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Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Konkretisierungen zu § 29 SGB XII

Umzugskosten vom 9.03.05 (Az.: SI 222/112.22-0)

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Umzugskosten können im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung des kommunalen Trägers übernommen werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wurde oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig wird und wenn die Miete der neuen Wohnung sozialhilferechtlich angemessen ist. Die Notwendigkeit des Umzugs ist in der Akte zu dokumentieren. Allein der Wunsch, in eine größere oder besser ausgestattete Wohnung zu ziehen, begründet keinen Anspruch auf die Übernahme von Umzugskosten

Wird einem Umzug dem Grunde nach zugestimmt, ist vorrangig auf die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsempfängers auch durch Angehörige und nahe stehende Personen zu verweisen. Die Kosten für ein Mietfahrzeug können gegen Vorlage der Rechnung erstattet werden.

Ist eine Selbsthilfe nachweislich nicht möglich, sind mindestens 2 Kostenvoranschläge vorzulegen. Nach der Entscheidung für den günstigsten Anbieter erfolgen die Zahlungen ausschließlich per Rechnung an das beauftragte Umzugsunternehmen.

Diese Konkretisierung tritt am 01.01.2005 in Kraft und am 31.12.2009 außer Kraft.