Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeuges
aus der Europäischen Union
Erforderliche Unterlagen & Tipps
Beachten Sie bitte auch die Hinweise unter Info (besonders wichtig, wenn das Fahrzeug für eine Firma zugelassen werden soll).
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Gebühren
Die Gebühr beträgt 26,30 - 44,20 € zuzüglich Klebesiegel und Plaketten und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Änderungen an dem genannten Betrag können sich durch weitere Leistungen ergeben (z.B. Wunschkennzeichen).
Tipps & Hinweise
Vollmacht (Vordruck als PDF-Datei): Wenn ein Beauftragter den Antrag stellt, ist die Vorlage des Original-Ausweises des Beauftragten und des Fahrzeughalters erforderlich.
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung: Importierte EU-Fahrzeuge müssen seit dem 01.01.1998 mit einer EU-Typgenehmigung zugelassen sein bzw. eine Datenbestätigung nach Muster 2 d zu Paragraph 20 StVZO haben. Der Fahrzeughersteller hat für dieses Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung (ähnlich dem deutschen Fahrzeugbrief) ausgestellt. Anhand dieser Übereinstimmungsbescheinigung wird der deutsche Fahrzeugbrief erstellt. Die § 21 Abnahme sowie eine Abgasuntersuchung sind nicht erforderlich. Beim Kauf sollten Sie auf die Aushändigung der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung achten (auch "COC-Papier" für Certificate of Conformity genannt). In der Bescheinigung sollte auch die deutsche Schadstoffklassifizierung (2-stellige Schlüsselnummer) enthalten sein, dies ist wichtig für die Berechnung etwaiger Kfz-Steuer). Eine Hauptuntersuchung (HU) gemäß § 29 StVZO und eine Abgasuntersuchung (AU) gemäß § 47a StVZO ist erforderlich.
Wenn die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung fehlt ist ein technisches Gutachten nach § 21 StVZO oder eine Datenbestätigung erforderlich. Gutachten aus der EU werden anerkannt (nach Übersetzung). Die Datenbestätigung wird durch eine technische Prüfstelle erstellt.
Umsatzsteuer: Ist das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate oder hat es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt, ist bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abzugeben, die durch die Zulassungsstelle an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben wird. In diesem Fall ist außerdem innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abzugeben und die Steuer zu entrichten. Sollten hierzu noch offene Fragen bestehen, richten Sie diese bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Schilder: Beachten Sie bitte, dass Kennzeichenschilder käuflich erworben werden müssen. Diverse Schilderhersteller betreiben ihr Geschäft in direkter Nachbarschaft zu unseren Gebäuden der Zulassungsstellen. Die Anfertigung der Schilder dauert wenige Minuten. Sie können während Ihres Besuches beim LBV direkt vor Ort einen Schilderhersteller Ihrer Wahl aufsuchen. Preisinformationen werden vom LBV nicht erteilt.
Kfz-Steuer (Vordruck als PDF-Datei): Die Kfz-Steuer ist sofort fällig. Der Steuerbetrag (sofern nicht von der Kfz-Steuer befreit) ist im Voraus zu entrichten. Dazu muss eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälligen Steuerbetrag von dem Konto ausgestellt werden. Der Nachweis des Kontos ist erforderlich, z.B. durch Vorlage der Kontokarte.
Informationen über die Höhe der Steuer erhalten Sie auch im Internet, z.B. unter Verwendung des Suchbegriffs kfz-steuer. Hier eine Möglichkeit. Steuerberechnung für die Kraftfahrzeugsteuer PKW (ohne Gewähr; der Dienst wird vom Land Niedersachsen bereit gestellt)
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