Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeug
aus einem Land außerhalb der EU
Erforderliche Unterlagen und Tipps
Beachten Sie bitte auch die Hinweise unter Info (besonders wichtig, wenn das Fahrzeug für eine Firma zugelassen werden soll).
| |||
| |||
| |||
| |||
| Info | ||
| |||
| Info | ||
| Info | ||
| |||
| Info | ||
| Info |
Gebühren
Die Gebühr beträgt 26,30 - 44,20 € zzgl. Klebesiegel, Plaketten und Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Änderungen an dem genannten Betrag können sich durch weitere Leistungen ergeben (z.B. Wunschkennzeichen).
Tipps & Hinweise
Vollmacht (Vordruck als PDF-Datei): Wenn ein Beauftragter den Antrag stellt, ist die Vorlage des Original-Ausweises des Beauftragten und des Fahrzeughalters erforderlich.
EWG Übereinstimmungserklärung: Importierte Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land weichen häufig von den verkehrsrechtlichen Bau- und Betriebsvorschriften ab. Je nach Herstellungsland liegen diese Unterschiede beispielsweise im Bereich Beleuchtung, bei den Abgas- und Geräuschvorschriften und bestimmten Teilen, die der baulichen Genehmigung bedürfen. Eventuell besteht die Möglichkeit, vor dem Kauf des Fahrzeuges ein technisches Datenblatt in deutscher Sprache des Fahrzeugherstellers anzufordern. Existiert bereits für das Fahrzeug eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) ist dieses im Original vorzulegen. Eine Hauptuntersuchung (HU) gemäß § 29 StVZO und eine Abgasuntersuchung (AU) gemäß § 47a StVZO ist erforderlich.
Wenn die EWG Übereinstimmungsbescheinigung fehlt ist ein technisches Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich
Schilder: Beachten Sie bitte, dass Kennzeichenschilder bei einem Präger käuflich erworben werden müssen. Diverse Schilderhersteller betreiben ihr Geschäft in direkter Nachbarschaft zu unseren Gebäuden der Zulassungsstellen. Die Anfertigung der Schilder dauert wenige Minuten. Sie können während Ihres Besuches beim LBV direkt vor Ort einen Schilderhersteller Ihrer Wahl aufsuchen. Preisinformationen werden vom LBV nicht erteilt.
Kfz-Steuer (Vordruck als PDF-Datei): Die Kfz-Steuer ist sofort fällig. Der Steuerbetrag (sofern nicht von der Kfz-Steuer befreit) ist im Voraus zu entrichten. Dazu muss eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälligen Steuerbetrag von dem Konto ausgestellt werden. Der Nachweis des Kontos ist erforderlich, z.B. durch Vorlage der Kontokarte.
Informationen über die Höhe der Steuer erhalten Sie auch im Internet, z.B. unter Verwendung des Suchbegriffs kfz-steuer. Hier eine Möglichkeit. Steuerberechnung der Kraftfahrzeugsteuer PKW (ohne Gewähr; der Dienst wird vom Land Niedersachsen bereit gestellt)
Änderungen und Irrtum vorbehalten
Copyright © Landesbetrieb Verkehr (LBV)

Mister Wong
Webnews
Yigg
Del.icio.us




