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Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Umgebungslärmrichtlinie

Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm hat zum Ziel, schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Die Umsetzung der Richtlinie in Bundesrecht erfolgte mit der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865 - § 47 a-f BImSchG, Download weiter unten möglich) und der Verordnung über die Lärmkartierung vom 06. März 2006 (BGBl. I S. 516 - 34. BImSchV, Download weiter unten möglich).

Hauptaufgabe der Umgebungslärmrichtlinie ist es, für Hauptlärmquellen und Ballungsräume strategische Lärmkarten und anschließend Lärmaktionspläne durch die Gemeinden zu erstellen.

Umsetzung in Hamburg

Im ersten Schritt müssen im Ballungsraum Hamburg bis zum 30.06.2007 auf Basis der aktuellen Verkehrszählungsdaten für alle Straßen mit mehr als 8.000 Kfz. pro Tag, Schienenwege mit mehr als 164 Zügen täglich, den Flughafen Fuhlsbüttel sowie für größere Industrie- und Gewerbeflächen einschließlich Hafen strategische Lärmkarten erstellt werden.

Der Ballungsraum Hamburg umfasst neben dem Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Städte und Gemeinden Ahrensburg, Barsbüttel, Ellerbek, Glinde, Großhansdorf, Halstenbek, Norderstedt, Oststeinbek, Pinneberg, Reinbek, Rellingen, Schenefeld, Wedel und Wentorf. Insgesamt leben knapp über 2 Mio. Menschen im Ballungsraum Hamburg.

Bitte beachten Sie auch den Link zum Internetauftritt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein weiter unten auf dieser Seite.

Ballungsraum Hamburg

(bsu)

Strategische Lärmkarten

In strategischen Lärmkarten sind die von Hauptlärmquellen ausgehenden Lärmbelastungen, die Zahl der betroffenen Menschen sowie die empfindlichen Einrichtungen, wie Schulen und Krankenhäuser darzustellen.

Lärmaktionspläne

Auf Grundlage der Lärmkarten sollen in Form von Aktionsplänen Maßnahmen entwickelt werden, um Lärmbelastungen zu reduzieen und Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln.
 
Die in den Lärmaktionsplänen festzulegenden Maßnahmen können planerischer oder technischer Natur sein. Die Umgebungslärmrichtlinie schlägt hierzu folgende Ansätze vor:
 

  • Verkehrsplanung,  
  • Raumordnung,  
  • auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,  
  • Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,  
  • Verringerung der Schallübertragung,  
  • verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.

Im konkreten Fall können zahlreiche Maßnahmen in einen Lärmaktionsplan aufgenommen werden. Beispiele sind Verkehrsverlagerungen, Förderung des ÖPNV, Förderung des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs, Geschwindigkeitsbegrenzungen und/oder deren verstärkte Überwachung, aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen („Flüsterasphalt“, Lärmschutzwände) und der Verzicht auf die Ausweisung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von Hauptlärmquellen.Die Erarbeitung der Lärmaktionspläne muss unter Mitwirkung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden erfolgen. Insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung wird von der Umgebungslärmrichtlinie ein hoher Stellenwert eingeräumt. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung der Lärmkarten und Lärmaktionsplanung hat nach der Aufstellung alle fünf Jahre zu erfolgen. Anhand der Lärmkarten (nach § 47c BImSchG) sind Belastungen und Konfliktgebiete zu identifizieren und zu analysieren. In den anschließend zu erstellenden Lärmaktionsplänen sind (nach § 47 d BImSchG) “Lärmprobleme und Lärmauswirkungen“ zu regeln. Darüber hinaus sollen die Aktionspläne auch darauf abzielen, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.