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Fahrgastbeförderung Antrag Fahrgastbeförderungsschein

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Beantragungen von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung

Wichtiger Hinweis: Wegfall der Ortskundeprüfung

Seit dem 02. August 2021 ist die bisher nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorgeschriebene Ortskundeprüfung als Voraussetzung für den Erwerb eines Taxischeins entfallen.

Anstelle der Ortskundeprüfung ist zukünftig ein "Nachweis der Fachkunde" für alle Klassen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gefordert. Der Gesetzgeber hat bisher noch keine konkreten Anforderungen an den "Nachweis der Fachkunde" geregelt. Ebenso ist noch nicht geregelt, welche Stellen diesen Nachweis bescheinigen werden.

Bis eine bundeseinheitliche Regelung zur Ausgestaltung des sog. Fachkundenachweises vorliegt, gilt für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vorläufig folgende Regelung:

  • Ab dem 02. August 2021 fällt der Nachweis der Ortskunde weg.
  • Wenn Ihnen ab dem 02. August 2021 eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxen, Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr) neu erteilt wird, erfolgt dies zunächst ohne den entsprechenden Nachweis erst einmal für 3 Jahre und wird mit einem entsprechenden Hinweis versehen.
  • Mit der Einführung des Fachkundenachweises ist dieser verpflichtend, auch, wenn Ihnen nach dem 2. August 2021 eine Fahrgastbeförderung erteilt worden ist.
  • Sobald festgelegt ist, welche Stelle(n) in Hamburg für den Fachkundenachweis zuständig wird, finden Sie hierüber Informationen auf der LBV-Internetseite.
  • Der Nachweis der Fachkundeprüfung ist dann von Ihnen innerhalb eines Jahres dem LBV-Mitte oder LBV-Nord vorzulegen. Ansonsten wird die "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" ungültig.


Führerschein, Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Beschreibung der Leistung

Die sogenannte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist für die gewerbliche Beförderung von Personen erforderlich. Diese benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem allgemeinen Führerschein.
Für den Führerschein der Klasse D benötigen Sie keine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche und geistige Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • ein deutscher Führerschein der Klasse B im Format des neuen EU-Kartenführerscheins(Ausstellungsdatum ab 19. Januar 2013). Sollte Ihr Führerschein vor diesem Datum ausgestellt worden sein, müssen Sie diesen vorher im LBV umtauschen. Auch einen ausländischen Führerschein müssen Sie vorher in einen deutschen umtauschen.
  • Hauptwohnsitz in Hamburg
  • Mindestalter von 21 Jahren(für Krankenwagen 19 Jahre)
  • Sie sind mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre in Besitz eines Führerscheins Klasse B  (bei Krankenwagen ist ein Jahr ausreichend)

Benötigte Unterlagen

  • ein gültiger Personalausweis oder  Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • ein deutscher EU-Kartenführerschein(Ausstellungsdatum ab 19. Januar 2013)
  • ein augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6.2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht älter als zwei Jahre
  • ein ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.1 FeV nicht älter als ein Jahr
  • ein ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.2 FeV nicht älter als ein Jahr ist(Arbeits- oder Betriebsmediziner)
  • ein Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Monate ist (Merkmal O für behördliche Zwecke, bei der Meldebehörde zu beantragen)
  • die Terminbestätigung

zusätzlich bei der Beantragung für Krankenwagen: 

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

Zu Beachten

Der Antrag kann an den LBV-Standorten Mitte und Nord gestellt werden.
Arbeits- und Betriebsmediziner für die Untersuchung gemäß Anlage 5 FeV können über die Ärztekammer erfragt werden.
Wenn Sie noch einen alten Führerschein besitzen (Ausstellungsdatum vor dem 19.01.2013), müssen Sie diesen vorher in einem separaten Termin in einen neuen EU-Kartenführerschein umtauschen. Weitere Informationen finden Sie unter "Links".
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich für:

1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Terminbuchung

  • Besuchen Sie unsere Internetseite zur Terminbuchung (Link siehe unten).
  • Wählen Sie die Kategorie: Führerschein
  • Danach wählen Sie:  Antrag Fahrgastbeförderungsschein
  • Befolgen Sie die einzelnen Schritte, um einen Termin zu reservieren.
  • Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
  • Sie erhalten eine Terminbestätigung. Bringen Sie diese zu Ihrem Termin mit.

Fristen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird derzeit (bis es seitens des Gesetzgebers eine Regelung über den Nachweis der Fachkundeprüfung gibt) für maximal drei Jahre erteilt. 

Diese sollte rechtzeitig (vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer) verlängert werden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Buchen Sie vorab online einen Termin. Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit. Ihr Anliegen wird vor Ort bearbeitet.
Der Antrag wird während Ihres Termins vor Ort ausgefüllt. Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen sowie Erfüllung der Voraussetzungen wird Ihnen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sofort ausgestellt.

Dauer

In der Regel sofort.

Gebühren

Die Beantragung kostet 44,20 EUR.

Wenn zusätzlich der alte Führerschein in den EU-Kartenführerschein getauscht werden muss, fallen zusätzlich Gebühren zwischen 25,30 EUR und 43,20 EUR an. Die genaue Summe der Umtauschkosten kann erst nach Sichtung der vollständigen Unterlagen festgesetzt werden. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtliche Hinweise

Stand der Information: 28.03.2024


Frag-den-Michel


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