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Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Konkretisierungen zu § 2 SGB XII

Nachrang der Sozialhilfe vom 1.1.2005 (Gz.: SI 224/111.20-3-1-13)



1. Inhalt und Zielsetzung

In § 2 SGB XII ist der das Sozialhilferecht prägende Grundsatz der Nachrangigkeit geregelt. Nachrang der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfesuchende bedürftig sein müssen. Das ist dann zu bejahen, wenn der Hilfesuchende nicht in der Lage ist, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken.

Bevor Sozialhilfe bewilligt werden kann, müssen also alle zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Dies umfasst den Einsatz der eigenen Arbeitskraft, des Einkommens und Vermögens sowie die Nutzung von Hilfsmöglichkeiten anderer, insbesondere von Angehörigen und von anderen Trägern von Sozialleistungen

Dieser Nachrangsgrundsatz ist ein auch den Hilfesuchenden bindendes Gebot der Sozialhilfe. Es steht nicht im Belieben des Einzelnen, zwischen Selbsthilfe bzw. der Realisierung notwendiger Hilfen von anderen und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu wählen.

2. Selbsthilfe und Hilfe von anderen

2.1 Selbsthilfe

Zu prüfen ist, ob durch den Einsatz eigener Kräfte und Mittel, vor allem durch den Einsatz

  • seiner Arbeitskraft und/ oder

  • seines Einkommens und Vermögens

der notwendige Lebensunterhalt – zumindest teilweise – sichergestellt werden kann.

Ist ein Hilfesuchender in der Lage mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten und stehen ausländerrechtliche Bestimmungen nicht entgegen, so ist er auf vorrangige Ansprüche nach dem SGB II zu verweisen (§ 8 SGB II).

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht nur dann, wenn eine Erwerbsfähigkeit unter drei Stunden täglich vorliegt. Die Aufnahme einer Tätigkeit kann deshalb nur im Rahmen der individuell festzustellenden Einsatzmöglichkeit verlangt werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist jedoch darauf hin zu wirken, dass Hilfesuchende im Rahmen ihrer Möglichkeiten Einkommen erzielen (=> §§ 11, 12 SGB XII)

Für die Selbsthilfe reicht es aus, dass sich der Hilfesuchende tatsächlich helfen kann. Insoweit hat der Hilfesuchende sein Einkommen und Vermögen zuerst für sich selbst zur Bestreitung seines notwendigen Bedarfs zu verwenden. Darauf muss er sich auch in seinem rechtsgeschäftlichen Verhalten einstellen (z. B. keine Verträge abschließen, die ihn hilfebedürftig machen). Gegen ungerechtfertigte Forderungen sind Rechtsmittel einzulegen (z. B. gegen Pfändungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze gerichtlich vorgehen). Freiwillig vorgenommene Dispositionen mit vorhandenem Einkommen und Vermögen (z. B. Schenkungen oder Spenden an Dritte) sind bei der Feststellung, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, nicht zu berücksichtigen.

2.2 Hilfe von anderen

Hilfeleistungen von anderen sind immer dann vorrangig, wenn sie so ausreichend sind, dass für ein Einsetzen der Sozialhilfe keine Notwendigkeit besteht. Dies gilt auch, wenn die Sozialhilfe in Einzelbereichen zwar günstiger ausgestaltet ist, der Bedarf im Ganzen aber von einem vorrangig Verpflichteten angemessen abgedeckt ist (z.B. wenn Verpflegung als Naturalunterhalt zur Verfügung gestellt wird).

Hilfeleistungen anderer haben auch dann Vorrang, wenn sie ohne rechtlichen Grund (z. B. Nachbarschaftshilfe) oder irrtümlich erbracht werden.

Es genügt jedoch nicht, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gegeben ist, die tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Leistung gepfändet ist und die Abwehr der Pfändung nur im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist oder bei Rückübertragung von Grundstücken, die in der Regel nicht kurzfristig realisierbar sind (=> § 91 SGB XII).

3. Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte

Für die Entscheidung, ob auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten verwiesen werden darf oder ob mit Sozialhilfe in Vorleistung getreten werden muss, ist es entscheidend, ob die Ansprüche des Hilfesuchenden kurzfristig realisierbar sind.

Ansprüche sind dann zeitlich nicht rechtzeitig durchsetzbar, wenn sie nicht innerhalb des Bedarfszeitraums zu einem Einkommens- oder Vermögenszufluss führen. Dies gilt dann, wenn z. B. die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Renten- oder Kindergeld bearbeitet wird, die Bearbeitung jedoch noch einige Zeit dauern wird. Auch bei erkennbar längerer Prozessdauer (z. B. Gerichtsverfahren) oder bis zur erfolgreichen Vollstreckung aus Unterhaltstiteln ist mit Sozialhilfe einzutreten.

Nicht verwiesen werden kann auf Ansprüche, die nicht zur Befriedigung des sozialhilferechtlichen Bedarfs, also insbesondere nicht  als Einkommen oder Vermögen einzusetzen sind. Hierzu zählen z. B. Grund- und Schmerzensgeldrente (=> § 83 Abs. 2 SGB XII) und öffentlich-rechtliche Leistungen (u. a. Blindengeld, Erziehungsgeld), die ausdrücklich zu einem anderen Zweck als die Sozialhilfe geleistet werden (=>§ 83 Abs. 1 SGB XII).

Nicht realisierbar sind tatsächlich undurchsetzbare Ansprüche. Hierzu zählen Ansprüche, bei denen es offensichtlich aussichtslos ist, einen Dritten zur Leistung zu bewegen. Das kann z. B. bei Ansprüchen der Fall sein, bei denen es dem Hilfesuchenden persönlich nicht möglich oder zumutbar ist, gegen Dritte vorzugehen.

Wird Sozialhilfe  unter den genannten Voraussetzungen trotz des Bestehens  vorrangiger Ansprüche gewährt, ist zu prüfen, ob der Nachrang durch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen oder Anspruchsübergängen wieder hergestellt werden kann.

4. „Verpflichtungen anderer“ gem. § 2 Abs. 2 SGB XII

Der Nachrang der Sozialhilfe gilt grundsätzlich gegenüber allen anderen Verpflichteten, unhängig davon ob dies in anderen Leistungsgesetzen ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Niemand, der gegenüber dem Hilfesuchenden eine Verpflichtung hat, darf sich dieser dadurch entziehen, dass er auf die Leistungen der Sozialhilfe verweist.

Auch wenn ein Unterhaltspflichtiger keine Leistungen erbringt, entfällt dessen Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Nachrangsgrundsatz nicht. Zur Realisierung dieser Ansprüche auch gegenüber dem Sozialhilfeträger ist hier ein gesetzlicher Anspruchsübergang in § 94 SGB XII verankert (Globalrichtlinie und Konkretisierungen „Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger" nach § 94 SGB XII).

5. Verfahren/ Rechtsprechung

Bei der Anwendung des Nachrangigkeitsgrundsatzes kommt es nicht darauf an, ob  rechtlich objektiv Selbsthilfemöglichkeiten bestehen, sondern ob der Hilfesuchende tatsächlich in der Lage ist, seinen nach SGB XII berücksichtigungsfähigen Bedarf ohne Leistungen der Sozialhilfe zu befriedigen.

Auch Hinweise auf andere Hilfsquellen,  für die keine konkreten Realisierungschancen bestehen (z. B. allgemeine Aufforderung zur Arbeitsaufnahme oder zur Einreichung von Unterhaltsklagen) sind rechtswidrig, wenn ein unaufschiebbarer Bedarf besteht.

Fehlt es an tatsächlich vorhandenen Mitteln und besteht ein unaufschiebbarer Bedarf, ist aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nach § 9 SGB XII mit Sozialhilfe einzutreten.

Dem gegenüber kommt der Nachrangsgrundsatz aber dann zum Tragen, wenn ein aufschiebbarer Bedarf vorliegt und dem Hilfesuchenden deshalb zugemutet werden kann, seine Ansprüche  - ggf. auch gerichtlich – durchzusetzen. In entsprechenden Fällen ist der Hilfesuchende aber zu beraten und ggf. auch darüber hinaus zu  unterstützen  (§ 10 Abs. 2 SGB XII).

Bei der Bewilligung von Geldleistungen ist stets gleichzeitig zu prüfen, ob Erstattungsansprüche oder Anspruchsübergänge geltend gemacht werden können. Erstattungs- und Anspruchsübergangsverfahren sind unverzüglich einzuleiten.                                 

Ist erkennbar, dass ggf. vorrangige Ansprüche auf Leistungen nach SGB II und SGB III bestehen könnten, ist darauf hin zu wirken, dass der Hilfesuchende unverzüglich einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger stellt. Diese Leistungen sind antragsabhängig und werden somit nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. In solchen Fällen kann keine Leistung nach SGB XII gewährt werden.

6. Inkrafttreten

Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2005 in Kraft.