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Untersuchungsergebnisse Meldepflicht der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

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Meldepflicht der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011(MitÜbermitV, BGBl. 2012 I S. 58 ) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe. 
Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer sind an die Bezirksämter zu übersenden, die für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung des meldenden Unternehmens zuständig sind.

Die Mitteilungen der Futtermittelunternehmer sind an die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV), E-Mailadresse
: mituebermitv-fm@bgv.hamburg.de, zu senden.

Form und Frist der Mitteilungen

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel –Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer gibt es jeweils unterschiedliche Musterdateien, die Sie über folgende Adresse (Link) herunterladen können: www.bvl.bund.de/dioxin

Die Musterdateien enthalten Ausfüllhinweise. Sofern sich Fragen zu den Mitteilungen oder Musterdateien ergeben, können sich die Unternehmen an die für sie jeweils zuständige Behörde wenden. 

Lebensmittelunternehmer: Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt der Bezirksämter 

Futtermittelunternehmer: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz  

Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen.

Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat, abzugeben. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.

Hinweis:

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

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