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Häufig gestellte Fragen Was Sie über uns wissen müssen

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Hier finden Sie alle Antworten auf Ihre Fragen 

FAQs Symbolbild

FAQ an den LBV

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Bewohner- und Besucherparken

Allgemeine Informationen




1. Welche Standorte gibt es und wie sind die Öffnungszeiten?

Alle Informationen zu Standorten, Öffnungszeiten und Kontaktmöglichkeiten des LBV finden Sie unter: hamburg.de/lbv/kontakt/




2. Kann ich auch ohne Termin spontan kommen?

Nein, aktuell benötigen Sie in jedem Fall einen Termin. Eine Bearbeitung Ihres Anliegens ohne vorherige Terminvereinbarung ist leider nicht möglich.

Einen Termin buchen Sie unter https://www.lbv-termine.de/




3. Was muss ich machen, wenn ich für die falsche Dienstleistung einen Termin gebucht habe?

Sagen Sie den gebuchten Termin ab und buchen Sie gleichzeitig einen neuen Termin.
Weitere Informationen unter: https://www.lbv-termine.de/



4. Wie kann ich meinen bereits gebuchten Termin ändern oder stornieren?

Ihren gebuchten Termin können Sie unter https://www.lbv-termine.de/LBV/terminaendern.php ändern oder stornieren. Halten Sie hierfür bitte Ihre Vorgangsnummer bereit.




5. Welche Dienstleistungen kann ich auch online beantragen?

Folgende Dienstleistungen können Sie online im Hamburg Serviceportal beantragen:

  1. Internetbasierte An- und Abmeldung, Umschreibung und Wiederzulassung eines Fahrzeugs
  2. Beantragung und Verlängerung eines Parkausweises
  3. Kfz-Wunschkennzeichen Reservierung
  4. Kfz-Wunschkennzeichen Reservierungsverlängerung



Bewohner- und Besucherparken




Fragen zum Bewohner- oder Besucherparken? 

Fragen und Antworten rund um die Themen Bewohner- und Besucherparken finden Sie in den FAQ's Bewohnerparken


Fahrerlaubnis/Führerschein



1. Kann ein Bevollmächtigter eine Fahrerkarte abholen?

Ja, bringen Sie dafür bitte den Ausweis des Betroffenen, den eigenen Ausweis, eine formlose Vollmacht sowie alle anderen benötigten Unterlagen mit.
Hier finden Sie alle weiteren Informationen zu den Fahrerkarten




2. Wird mir ein internationaler Führerschein sofort vor Ort ausgehändigt?

Ja, der internationale Führerschein wird direkt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstellt und ausgehändigt. Hierfür ist es erforderlich, dass Sie im Besitz eines Kartenführerscheins sind bzw. diesen bereits beantragt haben.




3. Wie erfolgt die Antragsannahme für die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins?

Bitte beachten Sie, dass der Antrag nur in deutscher Sprache entgegengenommen werden kann. Sofern Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit.



4. Kann ich in dringenden Fällen auch ohne Termin einen Führerschein beantragen?

Sofern Sie in Ihrem persönlichen Anliegen eine bestimmte Dringlichkeit nachweisen können (z.B. Verlust eines beruflich benötigten Führerschein, defekte Fahrerkarte o.ä.), wird dies an den LBV-Standorten Mitte und Nord taggleich ohne Termin bearbeitet. Sie werden in diesem Fall über eine Wartemarke bedient, die Sie an der Information erhalten.



5. Ich möchte einen Personenbeförderungsschein beantragen. Liegt das von mir beantragte Führungszeugnis bereits vor?

Für die Antragstellung muss das Führungszeugnis nicht vorliegen. Sie können den Antrag auch stellen, wenn Ihr Führungszeugnis noch nicht beim LBV eingegangen ist. Eine gesonderte Recherche über den Eingang des Führungszeugnisses erfolgt im Vorfeld daher nicht.

Sofern bei der Antragstellung festgestellt wird, dass Ihr Führungszeugnis bereits beim LBV vorliegt, erfolgt die Aushändigung des Personenbeförderungsscheins direkt vor Ort. Anderenfalls wird dieser Ihnen nach Eingang Ihres Führungszeugnisses per Post zugesandt.



6. Ich kann meine theoretische Prüfung noch nicht machen. Wann wird mein Antrag bearbeitet bzw. wurde mein Prüfauftrag bereits freigegeben?

Ihr Antrag auf erstmalige Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis wurde über die von Ihnen bevollmächtigte Fahrschule eingereicht. Bitte wenden Sie sich daher im ersten Schritt an die Fahrschule.



7. Wie kann ich die in meinen Führerschein vermerkte benötigte Sehhilfe austragen lassen?

Hierfür ist eine Änderung Ihrer Führerscheindaten nötig. Daher buchen Sie bitte einen Termin unter www.lbv-termine.de. Wählen Sie dort die Kategorie „Führerschein“ und buchen Sie einen Termin für die Dienstleistung „Änderung von Führerscheindaten“.

Um Ihre verbesserte Sehkraft nachzuweisen, müssen Sie in diesem Termin ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6.2 FeV vorlegen.



8. Kann ich die praktische Fahrerlaubnisprüfung auch außerhalb von Hamburg absolvieren?

Aufgrund der rechtlichen Vorgaben (§ 17 FeV) findet die Prüfung grundsätzlich am Ort der Hauptwohnung, der schulischen oder beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der Arbeitsstelle statt. Dies soll aus Gründen der Verkehrssicherheit verhindern, dass die Prüfung in einen verkehrsarmen Bereich verlegt wird. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur im Einzelfall unter eng gefassten Voraussetzungen möglich.


Zulassung




1. Muss ich mein Auto mitbringen, wenn ich es abmelde?

Nein, Sie müssen lediglich die Zulassungsbescheinigung I und II sowie die alten Kennzeichenschilder mitbringen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kfz-Abmeldung.




2. Muss ich meine alten Kennzeichen mitbringen, wenn ich mein Auto abmelde?

Ja, Sie müssen Ihre alten Kennzeichen mitbringen, aber entfernen Sie die Plaketten vorher NICHT. Die Kennzeichenschilder müssen mit unbeschädigten Plaketten bei der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) vorgezeigt werden. 
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kfz-Abmeldung.




3. Darf ich nach der Abmeldung noch mit meinem Auto fahren?

Bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) darf das Fahrzeug noch im Straßenverkehr bewegt werden, sofern diese Fahrt noch von der Versicherung umfasst ist. Erlaubt ist jedoch nur die Rückfahrt zum Ausgangsort. Für diese Fahrt sind die entstempelten Kennzeichenschilder noch einmal am Fahrzeug anzubringen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kfz-Abmeldung.




4. Muss ich mein Auto mitbringen, wenn ich es zulasse? 

In der Regel nicht. Sie müssen Ihr Auto nur zur Vorführung mitbringen, wenn es sich um ein hochwertiges Neufahrzeug direkt aus dem Ausland handelt, welches noch nie in der Bundesrepublik zugelassen war.




5. Muss ich bedruckte Kennzeichen mitbringen, wenn ich ein neues Auto zulasse (Wunschkennzeichenreservierung)?

Nein, es wird empfohlen die Kennzeichenschilder erst während des Zulassungsverfahrens vor Ort prägen zu lassen, auch wenn Sie Ihr neues Kennzeichen bereits kennen (Wunschkennzeichenreservierung). Dafür stehen Ihnen mehrere Schilderpräger vor Ort zur Verfügung.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kfz-Zulassung.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Zulassung von Importfahrzeugen.




6. Brauche ich die Prüfbescheinigung vom TÜV, obwohl alles in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) steht?

Ja, denn die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I sind nicht immer eindeutig.




7. Muss ich für ein Kurzzeitkennzeichen die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) mitbringen?

Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss nicht zwingend im Original für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens vorgelegt werden. Alternativ genügt die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder der Kaufvertrag, sofern dort die Fahrzeug-Ident-Nr. eingetragen ist.




8. Kann ich telefonisch erfragen, ob mein Auto schon umgemeldet wurde?

Es werden keine telefonischen Auskünfte zu fahrzeugspezifischen Daten erteilt, da dies nicht mit dem Datenschutz konform ist. Sie erhalten diese Information nur, wenn Sie am Telefon glaubhaft machen können, dass Sie die eingetragene Halterin bzw. der eingetragene Halter sind (Name, Geburtsdatum, Adresse, letztes Kennzeichen und Fahrzeug-Ident-Nr.).




9. Was muss ich tun, wenn mein Fahrzeugbrief/meine Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzierungs- oder Leasinginstitut hinterlegt ist?

Sofern die Vorlage erforderlich ist, müssen Sie zuvor Ihr Institut um die Übersendung an den Standort bitten, an dem Sie Ihren Termin buchen oder gebucht haben.


Servicezeiten Ausnahme-Genehmigungs-Management



1. Wo darf ich als Inhaber einer orangefarbenen bzw. blauen Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen halten und parken?

Welche Parkerleichterungen es für schwerbehinderte Menschen gibt, können Sie unter dem Punkt „Wichtige Hinweise“ nachlesen.


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