Zulassung eines importierten Neufahrzeuges
aus der Europäischen Union (EU)
Erforderliche Unterlagen & Tipps
Beachten Sie bitte auch die Hinweise unter Info (besonders wichtig, wenn das Fahrzeug für eine Firma zugelassen werden soll).
| |||
| |||
| |||
| |||
| Info | ||
| Info | ||
|
Gebühren
Die Gebühr beträgt 26,30 - 44,20 € zuzüglich Klebesiegel und Plaketten und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Änderungen an dem genannten Betrag können sich durch weitere Leistungen ergeben (z.B. Wunschkennzeichen).
Tipps & Hinweise
- Vollmacht (Vordruck als PDF-Datei): Wenn ein Beauftragter den Antrag stellt, ist die Vorlage des Original-Ausweises des Beauftragten und des Fahrzeughalters erforderlich.
- Schilder: Beachten Sie bitte, dass Kennzeichenschilder bei einem Präger käuflich erworben werden müssen. Diverse Schilderhersteller betreiben ihr Geschäft in direkter Nachbarschaft zu unseren Gebäuden der Zulassungsstellen. Die Anfertigung der Schilder dauert wenige Minuten. Sie können während Ihres Besuches beim LBV direkt vor Ort einen Schilderhersteller Ihrer Wahl aufsuchen. Preisinformationen werden vom LBV nicht erteilt.
- EWG Übereinstimmungsbescheinigung: Importierte EU-Neufahrzeuge müssen seit dem 01.01.1998 mit einer EU-Typgenehmigung zugelassen sein bzw. eine Datenbestätigung nach Muster 2 d zu Paragraph 20 StVZO haben. Der Fahrzeughersteller hat für dieses Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt. Anhand dieser Übereinstimmungsbescheinigung wird die deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt. Die § 21 Abnahme sowie eine Abgasuntersuchung sind nicht erforderlich. Beim Kauf sollten Sie auf die Aushändigung der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung achten (auch "COC-Papier" für Certificate of Conformity genannt). In der Bescheinigung sollte auch die deutsche Schadstoffklassifizierung (2-stellige Schlüsselnummer) enthalten sein, dies ist wichtig für die Berechnung etwaiger Kfz-Steuer).
Bei Fahrzeugen, die nicht einem genehmigten Fahrzeugtyp angehören und für die deshalb keine EWG Übereinstimmungsbescheinigung vom Hersteller angefertigt wurde, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV erforderlich.
- Wenn die Angabe zur Schadstoffklasse in der Übereinstimmungsbescheinigung fehlt, ist die Bestätigung des Fahrzeugherstellers erforderlich. Optional kann die Bestätigung durch einen amtlich anerkannten, technischen Sachverständigen erfolgen.
- Umsatzsteuer: Bei EU-Neufahrzeugen ist die Zulassungsbehörde nach § 18(10) Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, eine Mitteilung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges mitzuteilen.
Kfz-Steuer (Vordruck als PDF-Datei): Die Kfz-Steuer ist sofort fällig. Der Steuerbetrag (sofern nicht von der Kfz-Steuer befreit) ist im Voraus zu entrichten. Dazu muss eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälligen Steuerbetrag von dem Konto ausgestellt werden. Der Nachweis des Kontos ist erforderlich, z.B. durch Vorlage der Kontokarte.
Informationen über die Höhe der Steuer erhalten Sie auch im Internet, z.B. unter Verwendung des Suchbegriffs kfz-steuer. Hier eine Möglichkeit. Steuerberechnung der Kraftfahrzeugsteuer PKW (ohne Gewähr; der Dienst wird vom Land Niedersachsen bereit gestellt)
Änderungen und Irrtum vorbehalten
Copyright © Landesbetrieb Verkehr (LBV)

Mister Wong
Webnews
Yigg
Del.icio.us




