Krankenhausplanung in Hamburg
Auf diesen Seiten finden Sie Beiträge zur Krankenhausplanung in Hamburg und Informationen über den Krankenhausplan 2015.
Zwischenfortschreibung 2011 des Krankenhausplans 2015
Behörde für Gesundheit und VerbraucherschutzVeröffentlichung der Ergebnisse der Zwischenfortschreibung 2011 zur Weiterentwicklung der Psychiatrie, Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychiatrie »
Akutmedizinische Versorgung demenzkranker Patientinnen und Patienten
Behörde für Gesundheit und VerbraucherschutzIm März 2012 fand eine Informationsveranstaltung über die Versorgungsangebote für Menschen mit Demenz in Hamburger Krankenhäusern statt. Die Dokumentation steht hier zum Download bereit. »
Krankenhausplan 2015
Behörde für Gesundheit und VerbraucherschutzDer Krankenhausplan 2015 ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Er ersetzt den Krankenhausplan 2010 und beinhaltet die Grundlagen, Ziele und Maßnahmen für die Krankenhausplanung in der Freien und Hansestadt Hamburg. »
Krankenhausplan 2015 vorgelegt
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz , 23.11.2010Der neue Hamburger Krankenhausplan sieht den Ausbau wohnortnaher Hilfe in der Altersmedizin und für Schlaganfall-Patienten vor. »
Ambulante Behandlungen nach § 116 b SGB V
Behörde für Gesundheit und VerbraucherschutzHier erhalten Sie Informationen darüber, welche Krankenhäuser in Hamburg ambulante Behandlungen nach § 116 b SGB V durchführen dürfen. »
Krankenhäuser in Hamburg
Behörde für Gesundheit und VerbraucherschutzAuf diesen Seiten erhalten Sie umfangreiche Informationen über die Krankenhäuser, die zur allgemeinen stationären Versorgung in Hamburg beitragen. Darüber hinaus sind Angaben zu Krankenhäusern im schleswig-holsteinischen und niedersächsischen Umland sowie zu konzessionierten Privatkliniken in Hamburg zu finden. »
Hinweise für den Betrieb von Privatkliniken
Behörde für Gesundheit und VerbraucherschutzHier erhalten Sie Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 Gewerbeordnung »





