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Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Kinderschutz-ABC

Hier finden Sie, kurz und kompakt erklärt, die wichtigsten Begriffe zum Thema Kinderschutz.

 

Paragraphen. (Gerd Altmann, www.pixelio.de)
Paragraphen (Bild: Gerd Altmann / pixelio.de)

Einschulungsuntersuchungen (Schuleingangsuntersuchung)

Alle in Hamburg lebenden, viereinhalb und sechsjährigen Kinder sind in der Grundschule vorzustellen. Damit soll vor allem der geistige, seelische, körperliche und sprachliche Entwicklungsstand des schulpflichtigen Kindes überprüft werden. Die Sorgeberechtigten können sich in Fragen des Schulbesuches rechtzeitig beraten lassen. Beide Untersuchungen sind verpflichtend für alle betroffenen Kinder (Hamburgisches Schulgesetz, Paragraph 34).

Elterliche Sorge

Wird das Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, nach Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Fachkraft, insoweit erfahrene

Das Sozialgesetzbuch sieht in Paragraph 8 a, Achtes Buch ("Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung") vor, dass Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eines Kindes eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu zu ziehen haben.

Insoweit erfahrene Fachkräfte sind solche, die durch Berufserfahrung in einschlägigen Arbeitsfeldern und /oder entsprechende Fort- und Weiterbildungen besonders qualifiziert sind, Kindeswohlgefährdungen einzuschätzen und die Wirksamkeit von in Betracht kommenden Hilfen einzuschätzen. Für diese Aufgabe wurden bis Ende  2007  in Hamburg über 275  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen öffentlicher und freier Träger weiter qualifiziert.

Familienhebammen

Familienhebammen sind Spezialistinnen für Mütter mit besonderem Hilfebedarf. Sie sind in mehreren Hamburger Stadtteilen tätig. Mehr...

Familienwegweiser

In Hamburg gibt es viele Beratungs- und Unterstützungsangebote für Familien. Der "Familienwegweiser" hilft, sie zu finden. Mehr...

Häusliche Gewalt   

Auch Gewalt, die nicht im öffentlichen Raum, sondern als Beziehungsgewalt in den eigenen vier Wänden stattfindet, ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Für die Opfer und ihre Angehörigen (zum Beispiel Kinder) bestehen eine Reihe von Hilfsangeboten. Mehr...

Kinderkompetenzzentrum des UKE

Das Kinderkompetenzzentrum ist eine interdisziplinäre Einrichtung an der rechtsmedizinischen Untersuchungsstelle für Opfer von Gewalt am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE). Es unterstützt die rechtlich vorgesehene Gefährdungseinschätzung des Jugendamtes/ASD.

An das Kompetenzzentrum können sich betroffene Kinder und Jugendliche und deren Familien wenden, aber auch Fachleute, Institutionen und Behörden, die mit Kindern und Jugendlichen und deren Familien arbeiten, sowie alle, die sich im Falle von vermuteter Kindesmisshandlung oder beim Verdacht auf sexuelle Übergriffe beraten lassen möchten. Eine Anzeige bei der Polizei ist nicht Voraussetzung für eine ärztliche Untersuchung oder Beratung. Bei Bedarf können auch Folgeuntersuchungen zur weiteren Beobachtung der Kinder durchgeführt werden. Bei Bedarf werden rechtsverwertbare Gutachten erstellt. (Vorstellungs-Faltblatt: PDF-Datei, 650 KB)

Kinderschutz

Unter Kinderschutz werden alle Hilfen und Maßnahmen der Intervention wie auch der Prävention verstanden, die dazu dienen, den Schutz von Kindern vor Gewalt in ihren Familien zu sichern. Mehr...

Kinderschutzhotline

Die Kinderschutzhotline 426 427 428 bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, unter einer zentralen Rufnummer mitzuteilen, wenn sie den Verdacht haben, dass das Wohl eines Kindes gefährdet (z.B. Vernachlässigung, Missbrauch) ist. Die Hotline ist rund um die Uhr von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kinder- und Jugendnotdienstes besetzt. Sie helfen dabei, die Problemlage einzuschätzen und sorgen dafür, dass den Hinweisen nachgegangen wird.

Kinderschutzkoordinatoren

Kinderschutzkoordinatoren sind in jedem Bezirksamt dafür zuständig, die operative Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) durch Beratung und Unterstützung in besonderen Einzelfällen zu stärken sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen.

Die Kinderschutzkoordinatoren wirken unter anderem mit

  • an der Bearbeitung von laufenden Fällen, bei denen auf Grund definierter Risikomerkmale die Entscheidungen des ASD nach den Standards des Paragraph 8 a Sozialgesetzbuch, Achtes Buch erneut überprüft und bei Bedarf verändert wurden;
  • an der sonstigen Bearbeitung schwieriger Einzelfälle, unter anderem durch Soforthilfen und der Mitwirkung an Kriseninterventionen;
  • bei der Analyse und Beseitigung etwaiger Schwachstellen bei der Ablauforganisation und der Erreichbarkeit der Jugendämter.

Sie koordinieren darüber hinaus die Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Institutionen und wirken an der Umsetzung der diesbezüglichen Maßnahmen (insbesondere Meldeverfahren) mit. Sie wirken außerdem an der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den Schulen sowie der Polizei mit. Darüber hinaus unterstützen Sie die Zusammenarbeit zum Beispiel mit den Hamburger Kinderschutzzentren, den Einrichtungen der Opferhilfe, der Traumaambulanz des Universitätsklinikums Eppendorf und weiteren Einrichtungen.

Die Kinderschutzkoordinatoren sind für freie Träger, behördliche Dienststellen sowie Bürgerinnen und Bürger Ansprechpartner in Fragen des Kinderschutzes (Kontaktdaten finden).

Kindeswohlgefährdung

Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, lässt sich nicht anhand einer vorgegebenen Definition bestimmen. Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung muss vielmehr in jedem Einzelfall vorgenommen werden.

Dabei müssen zahlreiche Faktoren und Bedingungen in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Dauer und Stärke der Schädigung, das Alter des Kindes, das Lebensumfeld des Kindes, kompensierende Einflüsse, elterliches Verhalten und vieles mehr (siehe auch die Stichworte: Körperliche Misshandlung; Seelischer Missbrauch; Sexueller Missbrauch; Vernachlässigung).

Körperliche Misshandlung

Körperliche Misshandlung umfasst alle Handlungen - vom einzelnen Schlag mit der Hand über Prügeln, Festhalten und Würgen bis hin zum gewaltsamen Angriff mit Riemen, Stöcken, anderen Gegenständen und Waffen -, die zu einer nicht-zufälligen Verletzung eines Kindes führen.

Derartige Verletzungen sind insbesondere Blutergüsse, Prellungen, Schädel- und Knochenbrüche, innere Verletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen oder Vergiftungen.

Offenbarungsbefugnis (für Angehörige sozialpädagogischer Berufe)

Haben Angehörige sozialpädagogischer Berufe konkrete Hinweise auf Kindesmisshandlung, Kindesvernachlässigung oder Kindesmissbrauch, müssen sie zunächst alle ihnen zur Verfügung stehenden fachlichen Mittel und Möglichkeiten ausschöpfen und bei Bedarf eine "insoweit erfahrene Fachkraft" (Erläuterung siehe oben) einschalten.

Gelingt es nicht, die Gefahr auf diese Weise abzuwenden, dürfen sie das Jugendamt oder die Polizei informieren. Der damit verbundene Bruch der Schweigepflicht ist gemäß Paragraph 34 des Strafgesetzbuches gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Schutz des Kindes anders nicht sichergestellt werden kann.

Denn wenn eine Fachkraft einen Fall von Kindesmisshandlung, -vernachlässigung oder –missbrauch feststellt, liegt regelmäßig Wiederholungsgefahr nahe. Dann besteht eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Kindes, die in der Regel nur durch die Einschaltung der zuständigen Stellen abgewendet werden kann. Bei der nach Paragraph 34 des Strafgesetzbuches erforderlichen Güterabwägung überwiegt das Rechtsgut „Leib und Leben des Kindes“ das Rechtsgut „Verschwiegenheitspflicht“ deutlich.

Opferschutz

Frauen und ihre Kinder, die häusliche Gewalt erlebt haben, finden unter der Hotline 226 226 27 bei der Interventionsstelle pro-aktiv schnelle und kompetente Hilfe. Neben dem Schutz für erwachsene Gewaltopfer steht die Situation der betroffenen Kinder immer im Mittelpunkt der Opferberatung. Bei allen Beratungseinrichtungen wirkt die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) darauf hin, die Situation der Kinder besonders zu beachten und die erwachsenen Gewaltopfer für die Belastungen und Bedürfnisse der Kinder zu sensibilisieren. Gleichzeitig wird ihnen der Weg zu den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe geebnet.

Der Schutz der Kinder steht auch im Mittelpunkt eines besonderen Angebotes der Frauenhäuser. Gemeinsam mit den Frauenhäusern hat die BSG hier ein Konzept entwickelt, um das Wohl des Kindes dauerhaft zu schützen und die Erziehungsfähigkeit der Mütter zu stärken.

Darüber hinaus entstand auf Initiative der BSG 2007 ein neues Angebot für von Gewalt betroffene Migratinnen und ihre Kinder. Sie können sich bei Bedrohung durch Gewalt oder Zwangsheirat unter der Telefonnummer 238 55 83 23 an die an die Interkulturelle Beratungsstelle wenden. Alle Infos zum Opferschutz finden Sie unter www.hamburg.de/opferschutz

Personensorge

Die Personensorge nach Paragraph 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Schülerregister

Das Zentrale Schülerregister unterstützt die Schulen und die Behörden darin, Kinder, zu deren Familien auch nach mehrfachen Versuchen von den Schulen kein Kontakt hergestellt werden konnte, aufzuspüren oder aber bei Wegzug der Familie das Melderegister berichtigen zulassen. Mit dem Register verleiht Hamburg der Zielsetzung Nachdruck, für schulpflichtige Kinder und Jugendliche die Frage des Schulbesuches nicht nur bei der Anmeldung zur Schule, sondern auch bei späterem Wohnortwechsel rasch zu klären. Es hilft auch dabei, Kinder und Jugendliche in prekären Lebenslagen rasch aufzufinden.

Schulpflichtverletzung

Das dauernde oder vorübergehende Fortbleiben von Schülerinnen und Schülern von der Schule stellt eine Schulpflichtverletzung dar. Hiergegen kann im Extremfall auch mit Mitteln des Verwaltungszwanges  oder der Verhängung eines Bußdeldes vorgegangen werden. Regelungen zur Schulpflicht finden sich in den Paragraphen 37 bis 41 a des Hamburgischen Schulgesetzes.

Schulzwang

Das Hamburgische Schulgesetz wurde im Mai 2006 um den Paragraphen 41a – Schulzwang – ergänzt. Danach können Kinder, die trotz schriftlicher Aufforderung einer Vorstellung nach Paragraphen 42 Absatz 1, 2 oder 6 fernbleiben oder der Schulpflicht nach den Paragraphen 37 und 39 nicht nachkommen, der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden (Pflicht zur Anmeldung für die 1. Klasse, Aufnahme und Beratung bei späterem Schulwechsel und Pflicht zur Teilnahme am laufenden Schulunterricht und anderen schulischen Veranstaltungen).

Seelischer Missbrauch

Seelische oder psychische Gewalt bezeichnet Handlungen und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und dessen geistig-seelische Entwicklung erheblich behindern. Seelische  Gewalt ist beispielsweise die deutliche Ablehnung, das ständige Überfordern, das Herabsetzen und Geringschätzen, Ängstigen und Terrorisieren, Isolieren und die Verweigerung von emotionaler Unterstützung eines Kindes.

Sexueller Missbrauch

Als sexueller Missbrauch gelten alle Handlungen eines Erwachsenen an Kindern, die mit der Absicht ausführt werden, sich sexuell zu stimulieren. Der Missbrauch umfasst jede sexuelle Handlung, die an einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen und sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann, bzw. sich deswegen nicht hinreichend wehren oder verweigern kann.

Beim Verdacht auf sexuellen Missbrauch sind eine Reihe von Punkten zu beachten. Mehr...

Vernachlässigung

Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (Eltern oder von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre.

Die Vernachlässigung kann sich neben der mangelnden Befriedigung körperlicher Bedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Sicherheit) auf den emotionalen Austausch, die allgemeine Anregung, auch in Bezug auf Sprache und Bewegung oder auf die mangelnde Beaufsichtigung und Gesundheitsfürsorge des Kindes beziehen. Diese Unterlassung kann bewusst oder unbewusst, aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen.

Die durch die Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode des Kindes führen.