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Kulturgutschutz Eintragung von Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

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Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

Das Staatsarchiv führt das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes der Freien und Hansestadt Hamburg.

Eintragungen in dieses Verzeichnis können sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen vorgenommen werden. Mit der Eintragung sind Pflichten für Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes verbunden (Genehmigungsvorbehalt bei der Verbringung des Kulturgutes aus Deutschland, Mitteilungspflichten). Um die belastende Wirkung der Eintragung zu mildern, werden die eingetragenen Gegenstände bei der Heranziehung zu Steuern begünstigt.

Zuständig für die Eintragung ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet.

Voraussetzungen

National wertvolles Kulturgut i.S.d. Kulturgutschutzgesetzes ist Kulturgut, das

  • besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Bundesländer oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
  • dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.

Werke lebender Urheber oder Hersteller werden nur mit deren Zustimmung eingetragen.

Rechtsgrundlagen

Kulturgutschutzgesetz

Formulare

Die Eintragung von Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes kann von den Eigentümern der Gegenstände formlos beantragt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung des Kulturgutes
  • den Namen und die Anschrift des Eigentümers und des Besitzers
  • die Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung und
  • die Begründung der Eintragungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KGSG)

Ansprechpartner


Tel.: 040 115
E-Mail: kulturgutschutz@staatsarchiv.hamburg.de

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