Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen der Wirtschaft
Auf der 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 23. und 24. Juni 2010 in Hamburg wurde beschlossen:
Frauenquote in Aufsichtsräten und Vorständen börsennotierter Unternehmen (Berichterstatter: Hamburg und Bayern)
- Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen das Thesenpapier zur Einführung einer Mindestbeteiligungsquote für beide Geschlechter in Führungspositionen der Wirtschaft zur Kenntnis.
- Sie halten die Erhöhung des Frauenanteiles in Führungspositionen der Wirtschaft für wünschenswert.
- Die Länder Hessen, Bayern, Hamburg, Sachsen-Anhalt werden gebeten, bis zur Frühjahrsjustizministerkonferenz 2011 die Notwendigkeit und Möglichkeit gesetzlicher Regelungen näher zu untersuchen.
Das von der Justizministerkonferenz zur Kenntnis genommene Thesenpapier enthält vorläufige Thesen, die überprüft und fortgeschrieben werden müssen. Dies soll insbesondere durch die Tätigkeit der eingerichteten Arbeitsgruppe erfolgen.
Thesenpapier: Eckpunkte
- Studien belegen, dass Unternehmen, in deren Führungsgremien beide Geschlechter angemessen vertreten sind, signifikant positivere wirtschaftliche Ergebnisse erzielen.
- Der Staat ist gehalten, die gesellschaftliche Wirklichkeit im Sinne des Gleichberechtigungsgebotes zu gestalten. Frauen müssen an den Gestaltungsmöglichkeiten der Wirtschaft auf allen Ebenen angemessen beteiligt werden.
- Dennoch ist es eine Tatsache, dass Frauen in Spitzenpositionen der deutschen Wirtschaft weit unterrepräsentiert sind. Im internationalen Vergleich schneidet Deutschland schlecht ab. Eine Erhöhung des Frauenanteils in den Führungsgremien ist daher sowohl aus wirtschaftlichen wie auch aus gleichstellungspolitischen Gründen dringend geboten.
- Weder Selbstverpflichtungen und Absichtserklärungen noch die Maßgaben des Corporate Governance Kodex der Regierungskommission für gute Unternehmensführung vermochten bislang den Frauenanteil in den Führungsgremien der Wirtschaft maßgeblich zu erhöhen. Es besteht daher Handlungsbedarf.
- Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung mit verbindlichen Vorgaben für die Zusammensetzung von Aufsichtsgremien börsennotierter Unternehmen in Form einer schrittweise ansteigenden Mindestbeteiligungsquote für beide Geschlechter auf Anteilseigner sowie auf Arbeitnehmerseite innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens. Eingehend zu prüfen ist, ob eine entsprechende verbindliche Regelung auch für die Zusammensetzung von Vorstandsgremien geschaffen werden soll. In jedem Fall ist durch eine Härtefallklausel die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten. Die Notwendigkeit von geeigneten Sanktionen muss sorgfältig geprüft und abgewogen werden.
Begründung:
- Nach einer kürzlich vorgelegten UN-Studie zeigen Unternehmen in den Vereinigten Staaten mit Frauen im Board eine 53% höhere Eigenkapital- und eine 42% höhere Umsatzrendite („World Survey on the Role of Women in Development, 2009“). Laut einer Studie bei den größten multinationalen Konzernen lag die Rendite in Unternehmen mit einem besonders hohen Frauenanteil im Topmanagement um 10% über dem Branchendurchschnitt. Diese Zahlen belegen, dass durch die Steigerung der Zahl der Frauen in Führungspositionen mehr Wirtschaftswachstum geschaffen werden kann.
- Auch das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes verlangt nach Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Führungsgremien der Wirtschaft. Frauen haben Anspruch auf angemessene Teilhabe auch an Leitungsfunktionen. Der Staat ist verpflichtet, in allen Bereichen auf den Abbau gesellschaftlicher Benachteiligungen hinzuwirken.
- Obwohl Frauen in Deutschland 51% der Gesamtbevölkerung, 46% der Erwerbstätigen und die Mehrzahl der Hochschulabsolventen stellen, beträgt ihr Anteil in den Aufsichtsräten der DAX-Unternehmen weniger als 13%. Keine einzige Frau leitet den Aufsichtsrat eines solchen Unternehmens. Lediglich die Arbeitnehmervertreterinnen in den Aufsichtsräten sichern Deutschland einen Platz im europäischen Mittelfeld: Ohne sie wäre Deutschland gemeinsam mit Spanien und Italien absolutes Schlusslicht. Anteilseigner haben weniger als 4% ihrer Aufsichtsratsmandate an Frauen vergeben, die häufig zugleich Kapitaleignerinnen sind. Noch schlechter ist die Situation auf Vorstandsebene: Nach der jüngsten Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung sind weniger als 1% der Vorstände in den 100 größten deutschen Unternehmen weiblich. Während in Deutschland die Zahl von Frauen in Führungspositionen der Privatwirtschaft seit Jahren auf niedrigem Niveau stagniert, verwirklichen andere europäische Länder (wie beispielsweise Frankreich, die Niederlande, Spanien und Norwegen) durch die Einführung verbindlicher Frauenquoten die tatsächliche Durchsetzung der gesellschaftlichen Gleichberechtigung in diesem Bereich.
- Die Vereinbarung der Bundesregierung mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft aus dem Jahr 2001, freiwillige Selbstverpflichtungen, Absichtserklärungen, Diversity- oder Mentoring-Programme haben bisher nicht zu signifikanten Veränderungen geführt. Trotz der zunehmend intensiven Diskussion in der Öffentlichkeit sind in jüngster Zeit nur vereinzelt konkrete Schritte in der Wirtschaft erfolgt. Frauen stoßen an gläserne Decken, obgleich sie hervorragend ausgebildet und hoch qualifiziert sind. Es besteht deshalb nunmehr dringend Handlungsbedarf.
- Eine gesetzliche Regelung ist nunmehr unvermeidlich. Verbindlich festgelegt werden sollte eine Mindestbeteiligungsquote für beide Geschlechter im Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen, die innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens stufenweise bis auf maximal 40% ansteigt. Eine schrittweise ansteigende Quote soll den betroffenen Unternehmen die Planung, Vorbereitung und Umsetzung erleichtern, einen schonenden Übergang in veränderte Strukturen ermöglichen und die Akzeptanz verbessern. Durch eine innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens stufenweise ansteigende Quote wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass Wahlen zum Aufsichtsrat in der Regel nur alle fünf Jahre stattfinden. Erforderlich ist eine gesonderte Mindestquote für Anteilseigner einerseits und Arbeitnehmer andererseits. Nur auf diese Weise kann der derzeit bestehenden Divergenz des Frauenanteils auf Arbeitnehmer- und Kapitaleignerseite begegnet und die Repräsentanz von Frauen auf Anteilseignerseite adäquat erhöht werden. Durch eine Beschränkung der Vorgaben auf börsennotierte Unternehmen, die regelmäßig nicht von den Anteilseignern selbst operativ geführt werden, wird die Vielfalt der Aktiengesellschaften in Deutschland hinreichend berücksichtigt. Die Börsennotierung steht stellvertretend für den Typus „große“ Aktiengesellschaft mit einem mehrgliedrigen Vorstand und Aufsichtsrat. Der im Einzelfall gegebenenfalls notwendigen Flexibilität kann durch Härtefallregelungen Rechnung getragen werden. Die Notwendigkeit flankierender Sanktionen und deren Ausgestaltung muss sorgfältig geprüft werden.
Sorgfältig zu prüfen ist die Möglichkeit der Normierung einer verbindlichen Mindestbeteiligungsquote auch für die Zusammensetzung des Vorstands einer Gesellschaft, dem die unmittelbaren operativen Entscheidungen im Bereich der Unternehmensleitung obliegen. Die Beschränkung der unternehmerischen Freiheit durch verbindliche Vorgaben insoweit bedarf in besonderem Maße der Rechtfertigung. Sollvorschriften, zu deren tatsächlicher Umsetzung strikt gefasste Berichts- und Erklärungspflichten anhalten, könnten gegebenenfalls eine wirksame Alternative darstellen.

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