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Behörde für Inneres und Sport Behörde für Inneres und Sport

Zweck der Fahrzeugnutzung

LBV-Infotext für Ausnahmen und Genehmigungen.

Nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.

Für die rechtliche Bewertung über die Zulässigkeit der Ausnahmegenehmigung von den Halt- und Parkvorschriften ist die Angabe über den Zweck der Fahrzeugnutzung erforderlich. Fehlt die Angabe, kann der Antrag nicht bearbeitet werden !

  

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