•  
  •  
  •  
  •  
Landesbetrieb Verkehr Landesbetrieb Verkehr

Zulassung eines importierten Neufahrzeuges

aus einem Land außerhalb der EU (fabrikneu)

Information vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) für die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges aus einem Land außerhalb der EU.

Erforderliche Unterlagen & Tipps

Beachten Sie bitte auch die Hinweise unter Info (besonders wichtig, wenn das Fahrzeug für eine Firma zugelassen werden soll).

  • Ausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

Info

  • Firma: Zusätzlich Firmennachweis (HR-Auszug etc.)

Info

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

Info

  • Unterlagen des Herstellers (Fahrzeugpapiere)

Info

  • lückenloser Eigentumsnachweis
    (Kaufvertrag / Rechnung im Original)

Info
  • Technisches Vollgutachten nach § 21 StVZO
 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
Info
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Info
  • (Schriftliche Vollmacht: Nur für den Fall, dass der Fahrzeughalter nicht persönlich anwesend ist.)
Info

Gebühren

Die Gebühr beträgt 25,60 - 44,20 € zuzüglich Klebesiegel und Plaketten und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Änderungen an dem genannten Betrag können sich durch weitere Leistungen ergeben (z.B. Wunschkennzeichen).

Tipps & Hinweise

  1. Vollmacht (Vordruck als PDF-Datei): Wenn ein Beauftragter den Antrag stellt, ist die Vorlage des Original-Ausweises des Beauftragten und des Fahrzeughalters erforderlich.

  2. EWG Übereinstimmungsbescheinigung: Importierte Neufahrzeuge können mit einer EWG-Übereinstimmungsbescheinigung versehen sein bzw. eine Datenbestätigung nach Muster 2 d zu Paragraph 20 StVZO haben. Anhand dieser Übereinstimmungsbescheinigung wird der deutsche Fahrzeugbrief erstellt. Die § 21 Abnahme sowie eine Abgasuntersuchung sind nicht erforderlich. In der Bescheinigung sollte auch die deutsche Schadstoffklassifizierung (2-stellige Schlüsselnummer) enthalten sein, dies ist wichtig für die Berechnung etwaiger Kfz-Steuer). Eine Hauptuntersuchung (HU) gemäß § 29 StVZO und eine Abgasuntersuchung (AU) gemäß § 47a StVZO ist erforderlich.

  3. Wenn die Übereinstimmungsbescheinigung fehlt ist ein technisches Gutachten nach § 21 StVZO (bei nicht getypten Fahrzeugen) erforderlich.

  4. Schilder: Beachten Sie bitte, dass Kennzeichenschilder bei einem Präger käuflich erworben werden müssen. Diverse Schilderhersteller betreiben ihr Geschäft in direkter Nachbarschaft zu unseren Gebäuden der Zulassungsstellen. Die Anfertigung der Schilder dauert wenige Minuten. Sie können während Ihres Besuches beim LBV direkt vor Ort einen Schilderhersteller Ihrer Wahl aufsuchen. Preisinformationen werden vom LBV nicht erteilt.

  5. Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer ist sofort fällig. Der Steuerbetrag (sofern nicht von der Kfz-Steuer befreit) ist im Voraus zu entrichten. Dazu muss eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälligen Steuerbetrag von dem Konto ausgestellt werden. Der Nachweis des Kontos ist erforderlich, z.B. durch Vorlage der Kontokarte.
    Informationen über die Höhe der Steuer erhalten Sie auch im Internet, z.B. unter Verwendung des Suchbegriffs kfz-steuer. Hier eine Möglichkeit. Steuerberechnung der Kraftfahrzeugsteuer PKW  (ohne Gewähr; der Dienst wird vom Land Niedersachsen bereit gestellt)

 Copyright © Landesbetrieb Verkehr (LBV)