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Landesbetrieb Verkehr Landesbetrieb Verkehr

Zulassung als Oldtimerfahrzeug

Normales H-Kennzeichen (historisches Fahrzeug)

Informationen für die Zulassung als Oldtimerfahrzeug mit H-Kennzeichen (historisches Fahrzeug).

Oldtimerkennzeichen

(© LBV)

Diese Fahrzeuge erhalten ein besonderes amtliches Kennzeichen, bei dem ein hinter der Erkennungsnummer eingeprägtes "H" anzeigt, dass für dieses Fahrzeug aufgrund einer Betriebserlaubnis als Oldtimer erteilt wurde.

Für Oldtimer mit diesen Kennzeichen gelten alle Vorschriften der Fahrzeugverordnung sowie – hinsichtlich der Gutachten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Für diese Fahrzeuge muss eine Betriebserlaubnis erteilt sein es muss regelmäßig eine Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung durchgeführt werden. Bei der Abgasuntersuchung sind Fahrzeuge mit Ottomotoren von der Prüfung befreit, wenn sie vor dem 01.07.1969 erstmals in den Verkehr gebracht wurden. Für Fahrzeuge mit Dieselmotoren gilt der 01.01.1977 als Stichtag.

Kfz-Steuer (Vordruck als PDF-Datei): Die Kfz-Steuer wird pro Kennzeichen erhoben und beträgt zurzeit 191 € / Jahr (Krafträder: 46 € / Jahr). Die Kfz-Steuer ist sofort fällig. Der Steuerbetrag (sofern nicht von der Kfz-Steuer befreit) ist im Voraus zu entrichten. Dazu muss eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälligen Steuerbetrag von dem Konto ausgestellt werden. Der Nachweis des Kontos ist erforderlich, z.B. durch Vorlage der Kontokarte.
Informationen über die Höhe der Steuer erhalten Sie auch im Internet, z.B. unter Verwendung des Suchbegriffs kfz-steuer.

Gebühren

Die Gebühr beträgt 25,60 € und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Änderungen an dem genannten Betrag können sich durch weitere Leistungen ergeben (z.B. Wunschkennzeichen).

Voraussetzungen für Betriebserlaubnis und Zulassung

  • Das Fahrzeug muss vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen sein und vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden.
  • Bei zugelassenen Fahrzeugen ist eine Oldtimer-Begutachtung nach § 23 StVZO hinsichtlich der Oldtimereigenschaft durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaSoP/PI) durchzuführen. Eine gegebenenfalls - auch kurzzeitig - vorher durchgeführte Hauptuntersuchung kann nicht berücksichtigt werden.

  • Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis nachgewiesen werden kann, müssen durch einen Sachverständigen zusätzlich nach § 23 StVZO in Verbindung mit § 21 StVZO geprüft werden (technisches Vollgutachten).

Erforderliche Unterlagen für die Kfz-Zulassung

  • Ausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung

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  • Firma: Zusätzlich Firmennachweis (HR-Auszug etc.)

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  • Nur wenn das Fahrzeug noch nicht für Sie zugelassen ist, benötigen Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

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  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I

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  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
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  • Kennzeichen (bei zugelassenem Fahrzeug)
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  • Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO
    (Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer)

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  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
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  • (Schriftliche Vollmacht: Nur für den Fall, dass der Fahrzeughalter nicht persönlich anwesend ist.)

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Wenn das Fahrzeug abgemeldet ist

 
  • Wenn das Fahrzeug bis zum 30.9.2005 abgemeldet wurde, ist eine Abmeldebescheinigung ausgehändigt worden. Diese ist vorzulegen.

 Info
  • Hinweis: Seit dem 1.3.2007 wurde die Abmeldung durch das Verfahren zur Außerbetriebsetzung abgelöst.
 Info

Hinweise & Tipps

  1. Das Fahrzeug muss den zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Vorschriften entsprechen, es muss also grundsätzlich zulassungsfähig sein.
  2. Bringen Sie bitte zur Oldtimer-Begutachtung Ihres Fahrzeugs alle vorhandenen Fahrzeugpapiere und gegebenenfalls vorhandenen Modelldokumentationen mit.
  3. Beachten Sie bitte, dass das Fahrzeug fahrbereit, betriebs- und verkehrssicher ist und sich in einem guten Pflege- und Restaurationszustand befinden muss.
  4. Hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Fahrzeug als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut anerkannt werden kann, ist Voraussetzung, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeugs dem bei der Auslieferung ab Werk oder der dokumentierten Modifikation in der anfänglichen Betriebszeit entspricht. Lediglich alte Fahrzeuge mit ggf. umfangreichen Umbauten können nicht als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut gelten. Eine Anerkennung als Oldtimer ist bei derartigen Fahrzeugen nicht möglich.

  5. Fahrzeugbrief / ZB II: Wenn sich der Fahrzeugbrief oder ZB II nicht in Ihrem Besitz befindet (z.B. bei einem finanzierten Fahrzeug), ist häufig die Übersendung an den LBV-Standort erforderlich, bei dem die Zulassung erfolgen soll. Für die Übersendung genügt in der Regel ein Telefon-Anruf bei der Leasing-Firma, Bank etc.

  6. Vollmacht (Vordruck als PDF-Datei): Wenn ein Beauftragter den Antrag stellt, ist die Vorlage des Original-Ausweises des Beauftragten und des Fahrzeughalters erforderlich.

  7. Schilder: Beachten Sie bitte, dass Kennzeichenschilder bei einem Präger käuflich erworben werden müssen. Diverse Schilderhersteller betreiben ihr Geschäft in direkter Nachbarschaft zu unseren Gebäuden der Zulassungsstellen. Die Anfertigung der Schilder dauert wenige Minuten. Sie können während Ihres Besuches beim LBV direkt vor Ort einen Schilderhersteller Ihrer Wahl aufsuchen. Preisinformationen werden vom LBV nicht erteilt.

Änderungen und Irrtum vorbehalten

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