Zweck der Fahrzeugnutzung
Nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.
Für die rechtliche Bewertung über die Zulässigkeit der Ausnahmegenehmigung von den Halt- und Parkvorschriften ist die Angabe über den Zweck der Fahrzeugnutzung erforderlich. Fehlt die Angabe, kann der Antrag nicht bearbeitet werden !
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