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Landesbetrieb Verkehr Landesbetrieb Verkehr

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges

Informationen vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) für die Abmeldung von Fahrzeugen

Erforderliche Unterlagen & Tipps

  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I

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  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
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  • Schild(er) / amtliche(s) Kennzeichen

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Allgemeine Gebühren

(Stand April 2004 und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt).

A* 6,20 €für ein Fahrzeug mit HH-Kennzeichen
B* 11,30 €für ein Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk

* Ist für das Fahrzeug bereits die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgefertigt worden, so ermäßigen sich die Gebühren um jeweils 30 Cent, da dann nur ein Klebesiegel verklebt wird.

Änderungen an dem genannten Betrag können sich durch weitere Leistungen ergeben (beispielsweise Abgabe einer Versicherung an Eides Statt bei verlorenen Dokumenten oder der Rücksendung eines Fahrzeugbriefes an die Leasingfirma).

Bei Verschrottung ...

ist die Vorlage eines Verwertungsnachweises erforderlich. In diesem Fall ist die zusätzliche Gebühr von 5,10 € zu den Gebühren für die Außerbetriebsetzung erforderlich. 

Tipps und Hinweise

Die Betriebserlaubnis erlischt bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges nicht. Ein außerbetrieb gesetztes Fahrzeug kann auch nach Löschung der Fahrzeugregister wieder zugelassen werden. Bei der Außerbetriebsetzung wird das bisher zugeteilte Kennzeichen im selben Moment freigesetzt, wenn der Fahrzeughalter das Kennzeichen nicht sofort für die Wiederzulassung des Fahrzeuges reservieren lässt. Die Reservierung kann sofort für einen Zeitraum von bis zu 314 Tagen durchgeführt werden. Die Reservierung ist gebührenpflichtig! Eine sofortige Reservierung für die Wiederzulassung kann nur bei der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen mit HH-Kennzeichen erfolgen. Eine Zuteilung dieses Kennzeichens im Rahmen einer Zulassung ist allerdings erst nach 24 Stunden möglich.

Seit dem 01. Oktober 2005 wird an Stelle des Fahrzeugbriefes die EU-einheitliche Version = Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) ausgegeben 

  1. Fahrzeugbrief / ZB II: Wenn sich der Fahrzeugbrief oder ZB II nicht in Ihrem Besitz befindet (z.B. bei einem finanzierten Fahrzeug), ist häufig die Übersendung an den LBV-Standort erforderlich, bei dem die Zulassung erfolgen soll. Für die Übersendung genügt in der Regel ein Telefon-Anruf bei der Leasing-Firma, Bank etc.

  2. Vollmacht nicht erforderlich: Bei vollständiger Vorlage der oben genannten Dokumente wird eine Vollmacht nicht benötigt.

  3. Abmeldebescheinigung: Bis zum 30.09.05 erhielten Sie von der Zulassungsstelle eine Abmeldebescheinigung. Bewahren Sie die Bescheinigung stets zusammen mit dem Fahrzeugbrief auf. Die Abmeldebescheinigung wird im Original für die erneute Zulassung benötigt.

  4. Zulassungsbescheinigung Teil I: Bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges wird der Vermerk hierüber in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen und diese dem Halter wieder ausgehändigt.

  5. Verwertungsnachweis bei Verschrottung: Wenn das Fahrzeug verschrottet und anschließend bei der Zulassungsstelle Außerbetrieb gesetzt werden soll, ist die Vorlage eines Verwertungsnachweises erforderlich. Die durch die Umweltbehörde zertifizierten Verwertungsbetriebe haben in der Regel den amtlichen Vordruck für den "Verwertungsnachweis" vorliegen. Dieser wird ihnen vor Ort ausgehändigt, den Sie anschließend für die Außerbetriebsetzung bei der KFZ-Zulassungsbehörde benötigen.

  6. Änderungen und Irrtum vorbehalten !

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