugsgesetz Hamburg - FHH

„Der Jugendarrest soll jungen Täterinnen und Tätern eindringlich bewusst machen, dass sie für das begangene Unrecht einstehen müssen. Mit dem Jugendarrestvollzugsgesetz legen wir dafür die Grundlage. Wir wollen die kurze Zeit des Arrestes dafür nutzen, um mit ihnen zu arbeiten. Es nützt nichts, wenn die jungen Menschen während des maximal vierwöchigen Arrestes keine Straftaten begehen, dann aber dort weitermachen wo sie aufgehört haben. Wir wollen kriminelle Karrieren verhindern und den Jugendlichen das Handwerkszeug für die Zeit nach der Entlassung mitgeben. Im Opfer-Empathie-Training lernen sie beispielsweise, sich in die Lage ihrer Opfer zu versetzen. Im Anti-Gewalt Training wird aggressiven Verhaltensmustern vorgebeugt.“ sagt Justizsenatorin Jana Schiedek.

Das Jugendarrestvollzugsgesetz regelt die inhaltliche Ausgestaltung des Vollzugs und die Voraussetzungen für Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen. Dies betrifft z.B. Durchsuchungen oder besondere Sicherungsmaßnahmen.

Mit der gesetzlichen Regelung zieht der Senat die Konsequenzen aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006, wonach es für den – in Hamburg mittlerweile durch das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz geregelten – Jugendstrafvollzug einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage bedarf. Für den Jugendarrestvollzug haben bisher nur Nordrhein-Westfalen und Brandenburg ein Jugendarrestvollzugsgesetz verabschiedet.

Der Jugendarrest dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, zukünftig eigenverantwortlich und ohne weitere Straftaten zu leben. Die Jugendlichen sollen dabei unterstützt werden, ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu lösen. Ihre Fähigkeit und ihre Bereitschaft, die Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben daraus zu ziehen, soll gefördert werden. Dazu sind ihnen auch die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen und die Perspektive des Opfers nahe zu bringen.

Der Jugendarrest wird in Hamburg auf der Elbinsel Hahnöfersand vollzogen. Er wird von Jugendrichterinnen und Jugendrichtern verhängt. Auf der Elbinsel stehen in einem gesonderten Gebäude der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand 20 Arrestplätze (14 männlich, 6 weiblich) zur Verfügung. Die Jugendarrestanstalt wird von einer Jugendrichterin geleitet.

Die Arrestzeit wird intensiv zur positiven erzieherischen Beeinflussung der Arrestanten genutzt. Hierzu gehört ein klar gegliederter Tagesablauf mit engen Vorgaben. In Arbeitsgruppen und Einzelgesprächen arbeiten die Vollzugsbediensteten mit den Jugendlichen. Um einen möglichst auf den erzieherischen Bedarf des Einzelfalles zugeschnittenen Arrestvollzug zu ermöglichen, hält die Jugendarrestanstalt im Rahmen eines stationären sozialen Trainings eine breite Palette von Maßnahmen vor. Dabei arbeitet sie mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Arrestes zusammen, damit während der Arrestdauer begonnene Maßnahmen nach der Entlassung möglichst nahtlos fortgeführt werden können. Hierzu gehören insbesondere die Schulen, die Jugendgerichtshilfe, die übrigen jugendamtlichen Dienste sowie die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe und die Jugendbewährungshilfe.

Ein Jugendarrest darf maximal vier Wochen betragen. Er kann als Freizeitarrest, das heißt Wochenendarrest, als Kurzarrest (bis zu vier Tage) oder als Dauerarrest (ein bis vier Wochen) verhängt werden. Die Gesamtzahl der durch die Jugendrichterinnen und Jugendrichter verhängten Arreste hat in den vergangenen Jahren abgenommen. Dabei gewinnen Beugearreste eine immer größere Bedeutung. Im vergangenen Jahr 2013 wurden erstmals mehr Beugearreste als Urteilsarreste vollzogen.

Ein Urteilsarrest wird vom Gericht für eine Straftat verhängt, wenn eine Jugendstrafe nicht geboten ist, den Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden soll, dass sie für das begangene Unrecht einzustehen haben. Daneben kann Jugendarrest auch als sogenannter Warnschussarrest neben einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung oder Verhängung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden.

Ein Beugearrest (auch Ungehorsamsarrest genannt) wird angeordnet, wenn Jugendliche zu Verrichtung gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurden, dieser Auflage aber nicht nachkommen. Darüber hinaus kommt ein Beugearrest in Betracht, wenn Jugendliche aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit wie einer Schulpflichtverletzung eine Geldbuße erhalten haben, diese aber nicht zahlen.

 

 

Gesamtzahl
Jugendarrest

Urteilsarreste

Beugearreste insgesamt

davon Beuge-
arreste wegen Schulpflicht-
verletzungen

2009

525

350

175

0

2010

493

315

178

25

2011

409

256

153

41

2012

438

229

209

34

2013

361

153

208

50

 

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