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Hinweise für Lkw-Fahrer

Ergänzende Hinweise für Inhaber der Fahrerlaubnis-Klasse C1/C1E (Klasse 3) und Klasse C/CE (Klasse 2)

Klasse C1/C1E (Klasse 3)

Die alte Klasse 3 entspricht der neuen Klasse C1/C1E (Zugfahrzeug bis 7,5t und Anhänger in Kobination nicht mehr als 12t).

Die Klasse C1/C1E beinhaltet jedoch nicht das Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und mehr als 12t Gesamtmasse und  von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12t betragen kann.

Durch die Auflage “CE 79” im EU-Kartenführerschein ist die erhöhte Anhängerlast abgedeckt.

Die Auflage CE 79 wird an Inhaber bis zum 50. Lebensjahr erteilt. Nach dem 50. Lebensjahr ist eine Erteilung nur durch ärztliche Gutachten (nach Anlage 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)) möglich. Wenn Ihre Fahrerlaubnis der klasse 3 vor dem 01.01.1999 erteilt wurde, dürfen Sie entsprechende Kraftfahrzeuge (außer CE 79) unbefristet führen. 

Klasse C/CE (Klasse 2)

Die alte Klasse 2 entspricht der neuen Klasse C/CE. Wenn Sie im Besitz der Klasse 2 sind, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Fahrzeuge der entsprechenden Klasse mehr führen. Sie müssen Ihre Eignung durch ein ärztliches und augenärztliches Gutachten nachweisen.
Die Klasse C/CE wird längstens für 5 Jahre erteilt bzw. verlängert.

Bitte beachten Sie die Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation.

Informationen zur Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1/C/C1E/CE und der Auflage CE 79 

Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis am besten fünf Wochen vor Ablauf der Gültigkeit.

Erforderliche Unterlagen 

Erforderliche Unterlagen