Leiharbeit
Arbeitsschutz für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter
In Hamburg gibt es etwa 300 Betriebe der Arbeitnehmerüberlassung mit insgesamt ca. 16.000 Arbeitnehmern.
Eine Schwerpunktaktion des Amtes für Arbeitsschutz Hamburg im Jahre 2001 zeigte deutliche branchenspezifische Besonderheiten bei der Genehmigung von Sonntagsarbeit, Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Einweisung am Tätigkeitsort, Anforderungen an Disponenten, Einbindung von Betriebsärzten in der betrieblichen Praxis, Berichtswesen für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte, sowie der ausreichenden Qualifikationen von Sicherheitsfachkräften.
Häufig wiederkehrenden Probleme lassen sich vorausschauend vermeiden. Hierzu geben die folgenden Positionen sowohl den betroffenen Betrieben als auch den Überwachungsbehörden eine Hilfestellung:
Ausnahmegenehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Abweichende Regelungen nach § 7 ArbZG:
Allgemeines zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG) finden Sie hier. Im Entleihbetrieb geltende abweichende Regelungen nach § 7 ArbZG können in Absprache zwischen Ent- und Verleihbetrieb auch auf Leiharbeitnehmer angewendet werden.
In der Abstimmung zwischen Ent- und Verleihbetrieb muss im Zweifelsfall festgelegt werden, welche Arbeitszeitregelungen Anwendung finden.
Im Fall der Inanspruchnahme der Tarifvereinbarungen gelten diese dann vollständig, d.h. einschließlich eventuell zu berücksichtigender Ausgleichszeiträume. Mischformen sind ausgeschlossen.
Fragen der tariflichen Zuschläge bleiben hiervon unberührt.
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Wer muss Ausnahmegenehmigungen beantragen?
Die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen zur Sonntagsarbeit obliegt grundsätzlich den Entleihfirmen. Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist für die entsprechenden Arbeiten und Beschäftigten im Entleihbetrieb gültig. Leiharbeitnehmer werden in diesem Fall wie Beschäftigte des Entleihbetriebes angesehen, so dass die Zahl der Leiharbeitnehmer in der Ausnahmegenehmigung für den Entleiher zu berücksichtigen ist.
Der Verleiher benötigt keine gesonderte Ausnahmegenehmigung. Der Verleiher ist jedoch als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer verpflichtet, durch eine geeignete Organisation der Einsatzplanung die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes betreffend Ausgleichszeiten, sowie der Anzahl freier Sonntage im Jahr für die Beschäftigten zu überwachen und einzuhalten. Die Arbeitszeitnachweise sind im Verleihbetrieb gemäß § 16 (2) ArbZG mindestens zwei Jahre zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
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Ausnahmegenehmigung zu sonntäglichen Inventurarbeiten:
Ein für die Anwendung und Auslegung des Arbeitszeitgesetzes zuständiger Ausschuss auf Bundesebene stellte hierzu fest:
Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz finden nur auf Beschäftigte des Antragstellers Anwendung. Einbezogen sind nur Leiharbeitnehmer, die auf Weisung des Antragstellers die entsprechenden Tätigkeiten durchführen.
Beschäftigte von Fremdfirmen, d.h. Firmen die im Werkvertrag tätig werden, werden vom Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung hingegen nicht erfasst. Hierzu ist ggf. ein eigener Antrag bei der zuständigen Behörde auf Sonn- und Feiertagsarbeit zu stellen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Tätigkeiten unter den Ausnahmetatbestand des § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fallen.
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Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) beinhalten in der Regel die wesentlichen Elemente einer Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Zur Gefährdungsbeurteilung gehören die Betrachtung aller wesentlichen Gefährdungen, die Maßnahmen zur Begegnung dieser Gefährdungen, die Festlegung von Verantwortlichkeiten und die Kontrolle der Wirksamkeit von Maßnahmen. Durch regelmäßiges Review ist eine ständige Anpassung möglich.
Der Arbeitgeber ist in der Gestaltung der Dokumentation an keine Form gebunden. Bei Vorhandensein eines AMS ist daher in der Regel keine zusätzliche Dokumentation nach dem ArbSchG erforderlich.
Qualitätsmanagementsysteme enthalten Analysen und Verfahrensanweisungen, die für die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz hilfreich sind. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kann auf die konkreten Bausteine des QM-Systems verweisen und damit relativ schlank gehalten werden.
Die Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitnehmer-Überlassers kann z.B. auf die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vereinbarten schriftlichen Abreden mit dem Entleiher verweisen. Dennoch verbleiben beim Verleiher:
- Angaben zur Arbeitsschutzorganisation, incl. Auswahl, Einsatz und Berichterstattung von qualifizierten Disponenten, Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten,
- Vorbereitende Schulung der Mitarbeiter,
- Bedarfsermittlung, Angebot und Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen,
- Ausrüstung mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA),
- Unterweisung im Gebrauch von PSA und Arbeitsgeräten,
- ggf. Beschaffung von Arbeitsgeräten,
- Vergewissern, dass für den Einsatzort, also beim Entleiher, eine Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung existiert.
Nur wenn im Entleihbetrieb keine Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung existiert, z.B. bei Kleinbetrieben mit höchstens 10 Arbeitnehmern, verbleibt diese Verpflichtung im Hinblick auf den Einsatz der eigenen Arbeitnehmer beim Verleiher.
Achtung:
- Erhöhter Pflichtensatz, wenn der Entleiher keine Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung vorliegen hat !!!zum Seitenanfang
Sicherheitstechnische Einweisung am Tätigkeitsort
Für die Einweisung am Tätigkeitsort ist der Entleiher verantwortlich.
Die Mindesteinweisung bezüglich der sicherheitstechnischen Unterweisung am Tätigkeitsort kann dann gering gehalten werden, wenn ein betrieblicher "Pate" gestellt wird. Das heißt, dem Leiharbeitnehmer wird ein Arbeitnehmer des Entleihers fest an die Seite gestellt, der mit diesem zusammenarbeitet oder in ihm zumindest einen festen Ansprechpartner in allen Fragen hat.
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Anforderungen an Disponenten
Disponenten für die Vermittlung im gewerblich-technischen Bereich müssen technisch oder handwerklich vorgebildet sein. Die Auswahl der Disponenten sollte daher nicht ausschließlich von der kaufmännischen Qualifikation bestimmt sein.
Das PET- Seminar (Personal-Entscheidungs-Träger-Seminar der Verwaltungs BG) bietet den ausschließlich kaufmännisch vorgebildeten Disponenten keinen Ersatz für die technisch-handwerkliche Vorbildung.
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Einbindung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften
Das Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG) gilt in vollem Umfang auch für Betriebe der Arbeitnehmerüberlassung. Die in den Unfallverhütungsvorschriften festgelegten Einsatzzeiten für Betriebsärzte sollten zu einem hohen Anteil für die Beratung von Arbeitnehmern beim Einsatz an wechselnden Arbeitsplätzen und zur Abstimmung mit Betriebsärzten der Entleiher verwendet werden. Vorgeschriebene Einsatzzeiten dürfen allenfalls für Vorsorgeuntersuchungen nach § 3 ASiG, nicht jedoch für vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen gemäß BGV A4, Anlage 1 verwendet werden. Hierfür wären ggf. zusätzliche Einsatzzeiten zu vereinbaren. Zur Aufgabe eines Betriebsarztes gehört auch die Begehung von Arbeitsstätten. Die Sicherheitsfachkräfte dürfen sich nicht nur auf vorbereitende Unterweisungen beschränken, sondern müssen auch die konkreten Einsatzbedingungen beurteilen.
Eine Teilung von Einsatzzeiten und Aufgaben der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte von Verleih- und Entleihbetrieben ist insofern möglich, als Teile der Einsatzzeiten und Aufgaben, z.B. die Begehung der Arbeitsstätten, vertraglich auf den Betriebsarzt oder die Sicherheitsfachkraft des Entleihers übertragen werden kann. In diesem Falle besteht eine Berichtspflicht dieses Betriebsarztes bzw. der Sicherheitsfachkraft auch an den Verleiher. Der Verleiher hat den Empfang dieser Berichte nachzuweisen
Vom Amt für Arbeitsschutz wurden erhebliche Schwächen bezüglich Bestellung, Einbindung und Berichtswesen von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften der Arbeitnehmerüberlassung festgestellt. Verleiher befürchten Wettbewerbsnachteile, wenn ihre eigenen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte am Einsatzort ihrer entliehenen Arbeitnehmer, also beim Kunden tätig werden sollen. Durch die vorgenannte Arbeitsteilung können diese Nachteile vermieden werden.
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Berichtswesen für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte
Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte berichten mindestens einmal jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht umfasst neben den geleisteten Einsatzzeiten auch die Art und den Umfang von Vorsorgeuntersuchungen, festgestellte Mängel, deren Bewertung und den Vorschlag präventiver Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Diese Berichte sind für den auftraggebenden Arbeitgeber eine unverzichtbare Informationsquelle zur Beurteilung der Gefährdung seiner Arbeitnehmer.
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Qualifikation der Sicherheitsfachkräfte
In kleinen und mittleren Unternehmen bestehen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oft aus Kaufleuten, die zwar über eine sicherheitstechnische Ausbildung verfügen, jedoch nicht über die Fachkenntnisse der Branche, in die die Beschäftigten verliehen werden. Die Dunkelziffer unzureichend qualifizierter sogenannter "Sicherheitsfachkräfte", die den gesetzlichen Ansprüchen nicht genügen, ist erheblich, denn die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlichen, staatlichen oder an einem von diesen Stellen anerkannten Lehrgang begründet für sich allein noch keine Befähigung als Sicherheitsfachkraft.
Sicherheitsfachkräfte müssen u.a. mindestens über die Grundqualifikation eines Meisters, Technikers oder Ingenieurs verfügen. Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war. Dies können grundsätzlich auch Personen mit einer Ausbildung in einem nichttechnischen Beruf sein (z.B. Kaufleute, Arbeitspsychologen, Zahnärzte). Sie müssen fähig sein, technische Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu lösen und auch ohne eine entsprechende Prüfung abgelegt zu haben die Qualifikation eines Technikers oder Meisters besitzen.
Lehrgangsträger für Sicherheitsfachkräfte müssen die Qualifikationen der Bewerber (Meister, Techniker oder Ingenieur) unbedingt vor Beginn des Lehrgangs prüfen, um Enttäuschungen durch abgelehnte Einsatzwünsche oder abgelehnte Ausnahmegenehmigungen vorzubeugen. Dabei sind an die dem Meister gleichwertige Funktion auch im Hinblick auf die künftige Einsatzmöglichkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Die Lehrgangsbewerber müssen in diesen Fällen nicht zurückgewiesen werden, jedoch künftig vor Abschluß des Ausbildungsvertrages eindeutig auf die fehlenden Voraussetzungen oder mögliche Einschränkungen bezogen auf ihren künftigen Einsatz als Sicherheitsfachkraft hingewiesen werden.
Betriebe, die Personen ohne ausreichende sicherheitstechnische Fachkunde oder ohne ausreichende Grundqualifikation einsetzen wollen, bedürfen dafür in jedem Fall einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel zeitlich befristet, mit Auflagen zur weiteren Qualifizierung verbunden und auf den Einsatz in einzelnen Firmen oder Branchen beschränkt.
Betriebe der Arbeitnehmerüberlassung mit ihrem teilweise sehr breiten Einsatzspektrum sollten wegen der zunehmend komplexeren und anspruchsvolleren Aufgaben schon im eigenen Interesse sorgfältig prüfen, ob für den jeweils speziellen Aufgabenbereich ein Sicherheitsmeister ausreicht, oder nicht doch im Einklang mit der Zielsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes eine höhere Qualifikation erforderlich ist.
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