Kulturgutschutz
Das Staatsarchiv ist zuständig für den Kulturgutschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Hier ist es verantwortlich für die Eintragungsverfahren in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive, die Erteilung von Rechtsverbindlichen Rückgabezusagen und der Bearbeitung von Anträgen auf Ausfuhr von Kulturgütern. Zudem ist die Kulturbehörde zuständig für die Rückgabe von Kulturgütern, die während der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogen oder kriegsbedingt verlagert wurden.
Verfahren zur Eintragung in das Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive
Die Eintragung erfolgt auf Grundlage des
Wenn das Staatsarchiv das Verfahren auf Eintragung in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive einleitet, informiert es den Eigentümer oder Besitzer des Kulturgutes und macht die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt (§ 4 Abs. 2 Kulturgutschutzgesetz). Mit dem Zeitpunkt der Einleitung der Eintragung gilt für die entsprechenden Kulturgüter ein absolutes Ausfuhrverbot (§ 4 Abs 1 Kulturgutschutzgesetz). Vor der Entscheidung über die Eintragung hat das Staatsarchiv einen Sachverständigenausschuss zu hören (§ 2 Abs. 2 Kulturgutschutzgesetz). Danach entscheidet das Staatsarchiv über die Eintragung und gibt das Ergebnis der Entscheidung - sowohl bei Eintragung als auch bei Nicht-Eintragung - öffentlich bekannt. Die Entscheidung wird zudem den Eigentümern oder Besitzern sowie dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien mitgeteilt, der dann die mögliche Eintragung in das Gesamtverzeichnis prüft.
Jedes Bundesland führt seine eigene Liste mit den dort eingetragenen Kultur- bzw. Archivgütern. Die Landeslisten werden zu einem Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive zusammengefügt:
- Verordnung über das Antragsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg
- Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes der Freien und Hansestadt Hamburg
- Verzeichnis national wertvoller Archive der Freien und Hansestadt Hamburg
Rechtsverbindliche Rückgabezusagen
Soll Kulturgut für eine Ausstellung vorübergehend nach Deutschland gebracht werden, so kann eine Rechtsverbindliche Rückgabezusage ausgestellt werden. Für die Freie und Hansestadt Hamburg können diese Zusagen beim Staatsarchiv formlos beantragt werden. Für die zügige Bearbeitung beachten Sie bitte die Hinweise im
Ausfuhr von Kulturgütern
Für bestimmte Kulturgüter benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung, wenn Sie diese aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausführen möchten. Die Ausfuhr richtet sich nach der
- Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern,
- Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92.
Diese Durchführungsbestimmungen beziehen sich in der Praxis nun auf die o.g. Verordnung (EG) 116/2009 über die Ausführ von Kulturgütern.
Das Antragsverfahren ist formgebunden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag in dreifacher Ausfertigung vorliegen muss. Alle drei Antragsexemplare müssen dieselben Anlagen erhalten. Das erste Exemplar („Antrag“) muss die Unterschrift des Antragstellers aufweisen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen zur Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen.
Die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen ist nur notwendig, wenn Ihr Kulturgut in eine der Kategorien fällt, die im Anhang der EU-Verordnung 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern genannt sind. Diese Kategorien sind verbunden mit bestimmten Wertgrenzen, die erreicht sein müssen, um Gegenstand der Verordnung zu sein.
Rückgabe von Kulturgütern/UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Die Kulturbehörde - Staatsarchiv - ist die Zentralstelle der Freien und Hansestadt Hamburg für die Rückgabe von Kulturgütern. Das Staatsarchiv ist Ansprechpartner für Rückgabeansprüche gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Rückgabeansprüche der Mitgliedstaaten sowie der weiteren UNESCO-Vertragsstaaten.
- Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
- Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (hier: Link zum Bundesgesetzblatt, Teil 1)
- UNESCO-Konvention
Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antiquitätenhandel und im Versteigerungsgewerbe
Aus dem Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 ergeben sich für den Kunst- und Antiquitätenhandel sowie das Versteigerungsgewerbe neue Aufzeichnungspflichten. Bitte beachten Sie folgende Handreichung:
Besonderer Hinweis: Irakisches Kulturgut
Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Irak haben in der jüngsten Vergangenheit zu einem erheblichen Verlust des dortigen kulturellen Erbes geführt, u.a. durch Plünderungen und Raubgrabungen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 haben die EU-Mitgliedsstaaten auf die Resolution 1483/2003 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 reagiert. Artikel 3 der Verordnung verbietet unter bestimmten Voraussetzungen die Einfuhr und die Ausfuhr sowie den Handel mit irakischem Kulturgut. Nähere Informationen und Hinweise auf die örtlich zuständige Zolldienststelle finden sich unter www.zoll.de. Ein Verstoß gegen die Verordnung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Im Übrigen hat der Irak ein sehr strenges Antikengesetzes, welches im Regelfall die Ausfuhr von Kulturgut verbietet. Ggf. kann der Irak als Vertragsstaat der UNESCO-Konvention von 1970 einen Rückgabeanspruch geltend machen.
Website „Kulturgutschutz Deutschland“
Diese Website ist ein Projekt von Bund und Ländern und enthält neben grundlegenden Informationen zum Kulturgutschutz auch die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive der Bundesländer. Diese Verzeichnisse stehen Ihnen als durchsuchbare Datenbank zur Verfügung. Auch erhalten Sie hier Informationen zu Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an:
Julia Brüdegam
Telefon: 040/428 31 3116
E-Mail: julia.bruedegam@staatsarchiv.hamburg.de
Jenny Kotte (Vertretung)
Telefon: 040/428 31 3108
E-Mail: jenny.kotte@staatsarchiv.hamburg.de

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