•  
  •  
  •  
  •  
Landesbetrieb Verkehr Landesbetrieb Verkehr

Abgemeldetes Fahrzeug - zulassen

Informationen vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) über die Zulassung eines abgemeldeten Fahrzeuges beim LBV

Erforderliche Unterlagen und Tipps

Beachten Sie bitte auch die Hinweise unter Info (besonders wichtig, wenn das Fahrzeug für eine Firma zugelassen werden soll).

  • Ausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

Info

  • Firma: Zusätzlich Firmennachweis (HR-Auszug etc.)

Info

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

Info

  • Fahrzeugbrief oder
    Zulassungsbescheinigung Teil II

Info

  • Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein oder
    Zulassungsbescheinigung Teil I

Info

  • Gültige Prüfbescheinigung Hauptuntersuchung

Info

  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Info

  • (Schriftliche Vollmacht: Nur für den Fall, dass der Fahrzeughalter nicht persönlich anwesend ist.)

Info

Gebühren

(zzgl. Schilder, Plaketten, Siegel und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)

A 21,20 €Halterwechsel abgemeldetes Fz. mit HH-Kennzeichen
B 23,80 €abgemeldetes Fahrzeug aus anderem Zulassungsbezirk
C 11,40 €Wiederzulassung für den gleichen Halter

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um eine Grundgebühr, Änderungen können sich durch weitere Leistungen ergeben (z.B. Wunschkennzeichen, Rücksendung finanzierter Fahrzeugbrief).

Tipps und Hinweise

Seit dem 01. Oktober 2005 wird an Stelle des Fahrzeugbriefes die EU-einheitliche Version = Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) ausgegeben. 

  1. Hauptuntersuchung (HU): Vergewissern Sie sich vor Ihrem Besuch, dass die Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung (HU) noch gültig ist. Pkw-Neufahrzeuge erhalten bei der Erstzulassung keine Prüfbescheinigung (in der Regel automatisch für 3 Jahre "TÜV"). Ab dem 1. Januar 2010 werden in Deutschland keine AU-Plaketten mehr auf die vorderen Fahrzeugkennzeichen geklebt. Grund: Die Abgasuntersuchung wird zum integralen Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU). Eventuell musste bisher noch keine Bescheinigung für Ihr Fahrzeug ausgestellt werden.

  2. Fahrzeugbrief / ZB II: Wenn sich der Fahrzeugbrief oder ZB II nicht in Ihrem Besitz befindet (z.B. bei einem finanzierten Fahrzeug), ist häufig die Übersendung an den LBV-Standort erforderlich, bei dem die Zulassung erfolgen soll. Für die Übersendung genügt in der Regel ein Telefon-Anruf bei der Leasing-Firma, Bank etc.

  3. Vollmacht (Vordruck als PDF-Datei): Wenn ein Beauftragter den Antrag stellt, ist die Vorlage des Original-Ausweises des Beauftragten und des Fahrzeughalters erforderlich.

  4. Kfz-Steuer (Vordruck als PDF-Datei): Die Kfz-Steuer ist sofort fällig. Der Steuerbetrag (sofern nicht von der Kfz-Steuer befreit) ist im Voraus zu entrichten. Dazu muss eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälligen Steuerbetrag von dem Konto ausgestellt werden. Der Nachweis des Kontos ist erforderlich, z.B. durch Vorlage der Kontokarte.
    Informationen über die Höhe der Steuer erhalten Sie auch im Internet, z.B. unter Verwendung des Suchbegriffs kfz-steuer. Hier eine Möglichkeit: Steuerberechung der Kraftfahrzeugsteuer für PKW (ohne Gewähr; der Dienst wird vom Land Niedersachsen bereit gestellt)

  5. Schilder: Möglicherweise sind für das Fahrzeug noch HH-Kennzeichen (EU-Version) vorhanden, die Sie wieder verwenden können. Ansonsten beachten Sie bitte, dass Kennzeichenschilder käuflich erworben werden müssen. Diverse Schilderhersteller betreiben ihr Geschäft in direkter Nachbarschaft zu unseren Gebäuden der Zulassungsstellen. Die Anfertigung der Schilder dauert wenige Minuten. Sie können während Ihres Besuches beim LBV direkt vor Ort einen Schilderhersteller Ihrer Wahl aufsuchen. Preisinformationen werden vom LBV nicht erteilt.

  6. Gelöschte Fahrzeuge: Die vorübergehende Abmeldung, die vor dem 01.03.2007 vorgenommen wurde, ist für die Dauer von 18 Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist wurden bisher alle Zulassungsdaten gelöscht. Seit der Einführung der Fahrzeugzulassungs-Verordnung bleibt die einmal erteilte Betriebserlaubnis auch über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus gültig.

  7. Originalurkunden: Möglicherweise sind für das Fahrzeug Ausnahmegenehmigungen erteilt worden. Diese Ausnahmegenehmigungen sind im Original mitzubringen.  

© Landesbetrieb Verkehr (LBV)

Änderung und Irrtum vorbehalten