Konkretisierungen zu § 38 SGB XII
Darlehen bei vorübergehender Notlage
1. Inhalt und Zielsetzung
§ 38 SGB XII bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werden muss, weil Leistungen aufgrund des zeitlich sehr begrenzten Bedarfs nur als Darlehen gewährt werden können.
Wegen des Ausnahmecharakters sind bei der Anwendung dieser Norm besondere Kriterien zu beachten.
2. Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nach § 38 SGB XII
Eine Leistungsgewährung im Rahmen einer Darlehensvergabe nach § 38 SGB XII setzt die Vorlage der folgende Voraussetzungen voraus.
2.1 Bedarfsfeststellung
§ 38 SGB XII kann nur bei Bedarf an laufenden Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII angewendet werden.
Hierzu zählen:
- Regelsätze (=> § 28 SGB XII)
- laufende Kosten der Unterkunft (=> § 29 SGB XII)
- Mehrbedarfszuschläge (=> § 30 SGB XII)
- laufende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge (=> §§ 32, 33 SGB XII)
- der Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Einrichtungen (=> § 35 Abs. 2 SGB XII)
2.2 Definition von „voraussichtlich von kurzer Dauer“
Leistungen nach § 38 SGB XII kommen nur in Betracht, wenn die Notlage, die zum Bedarf der o. a. laufenden Leistungen führt, nur von kurzer Dauer ist. Welchen Zeitraum die Voraussetzung „von kurzer Dauer“ umfasst, ist grundsätzlich von der Besonderheit des Einzelfalles abhängig. Es sollte aber ein Zeitraum von 6 Monaten als äußerste Grenze nicht überschritten werden.
Entscheidend für die Feststellung, ob die Notlage nur von kurzer Dauer sein wird, ist eine Prognose zum Zeitpunkt der Hilfegewährung. Ist zu diesem Zeitpunkt offen, ob die Notlage von kurzer Dauer ist, scheidet eine Leistungsgewährung nach § 38 SGB XII auf Darlehensbasis aus. Beispiele für eine Hilfe von kurzer Dauer sind eine finanzielle Überbrückung bis zur ersten Lohn- und Gehaltszahlung oder für das unmittelbar vor dem Staatsexamen liegende Semester bei Studenten, bei denen der besondere Härtefall nach § 22 SGB XII anerkannt wurde (=> § 22 SGB XII).
Rechtlich nicht zulässig ist es jedoch, bei Ungewissheit über die zukünftige Entwicklung des Bedarfs an Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst ein prophylaktisches Darlehen im Rahmen von § 38 SGB XII zu vergeben und bei längerfristiger Hilfebedürftigkeit dieses in eine Beihilfe umzuwandeln
In solchen Fällen findet § 38 SGB XII keine Anwendung, die Hilfegewährung hat von Beginn an als nicht rückzahlbare Beihilfe zu erfolgen.
2.3 Vorrang von Erstattungsansprüchen und Anspruchübergängen
Hat der Hilfesuchende Sozialleistungen beantragt, die noch nicht gewährt werden (z. B. Zeitraum zwischen Rentenantragstellung und Rentenauszahlung) und ist deshalb vorübergehend eine Hilfebedürftigkeit eingetreten, ist eine Darlehensvergabe nach § 38 SGB XII ausgeschlossen. In diesen Fällen geht der gesetzlich verankerte Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträger gegen den zuständigen Leistungsträger (=> §§ 102 ff SGB X) als Sonderregelung vor und dem Hilfesuchenden ist eine nicht zurückzahlbare Beihilfe nach dem Regelwerk des SGB XII zu gewähren.
Dies gilt auch, wenn eine vorübergehende Notlage nur deshalb entstanden ist, weil unklar ist, ob und in welcher Höhe Familienangehörige zum Unterhalt verpflichtet sind. Wegen des gesetzlichen Übergangs von Unterhaltsansprüchen (=> § 94 SGB XII) ist hier ebenfalls eine Darlehensvergabe ausgeschlossen.
2.4 Ausschluss der Leistungsgewährung nach § 38 SGB XII
Soweit Hilfesuchende Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 8 BErzGG) oder Leistungen für Kindererziehung i. S. d. § 299 SGB VI beziehen, ist § 38 SGB XII nicht anzuwenden.
3. Verfahren und Darlehensvergabe
Die Darlehensvergabe nach § 38 SGB XII erfolgt nach den Vorgaben zur Leistungserbringung als Darlehen nach § 17 Abs. 2 SGB XII.
Sofern bei Einsatzgemeinschaften i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Notlage nicht bei allen Familienangehörigen von kurzer Dauer ist, hat eine getrennte Betrachtung zu erfolgen. Wegen des Individualisierungsprinzips ist eine Darlehensgewährung nur für diejenigen Familienangehörigen denkbar, bei denen die Notlage von kurzer Dauer ist. Für die übrigen ist eine Beihilfe geboten.
Gem. § 38 Abs. 2 SGB XII findet die Regelung des § 105 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Für die Darlehensvergabe hat das zur Folge, dass von den Leistungen, die nach § 29 SGB XII für Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung berücksichtigt werden, 56 % nicht der Rückforderung unterliegen. Dieser Anteil darf somit nicht Gegenstand des Darlehens sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wird.
4. Umwandlung des Darlehens nach § 38 SGB XII in eine Beihilfe
Da bereits im Zeitpunkt der Hilfegewährung zu entscheiden ist, ob eine Notlage von kurzer Dauer ist oder nicht, kann es zu Fehlprognosen kommen.
Stellt sich heraus, dass entgegen der Prognose keine langfristige Hilfsbedürftigkeit vorlag, sondern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits kurzfristig verbessert haben, kann das nicht dazu führen, dass die Beihilfe rückwirkend in ein Darlehen umgewandelt wird, weil die Hilfsbedürftigkeit nur von kurzer Dauer war.
Die Beihilfegewährung stellt in diesem Fall einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der zwar für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit widerrufen werden darf (47 SGB X).
War ein Darlehen bewilligt worden, weil die Langfristigkeit der Hilfsbedürftigkeit nicht absehbar war und tritt dann dennoch eine länger andauernde Notlage ein, kann ein Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt werden. Ab dem Zeitpunkt der erkennbaren Langfristigkeit liegt hierzu aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung und einer wirksamen Hilfe zur Selbsthilfe sogar eine Verpflichtung vor, um pflichtgemäßem Ermessen zu entsprechen. Ein Hilfeempfänger, der Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen nach § 38 SGB XII erhält und bei dem sich erst nachträglich herausstellt, dass seine Notlage langfristig ist, darf nämlich nicht schlechter gestellt sein als jemand, bei dem die Langfristigkeit von vornherein bekannt ist.
5. In Kraft treten
Die Konkretisierung tritt ab 01.01.2005 in Kraft.

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