Technische Änderung am Fahrzeug
Werden am Fahrzeug nachträglich technische Änderungen vorgenommen, kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn dadurch die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz gefährdet oder die Fahrzeugart geändert wird.
Gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entscheidet im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde, ob die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nach erfolgter Änderung erloschen ist. Für diese Entscheidung kann sie auf Kosten des Fahrzeughalters die Beibringung eines Gutachtens von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einholen.
Hinweis
(LBV) | Vermeiden Sie unnötige Maßnahmen und Kosten und setzen Sie sich bereits vor der Änderung des Fahrzeugs mit einem Sachverständigen in Verbindung (z.B. beim TÜV) |
Erforderliche Unterlagen & Tipps
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| Info | ||
| Info |
Die Gebühr zur Änderung der Fahrzeugunterlagen beträgt 11,40 € zzgl. Klebesiegel zu je 0,30 € (Stand April 2004) und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Änderungen an dem genannten Betrag können sich durch weitere Leistungen ergeben (z.B. Aufbewahrung & Rücksendung eines finanzierten Fahrzeugbriefes).
Tipps & Hinweise
- TÜV: Vergewissern Sie sich vor Ihrem Besuch, dass die Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) noch gültig ist.
Rechtliche Grundlagen: § 19 StVZO "Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
Fahrzeugbrief / ZB II: Wenn sich der Fahrzeugbrief oder ZB II nicht in Ihrem Besitz befindet (z.B. bei einem finanzierten Fahrzeug), ist häufig die Übersendung an den LBV-Standort erforderlich, bei dem die Zulassung erfolgen soll. Für die Übersendung genügt in der Regel ein Telefon-Anruf bei der Leasing-Firma, Bank etc.
Änderungen und Irrtum vorbehalten !
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