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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Besondere Personengruppen

Kinder

 

Mädchen auf einer Schaukel © hofschlaeger / PIXELIO
Mädchen auf einer Schaukel (Bild: © hofschlaeger / PIXELIO)

Kinder sind auf besonderen Schutz angewiesen, um in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung nicht gehindert zu werden.
Kinderarbeit ist daher grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zugelassen, soweit Kinder dadurch nicht überfordert werden. Die Regelungen finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und in der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV).

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)

Fragen und Themen die wichtig sind, haben wir hier zusammengestellt:

Wer ist Kind im Sinne des Gesetzes?
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (§2 Abs. 1 + 3) ist geregelt, dass

  • Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
  • auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung finden. Damit gelten die Regelungen auch für unter 18-Jährige, die noch keinen Schulabschluss haben ODER noch keine 9 Jahre die Schule besucht haben.

Kinderarbeit ist verboten / Ausnahmen
In gewerblichen Bereichen ist die Beschäftigung generell verboten.

Kinder über 13 Jahre dürfen dennoch stundenweise in folgenden Bereichen beschäftigt werden (§ 2 KindArbSchV):

  • Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
  • in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit bestimmten, festgelegten Tätigkeiten (u.a. Babysitten, Einkaufen),
  • in landwirtschaftlichen Betrieben,
  • mit Handreichungen beim Sport,
  • mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien.

 Bei der Beschäftigung von Kindern sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Die Beschäftigungsdauer ist durch Gesetz eingeschränkt.
  • Die Beschäftigung muss leicht und für Kinder geeignet sein.
  • Das Einverständnis des/ der Sorgeberechtigten muss vorliegen.

Die Entwicklung der Kinder darf durch die Art und durch die Dauer der Tätigkeit nicht gefährdet werden.

Näheres ist im JArbSchG (insbesondere § 5) und in der KindArbSchV (insbesondere § 2) zu finden oder beim Amt für Arbeitsschutz zu erfragen.
Kinderarbeit und Jugendarbeitsschutz

(Zum Textanfang)

Ausnahmegenehmigungen für gestaltende Beschäftigung
Neben den bereits genannten Ausnahmen dürfen Kinder mit gestaltenden Tätigkeiten beschäftigt werden (§ 6 JArbSchG).

Das Amt für Arbeitsschutz kann auf Antrag des Beschäftigers bewilligen, dass Kinder

  • bei Theatervorstellungen,
  • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen,
  • bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk,
  • bei Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,

gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. 

Die Beschäftigungsmöglichkeit sowie die Beschäftigungsdauer ist vom Alter des Kindes abhängig. Das Amt für Arbeitsschutz legt fest, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf:

  • Kinder im Alter zwischen 3 - 6 Jahre maximal 2 Stunden täglich in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr (Nicht bei Theatervorstellungen).
  • Kinder ab 6 Jahre maximal 3 Stunden in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr.
  • Kinder ab 6 Jahre für 4 Stunden im Zeitraum von 10:00 bis 23:00 bei Theatervorstellungen.

Näheres über die Antragsvoraussetzungen ist im § 6 JArbSchG zu finden oder beim Amt für Arbeitsschutz zu erfragen.

Generell nicht erlaubt ist die Mitwirkung in Cabarets, Tanzlokalen und in ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

Die Entscheidung des Amtes für Arbeitsschutz ist dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides beschäftigen.
Kinderarbeit und Jugendarbeitsschutz

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Betriebspraktikum
Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht (§ 5 Abs.2 Nr2 JArbSchG). Schüler in Betriebspraktika werden von den zuständigen Lehrkräften betreut. Der Betrieb muss gewährleisten, dass die Vorschriften des JArbSchG beachtet werden.

(Zum Textanfang)

Ansprechpartner für die Beschäftigung von Kindern nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) finden Sie hier. ....

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Foto: www.pixelio.de

Kontaktmöglichkeit
Amt für Arbeitsschutz Arbeitsschutztelefon Billstraße 80 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42837-2112 040 4273-10098 arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de

Weitere Informationen

 

Arbeitsschutz / © Ramona Heim - Fotolia.de

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