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Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Konkretisierungen zu § 37 SGB XII

Ergänzende Darlehen vom 01.02.2006 (Az.: SI 223 / 111.20-3-1-9)

Trennlinie

1. Inhalt und Zielsetzung der Regelung

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Zahlungen für Haushaltsenergie (Strom/ Aufbereitung von Warmwasser) sowie sämtliche Anschaffungen für einmalige Bedarfe aus dem Regelsatz getragen werden. Ausgenommen sind lediglich die in § 31 SGB XII abschließend benannten Leistungen. Sollte jedoch im Einzelfall ein vom Regelsatz umfasster Bedarf tatsächlich und nachweislich nicht gedeckt werden können, besteht die Möglichkeit einer Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII

Zur Deckung eines von den Regelsätzen umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarfes sollen auf Antrag die hierfür notwendigen Leistungen als Darlehen gewährt werden. 

Ein Darlehen kann auch Personen, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII beziehen, gewährt werden. In diesen Fällen gelten die Regelungen zur Darlehensgewährung nach § 17 (2) SGB XII.

2. Verfahren zur Hilfegewährung

2.1 Leistungsgewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII

Ein Darlehen nach § 37 SGB XII kann nur dann gewährt werden, wenn alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um Bedarfe handeln, die Bestandteil des Regelsatzes nach § 28 SGB XII sind (Bestandteile des Regelsatzes). Somit kommt eine Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII grundsätzlich nur in Betracht, wenn es sich um üblicherweise aus dem Regelsatz zu tragenden Leistungen handelt. Für andere, nicht unter § 28 SGB XII fallende Bedarfstatbestände, z.B. einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII, Kosten der Unterkunft einschl. der Kosten für Heizung und Wasser nach § 29 SGB XII ist eine Leistungsgewährung nach § 37 SGB XII nicht zulässig.

  • Der Bedarf muss unabweisbar geboten sein. Es muss sich um einen Bedarf handeln, der kurzfristig zu decken ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Versorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt werden kann bzw. notwendige Gegenstände zur Aufrechterhaltung der Haushaltsführung beschafft werden müssen. Dies umfasst sowohl größere Bedarfsgegenstände, wie z.B. Waschmaschine, Kühlschrank als auch mehrere Bedarfe innerhalb sehr kurzer Zeit, deren Anschaffung keinen Aufschub zulässt. Ein unabweisbarer Bedarf kann auch vorhanden sein, wenn die Versorgung mit Haushaltsenergie (Strom/Aufbereitung von Warmwasser) gefährdet ist, oder wenn im Rahmen einer medizinisch erforderlichen kieferorthopädischen Behandlung Eigenanteile zu erbringen sind.
    In solchen Fällen kann der Hilfesuchende nicht darauf verwiesen werden, den geltend  gemachten Bedarf durch das Ansparen aus dem Regelsatz zu einem späteren Zeitpunkt zu befriedigen.

  • Der Bedarf kann auf keine andere Weise gedeckt werden. Der Hilfesuchende ist gehalten, vor der Gewährung eines Darlehens alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Deckung des Bedarfes auszuschöpfen z.B.  durch 

    • den Rückgriff auf das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII

    • die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritter Seite

    • Stundung der Leistung durch die Energieversorgungsunternehmen.

  •  Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Abweichend von dem Grundsatz des Einsetzens der Hilfegewährung (§ 18 SGB XII) reicht eine Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers von einer bestehenden Notlage nicht aus.

Im Übrigen gelten für die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen bezogen auf Einkommen und der Selbsthilfemöglichkeiten die Regelungen zu § 34 SGB XII.

 

2.2 Mehrfache Geltendmachung

Sofern innerhalb eines längeren Zeitraumes  gleiche  Leistungen regelmäßig  benötigt werden, ist zu prüfen, ob ein abweichender Bedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII festzulegen ist.

Sofern es sich nicht um einen dauerhaft erhöhten Bedarf handelt, Darlehen aber regelmäßig beantragt bzw. in Anspruch genommen werden, ist zu prüfen, ob Hilfestellung bei der Haushaltsplanung und -bewirtschaftung benötigt wird. In Betracht kommt insbesondere  eine Budgetberatung nach § 11 Abs. 2 SGB XII.

Bestehen Anhaltspunkte, dass der Darlehnsnehmer bei wirtschaftlichem Verhalten keinen zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen müsste und wird trotz Budgetberatung Mittellosigkeit weiterhin – regelmäßig - geltend gemacht, ist zu prüfen, ob die  Voraussetzungen nach § 26 SGB XII vorliegen.

2.3 Rückzahlung des Darlehens nach § 37 Abs. 2 SGB XII 

Sofern ein Darlehen nach § 37 Abs. 1 gewährt wurde, regelt § 37 Abs. 2 SGB XII  die Modalitäten der Rückzahlungsraten. Danach können monatliche Teilbeträge von bis zu 5 Prozent des Eckregelsatzes von der  Leistung einbehalten werden. Die Rückzahlung erfolgt  grundsätzlich ab dem auf die Hilfegewährung folgenden Monat. Sofern mehrere Darlehen nach § 37 SGB XII innerhalb kurzer Zeit gewährt wurden, erhöht sich der Prozentsatz dadurch nicht.

Ist bei rückständigen Zahlungen für Haushaltsenergie (Strom/ Aufbereitung von Warmwasser) erkennbar, dass eine weitere Leistungsgewährung als Darlehen nach § 37 SGB XII wegen bereits bestehender und länger andauernder Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht zweckmäßig erscheint, ist zu prüfen, ob diese Schulden im Rahmen von § 34 Abs. 1 SGB XII als Beihilfe bewilligt werden können.

Bei der Übernahme der Eigenanteile einer kieferorthopädischen Behandlung wird die Rückzahlung des Darlehens aus dem Regelsatz, bis zum Abschluss oder Abbruch der Behandlung, ausgesetzt. Sofern die nach §§ 102 ff. SGB X angemeldeten Erstattungsleistungen der Krankenkasse nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens führt, oder bei Abbruch der Behandlung nicht geleistet wird, erfolgt die Tilgung nach § 37 Abs. 2 SGB XII.

3. In Kraft treten

Die Konkretisierung tritt am 1.3.2006 in Kraft.